Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_579/2025  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Einwohnergemeinde Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Neuengasse 28 / Postfach, 2501 Biel BE. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 24. Januar 2023 (100.2022.367U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________erhob am 6. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. September 2022 betreffend Verweigerung der Niederlassungsbewilligung. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 stellte er sodann sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.  
 
1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 24. Januar 2023 trat das Verwaltungsgericht, verwaltungsrechtliche Abteilung, auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und auf die Beschwerde nicht ein.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2023 aufzuheben, es sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen und es sei die Sache zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht oder die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Niederlassungsbewilligung direkt zu erteilen. Zudem sei festzustellen, dass die Stadt Biel und die kantonalen Behörden seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätten. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Das vorliegend angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts datiert vom 24. Januar 2023 und wurde gleichentags an den Beschwerdeführer versandt. Der Beschwerdeführer macht keine Angaben zum genauen Zustelldatum. Dieses kann heute auch nicht mehr ermittelt werden, da gemäss dem "Track & Trace" Auszug der Schweizerischen Post nur Sendungen abgerufen werden können, die bereits unterwegs sind oder in den letzten 360 Tagen zugestellt wurden. Dass die damalige Zustellung nicht erfolgreich verlaufen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Folglich ist davon auszugehen, dass das Urteil vom 24. Januar 2023 dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 zugestellt wurde. Die am 9. Oktober 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit klar verspätet.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf Art. 50 BGG ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Dabei ist unklar, ob er tatsächlich um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht ersucht oder, ob er sinngemäss das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts auf sein damaliges Fristwiederherstellungsgesuchs anficht. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann diese Frage indessen offenbleiben. 
 
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Ein unverschuldetes Hindernis kann namentlich eine Krankheit darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Partei davon abhält, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. u.a. Urteil 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und gegebenenfalls mit einschlägigen Dokumenten zu belegen (vgl. u.a. Urteil 2C_244/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 50 BGG).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er leide an einer chronischen Nierenerkrankung nach einer Transplantation im Jahr 2020 und sei dauerhaft auf Immunsuppressiva und ärztliche Betreuung angewiesen. Dabei legt er nicht konkret dar, dass bzw. inwiefern er dadurch abgehalten worden sei, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu beauftragen (vgl. Urteil 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 4). Belege dafür, dass er aufgrund einer Krankheit während mehr als zwei Jahren daran gehindert worden sei, rechtzeitig Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben, liefert er nicht. Damit entbehrt das Fristwiederherstellungsgesuch, soweit dieses überhaupt für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt wurde, jeglicher Substanziierung.  
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er die Beschwerdefrist unverschuldet nicht eingehalten habe (Art. 50 Abs. 1 BGG). Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher nicht einzutreten. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Folglich erweist sie sich als unzulässig und es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov