Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_578/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Einwohnergemeinde Biel,
Direktion Soziales und Sicherheit,
Einwohner- und Spezialdienste (ESD),
Bereich Migration,
Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel BE.
Gegenstand
Nichteintreten auf neues Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter, vom 10. September 2025 (100.2024.350U).
Erwägungen:
1.
1.1. Der 1978 geborene A.________, Staatsangehöriger von Algerien, hält sich seit vielen Jahren ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 27. Mai 2022 beantragte er bei der Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, ihm sei der Aufenthalt zu bewilligen (Härtefallbewilligung). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 verweigerte die Einwohnergemeinde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2023 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2023).
1.2. Nachdem er nach Biel umgezogen war, stellte A.________ am 21. Februar 2024 ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) bei der Einwohnergemeinde Biel. Diese trat am 9. April 2024 formlos und am 19. Juni 2024 mit einer förmlichen Verfügung auf das Gesuch nicht ein.
Mit Entscheid vom 5. November 2024 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.
1.3. Mit Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2024 [recte: vom 10. September 2025] aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, vorzugsweise durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B oder zumindest durch eine vorläufige Aufnahme. Zudem sei festzustellen, dass eine Rückkehr nach Algerien für ihn unzulässig, unzumutbar und menschenrechtswidrig sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Da die Eingabe nicht eigenhändig unterschrieben war, setzte ihm das Bundesgericht eine am 27. Oktober 2025 ablaufende Frist an, um diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. A.________ kam dieser Aufforderung fristgerecht nach.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Soweit der Beschwerdeführer um vorläufige Aufnahme ersucht, erweist sich sein Antrag als unzulässig. Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme sind direkt an das Staatssekretariat für Migration zu richten (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) und das Beschwerdeverfahren fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Diesbezüglich steht weder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG) noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG
e contrario) zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.5).
3.
3.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide bzw. - wie hier - auf Rechtsmittelentscheide, mit denen solche Entscheide bestätigt werden (BGE 145 II 168 E. 3; 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2D_9/2025 vom 4. September 2025 E. 1.3; 2C_261/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.3). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Er bringt vor, er lebe seit nunmehr 18 Jahren in der Schweiz, sei hier gut integriert, spreche fliessend Französisch und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Zudem habe er nie Sozialhilfe bezogen, sei nie straffällig geworden und habe sich stets korrekt, loyal und gesetzestreu verhalten. Sein soziales Umfeld und sein Lebensmittelpunkt lägen in der Schweiz.
3.3. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Urteil zwar seit vielen (wohl seit mehr als zehn) Jahren in der Schweiz aufhält. Indessen war er noch nie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, sodass er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen
rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten kann. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Seine Vorbringen betreffend seine angeblich erfolgreiche Integration (vgl. E. 3.2 hiervor) genügen nicht, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun.
3.4. Dass der Beschwerdeführer über einen anderweitigen potenziellen Bewilligungsanspruch verfügen könnte, macht er nicht geltend und dies ist im Übrigen auch nicht offensichtlich. Unbehelflich ist insbesondere die Anrufung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, da diese Bestimmung keinen Bewilligungsanspruch vermittelt, sondern Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft, die unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2).
Folglich erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegengenommen werden kann.
4.1. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht.
4.2. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Wegweisung lässt sich einzig unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 1.3). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Rückkehr nach Algerien sei für ihn unzumutbar und beruft sich dabei insbesondere auf Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV. Zur Begründung beschränkt er sich indessen im Wesentlichen darauf, auf die allgemeine Lage in Algerien, so namentlich auf die Gefahr von terroristischen Anschlägen, Entführungen, politischer Verfolgung und allgemeiner staatlicher Willkür sowie auf die dortigen Haftbedingungen hinzuweisen. Zudem bringt er vor, er habe dort keine sozialen Kontakte und keine Existenzgrundlage mehr, sodass ihn eine Rückkehr in existenzielle Not stürzen und seine psychische Stabilität gefährden würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben indessen sehr vage und gehen über blosse unbelegte Behauptungen nicht hinaus. Insbesondere gelingt es ihm nicht, eine ernsthafte und konkrete Lebensgefahr oder das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
Nicht erkennbar ist schliesslich, was der Beschwerdeführer, der - soweit ersichtlich - nicht als Flüchtling anerkannt wurde, aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30), dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) oder den UNO-Pakten ableiten will. Auf seine diesbezüglichen unsubstanziierten Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
4.4. Damit kann das Rechtsmittel auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden.
5.
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers - sei es als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sei es als subsidiäre Verfassungsbeschwerde - als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov