Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_570/2024  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, 
 
gegen  
 
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Härtefallmassnahmen Covid-19-Epidemie (Rückforderung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Oktober 2024 (VWBES.2024.125). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn gewährte der A.________ AG mit Verfügung vom 29. März 2021 einen Härtefallbeitrag von Fr. 219'800.--. Die Gewährung des Härtefallbeitrags war unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass die A.________ AG während drei Jahren nach Erhalt des nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrags oder bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung an den Kanton Solothurn keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten dürfe. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingung wurde die ganze oder teilweise Rückforderung vorbehalten. 
Im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung stellte das Volkswirtschaftsdepartement fest, dass gemäss Anhang zur an die Steuerbehörde eingereichten Jahresrechnung 2022 der A.________ AG ein Antrag an die Generalversammlung auf Dividendenausschüttung von Fr. 20'000.-- erfolgt und entsprechend ein um diesen Betrag verminderter Jahresgewinn gegenüber der Steuerbehörde angegeben worden war. Auch wurde Verrechnungssteuer auf diesen Betrag bezahlt. 
 
B.  
Nachdem das Volkswirtschaftsdepartement am 12. Dezember 2023 der A.________ AG das rechtliche Gehör gewährt hatte, forderte es mit Verfügung vom 28. März 2023 die Rückzahlung des Härtefallbeitrags von Fr. 219'800.-- innert 30 Tagen ab Rechtskraft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Oktober 2024 ab. 
 
C.  
Die A.________ AG gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht vom 14. Oktober 2024 und die Rückforderungsverfügung des Volkswirtschaftsdepartement vom 28. März 2024 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Rückleistung der ausgerichteten Härtefallgelder geschuldet sei. Eventualiter und subeventualiter beantragt die A.________ AG die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die verfügende Instanz. 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht und das Volkswirtschaftsdepartement beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Finanzielle Unterstützungen zum Erhalt der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stellen Subventionen im Sinne von Art. 83 lit. k BGG dar (Urteile 2C_334/2023 vom 28. Januar 2025 E. 1.2.1; 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 1.3; 2D_19/2023 vom 3. April 2024 E. 1.3.1). Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. k BGG findet jedoch keine Anwendung auf Entscheide, die - wie vorliegend - die Rückzahlung einer Subvention betreffen (vgl. Urteile 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.1; 2C_283/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1.3; 2C_594/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 1; 2C_226/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unabhängig davon zulässig, ob ein Anspruch auf die Gewährung der Subvention bestand.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ist sodann zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit - unter Vorbehalt des sogleich Folgenden - einzutreten.  
 
1.3. Soweit sich die Beschwerde nicht nur gegen das vorinstanzliche Urteil, sondern auch gegen die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartement vom 28. März 2024 richtet, liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die genannte Verfügung wurde dem Devolutiveffekt entsprechend durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt, gilt aber als mitangefochten (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.4; 139 II 404 E. 2.5; 134 II 142 E. 1.4).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c bis lit. e BGG) kann die Anwendung von kantonalem Recht nur daraufhin geprüft werden, ob sie das übergeordnete Recht und namentlich das Willkürverbot verletzt (BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 142 II 369 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht überdies nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und präzise begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 142 II 369 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3; 148 I 104 E. 1.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).  
Die Beschwerdeführerin legt das Protokoll ihrer Generalversammlung 2024 sowie eine Bestätigung der Revisionsstelle betreffend den Kassabestand per Ende 2023 ins Recht. Beide Dokumente datieren vom 28. Juni 2024 und stellen damit unechte Noven dar. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb diese Noven nicht bereits der Vorinstanz vorgelegt wurden bzw. inwiefern das angefochtene Urteil zur nachträglichen Einreichung Anlass gibt. Die beiden Dokumente können folglich nicht mehr berücksichtigt werden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. 
 
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 7.2). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen noch nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich wäre (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3)  
 
3.2. Gemäss Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 eine Dividende in der Höhe von Fr. 20'000.-- ausbezahlt. Dabei bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die revidierte Jahresrechnung 2022 eine Dividende in dieser Höhe und einen entsprechend reduzierten Bilanzgewinn vorsah, dass gegenüber der kantonalen Steuerbehörde dieselben Angaben gemacht wurden, dass gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Verrechnungssteuer von Fr. 7'000.-- deklariert und am 26. Juni 2023 bezahlt wurde und dass im selben Zeitraum ein Betrag von Fr. 13'000.-- an das Aktionariat überwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist einzig der Ansicht, dass dieser Vorgang keine Dividendenauszahlung darstelle. Die Fr. 7'000.-- seien gegenüber der Steuerverwaltung irrtümlicher Weise vom Geschäftsführer deklariert und bezahlt worden; die Fr. 13'000.-- seien ebenso aus Versehen an das Aktionariat überwiesen worden. Eine Dividendenausschüttung könne deshalb nicht vorliegen, weil nur ein Antrag, aber kein entsprechender Beschluss der Generalversammlung bestehe. Eine solche habe im Jahr 2023 gar nicht stattgefunden. Zudem sei die Zahlung an die Steuerverwaltung zurückgefordert worden, während der Geschäftsführer noch am Tag der Überweisung den Betrag von Fr. 13'000.-- bar in die Kasse zurückgelegt habe.  
 
3.3. Vor dem Hintergrund der unbestrittenen Tatsachenelemente erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ohne Weiteres als haltbar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die tatsächliche Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um appellatorische Schilderungen der eigenen Sicht handelt. Dass die Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Geschäftsführer habe noch gleichentags eine Bareinzahlung vorgenommen und es seien ebenso umgehend Abklärungen zur Rückforderung der Verrechnungssteuer getätigt worden, mangels Belegen als unglaubhaft zurückgewiesen hat, ist schlüssig. Daran würden selbst die dem Bundesgericht unterbreiteten Noven nichts ändern (vgl. dazu vorne E. 2.3). Unbegründet ist diesbezüglich auch der sinngemässe Vorwurf der Bechwerdeführerin, die Sachverhaltsfeststellung sei deshalb willkürlich, weil sie gegen das Offizialprinzip gemäss § 14 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SO; BGS 124.11) verstosse. Der darin unter anderem verankerte Untersuchungsgrundsatz wird dadurch, dass die Vorinstanz auf die Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 VRG/SO verwiesen hat, statt selbst weitere Abklärungen vorzunehmen, vorliegend jedenfalls nicht tangiert. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, welche Beweise, die nicht ohnehin in ihrem eigenen Zugriffsbereich liegen, von der Vorinstanz hätten erhoben werden müssen. Insgesamt ist die Annahme der Vorinstanz folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin vor der ersten Intervention seitens des Volkswirtschaftsdepartement am 12. Dezember 2023 keine Schritte unternommen hat, um die Zahlungen an die Steuerverwaltung und das Aktionariat zurückzufordern. Im Übrigen beschlägt die Frage, ob ein Mittelabfluss, dessen gesellschaftsrechtliche Konformität bestritten wird, ebenfalls gegen die Einschränkung der Verwendung der Covid-19-Härtefallunterstützung verstösst, das materielle Recht (vgl. hinten E. 4.2).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin stellt sich in materieller Hinsicht in erster Linie auf den Standpunkt, es bestehe kein Anlass für eine Rückforderung, weil keine Dividendenausschüttung vorliege. Zudem bringt sie vor, die Rückforderung des Härtefallbeitrags stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar und sei unverhältnismässig. 
 
4.1. Die Vorinstanz stützte die Rückforderung auf § 10 Abs. 1 lit. c des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz/SO; BGS 940.20) ab. Diese Bestimmung sieht die ganze oder teilweise Rückforderung für den Fall vor, dass die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird. Die Verwendungsbeschränkungen ergeben sich aus § 7bis der Verordnung des Kantons Solothurn über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO; BGS 101.6; Stand am 12. März 2021) in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262; Stand am 14. Januar 2021). Demnach sind während drei Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen unter anderem keine Dividenden zu beschliessen oder auszuschütten (Art. 6 lit. a Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Das Covid-19-Härtefallgesetz/SO trat am 1. Januar 2022 in Kraft und ersetzte die von kantonaler Verfassung wegen bis Ende 2021 befristet geltende Härtefallverordnung-SO, wobei insbesondere die Missbrauchskontrolle ins ordentliche Recht überführt wurde (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 30. November 2021, Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Covid-19-Härtefallgesetz], RRB Nr. 2021/1758, S. 7 f.). Dabei sah bereits die Härtefallverordnung-SO in § 20 Abs. 1 lit. b vor, dass Härtefallmassnahmen zurückgefordert werden, falls die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen gemäss § 7bis nicht eingehalten wird.  
 
4.2. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die im Folgenden zu beurteilen sind, zielen auf die Anwendung kantonalen Rechts und sind daher nicht frei zu prüfen, sondern unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (vgl. vorne E. 2.1; sowie hinten E. 4.3.1, 4.4.4 und 4.5.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1).  
 
4.3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz von einer Dividendenausschüttung im Sinne der Bestimmungen über die Rückforderung von Härtefallmassnahmen ausgehen durfte. Auf die Anwendbarkeit dieser Regelung in zeitlicher Hinsicht ist anschliessend separat einzugehen (vgl. hinten E. 4.4).  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Auszahlung an das Aktionariat - gemäss Beschwerdeführerin bestehend aus dem Geschäftsführer und seiner Ehefrau (Art. 105 Abs. 2 BGG) - habe die gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften missachtet, weshalb keine Dividendenausschüttung im Sinne der Einschränkung der Verwendung von Härtefallbeiträgen vorliege. Dieses Vorbringen beschlägt die Frage, wie die Regelung betreffend die Rückforderung von Härtefallbeiträgen auszulegen ist. Dem angefochtenen Entscheid liegt kantonales Recht zugrunde (vgl. vorne E. 4.1). Dies trifft auch auf Art. 6 Covid-19-Härtefallverordnung zu, auf den das kantonale Recht verweist und der daher als subsidiäres kantonales Recht gilt (vgl. Urteile 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.4.2.2; 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.8). Die vorinstanzliche Auslegung der Verwendungsbeschränkung prüft das Bundesgericht folglich nicht frei, sondern im Lichte des Willkürverbots (vgl. vorne E. 2.1 und 4.2).  
 
4.3.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist es sich als vertretbar, dass die Vorinstanz implizit die Anwendbarkeit der Verwendungsbeschränkung gemäss § 7bis Härtefallverordnung-SO in Verbindung mit Art. 6 lit. a Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverordnung nicht von der Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften abhängig machte. Dies wäre bereits deshalb nicht sachgerecht, weil ein Unternehmen, das Gesetzesvorschriften missachtet, im Rahmen der Bekämpfung des Missbrauchs öffentlicher Unterstützung günstiger behandelt würde als eines, das diesen Vorschriften Folge leistet. Zudem setzt der Begriff der Dividende auch im Gesellschaftsrecht nicht voraus, dass die massgebenden materiellen oder formellen Gesetzesvorschriften eingehalten worden sind. Ist Letzteres nicht der Fall, liegt gleichwohl eine Dividende vor, doch ist diese gemäss Art. 678 Abs. 1 OR an die Gesellschaft zurückzuerstatten (vgl. zum Begriff des ungerechtfertigten Gewinnbezugs RAMON MABILLARD, in: Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Rechte und Pflichten der Aktionäre, 2. Aufl. 2021, N. 31 ff. zu Art. 678 OR). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz liegt ein Antrag zur Dividendenausschüttung vor und hat die Beschwerdeführerin entsprechende Zahlungen an das Aktionariat und die Eidgenössische Steuerverwaltung vorgenommen. Dabei fand die Rückabwicklung dieses Vorgangs erst nach der behördlichen Intervention statt (vgl. vorne E. 3.2 f.). Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine Verwendungsbeschränkung nicht eingehalten hat, nicht zu beanstanden.  
 
4.4. Zu beurteilen ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe das Recht in unzulässiger Weise rückwirkend angewandt.  
 
4.4.1. Für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 I 144 E. 6.1; 146 V 364 E. 7.1; 140 V 41 E. 6.3.1; 126 V 134 E. 4b). Es widerspricht diesem Grundsatz, wenn ein Gesetz an ein Ereignis anknüpft, das sich vor seinem Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist (sog. eigentliche oder echte Rückwirkung; vgl. BGE 150 I 144 E. 6.1; 147 V 156 E. 7.2.1; 144 I 81 E. 4.1; 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; Urteil 2C_1005/2021 vom 26. April 2022 E. 4.1). Die echte Rückwirkung ist im Lichte von Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 150 I 144 E. 6.1; 147 V 156 E. 7.2.1; 146 V 364 E. 7.1; 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a).  
 
4.4.2. Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Rückwirkung. Hier wird bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (sog. Dauersachverhalte). Das neue Recht findet dabei lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 150 I 144 E. 6.1; 146 V 364 E. 7.1; 144 I 81 E. 4.1; 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a).  
 
4.4.3. In Bezug auf Rechtsnormen, welche den Eintritt der darin vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer Sachverhaltselemente abhängig machen (sog. zusammengesetzte Tatbestände), hat das Bundesgericht erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex überwiegend ereignet hat (BGE 150 I 144 E. 6.2; 126 V 134 E. 4b; 123 V 28 Erw. 3a). Keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung des neuen Gesetzes liegt demnach vor, wenn es für Sachverhalte Geltung beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind, dabei aber ergänzend auch gewisse Tatsachen berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; BGE 144 I 81 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_1005/2021 vom 26. April 2022 E. 4.3).  
 
4.4.4. Für die Rüge der Verletzung des Rückwirkungsverbots steht vorliegend die Auslegung des kantonalen Rechts im Vordergrund, weshalb der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht nur eingeschränkt, nach Massgabe des Willkürverbots zu überprüfen ist (vgl. Urteil 8C_124/2024 vom 19. September 2024 E. 6.2; vorne E. 2.1 und 4.2). Die Vorinstanz ist von einer echten Rückwirkung ausgegangen, weil die Auszahlung des Härtefallbeitrags abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Covid-19-Härtefallgesetzes am 1. Januar 2022 erfolgt sei. Ob diese Qualifizierung angesichts des Wortlauts der anwendbaren Norm, die sich in erster Linie auf die Einhaltung der Verwendungsbeschränkung bezieht, zutrifft, kann unter dem hier massgebenden Gesichtspunkt des Willkürverbots offenbleiben. Jedenfalls erweist sich nämlich das Ergebnis der vorinstanzlichen Rechtsanwendung nicht als unhaltbar. Dabei ist die Lösung der Vorinstanz unter dem erwähnten Gesichtspunkt bereits deshalb sachgerecht, weil das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung vermeiden soll, dass die Rechtsunterworfenen vom Inhalt des neuen Rechts überrascht werden, während sie sich bei dessen Kenntnis möglicherweise anders verhalten hätten (vgl. BGE 150 I 144 E. 6.1; 147 V 156 E. 7.2.1; 144 I 81 E. 4.2). Diese Gefahr für die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsordnung besteht vorliegend nicht, weil das kantonale Recht bereits im Zeitpunkt der Gewährung des Härtefallbeitrags für den Fall der Nichteinhaltung der Verwendungsbeschränkung die Rückforderung vorsah (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b Härtefallverordnung-SO; vorne E. 4.1). Entsprechend sind im Dispositiv der Verfügung vom 29. März 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin der Härtefallbeitrag gewährt worden ist, sowohl die Verwendungsbeschränkung als auch die Rückerstattungspflicht ausdrücklich aufgeführt (vgl. vorne Sachverhalt A.).  
 
4.5. Einzugehen bleibt damit auf die Rüge, die vollständige Rückforderung sei unverhältnismässig.  
 
4.5.1. Nach Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein, d.h. sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.8; 148 II 475 E. 5; 146 I 157 E. 5.4). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsprinzip dar. Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann das Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden. Bei der Anwendung des kantonalen Rechts und ausserhalb der Einschränkung von Grundrechten prüft das Bundesgericht das Verhältnismässigkeitsgebot indes nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (BGE 138 I 378 E. 8.2; 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6; vgl. auch vorne E. 2.1 und 4.2).  
 
4.5.2. Die Vorinstanz ging sinngemäss davon aus, dass der Zweck der Missbrauchsbekämpfung - zumindest vorliegend - eine vollständige Rückforderung bedinge, weil andernfalls ein Anreiz bestehe, auf gut Glück Dividenden auszuschütten. Zudem hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei angesichts der Auszahlung offenbar nicht mehr auf Unterstützungsgelder angewiesen. Diese Überlegungen erscheinen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls im Ergebnis nicht als stossend. So wird etwa in den Erläuterungen zur bundesrechtlichen Covid-19-Härtefallverordnung von der Geltung der Verwendungsbeschränkung während den drei auf die Beitragsgewährung folgenden Jahren ausgegangen, solange die Hilfe nicht vollständig zurückbezahlt worden ist (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20], Bern, 11. März 2022 [Fassung vom 2. April 2025], S. 10). Einem Umkehrschluss gleich hat die Vorinstanz aus der Dividendenauszahlung abgeleitet, dass die vollständige Rückzahlung angemessen sei. Dies ist nicht offensichtlich unhaltbar. Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie Gefahr laufe, in Insolvenz zu geraten. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich eine solche Gefahr nicht. Ebenso wenig rügt die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht eine unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und sie legt namentlich nicht dar, inwiefern sie die erwähnte Insolvenzgefahr bereits gegenüber der Vorinstanz substanziiert geltend gemacht habe (vgl. dazu vorne E. 2.2). Demnach ist der angefochtene Entscheid - unter dem Blickwinkel des Willkürverbots - mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, zumal die Vorinstanz auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hingewiesen hat.  
 
5.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist - als unbegründet abzuweisen, zumal kein Anlass für eine Rückweisung besteht. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Weber