Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_571/2024
Urteil vom 25. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Beschlagnahme von Waffen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 18. Oktober 2024 (100.2024.284U).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 20. September 2024 erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. August 2024, mit welchem diese die Beschlagnahme von verschiedenen Waffen durch die Kantonspolizei schützte.
Weil die Beschwerdeschrift keine eigenhändige Unterschrift trug, wurde sie mit Verfügung vom 26. September 2024 zur Verbesserung zurückgewiesen. Dabei wurde A.________ darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht bis zum 11. Oktober 2024 verbessert wieder eingereicht werde.
In der Folge liess sich A.________ nicht mehr vernehmen.
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2024 schrieb das Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, das Verfahren androhungsgemäss als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.
1.3. A.________ gelangte mit Schreiben vom 12. November 2024 (Poststempel) an das Bundesgericht und ersuchte dieses, "die Sache zu Ende zu bringen" bzw. gab an, dass er eine "sachliche Antwort" erwarte.
Da unklar war, ob A.________ tatsächlich Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Oktober 2024 erheben wollte, wurde ihm mit Schreiben vom 13. November 2024 eine am 25. November 2024 ablaufende Frist angesetzt, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob die Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei.
Mit Eingabe vom 17. November 2024 (Poststempel) bestätigte A.________ dem Bundesgericht, dass es sich bei der Eingabe vom 12. November 2024 um eine Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Oktober 2024 handle.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie hier - einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (vgl. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE]) das bei ihr angehobene Verfahren als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist keine verbesserte, d.h. eigenhändig unterzeichnete Beschwerdefrist eingereicht habe.
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich weder in seiner Eingabe vom 12. November 2024 noch in jener vom 17. November 2024 sachbezogen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben. Vielmehr bringt er vor, dass er niemanden belästigt oder bedroht habe, beanstandet die Beschlagnahmung seiner Waffen und wirft den Behörden vor, ihn kaputt machen zu wollen. Mit diesen Ausführungen zeigt er indessen nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie das Verfahren als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Eingabe entbehrt offensichtlich einer genügenden Begründung.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov