Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_584/2024
Urteil vom 12. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Oktober 2024 (VB.2024.00461).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der indische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) reiste 2009 erstmals in die Schweiz ein, nachdem ihm für den Besuch einer Hotelfachschule eine Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war. Nachdem er 2010 nach Indien zurückgekehrt war, reiste er 2013 wieder in die Schweiz ein und erhielt erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch der Hotelfachschule bzw. zur Absolvierung eines entsprechenden Praktikums, welche bis zum 29. Februar 2016 befristet war.
A.b. Am 16. Februar 2016 heiratete A.________ eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte griechische Staatsangehörige, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Diese Ehe wurde mit Urteil vom 23. Januar 2018 geschieden. Am 21. Februar 2018 heiratete A.________ die Schweizer Bürgerin B.________, worauf ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar trennte sich am 10. September 2021 und die Ehe wurde schliesslich mit Urteil vom 25. Februar 2022 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde anschliessend gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt bei mindestens dreijähriger ehelicher Gemeinschaft und Erfüllung der Integrationskriterien) bis zum 22. Februar 2023 verlängert.
B.
Mit Gesuch vom 9. Januar 2023 beantragte A.________ die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. In diesem Rahmen teilte er mit, seit August 2022 mit seiner jetzigen Ehefrau C.________ (geb. 1991), indische Staatsangehörige, verheiratet zu sein. Er wolle künftig mit ihr und der am 28. November 2018 geborenen, gemeinsamen Tochter in der Schweiz zusammenleben. Mit Verfügung vom 11. April 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Juni 2024).
Die anschliessend erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2024 abgewiesen. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, A.________ habe mit B.________ eine Scheinehe und mit seiner jetzigen Ehefrau C.________ eine Parallelbeziehung geführt, weshalb der auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gestützte Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen sei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. November 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2024 und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neuberurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an das Migrationsamt zum Neuentscheid zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG auszustellen respektive seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt bzw. dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Die Vorinstanz beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, einen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu haben. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
Das Rechtsmittel ist folglich, unter Vorbehalt von E. 1.2 nachfolgend, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG ), ist auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Er macht diesbezüglich geltend, alle Kriterien gemäss Art. 31 VZAE würden dafür sprechen, dass er einen schwerwiegenden Härtefall darstelle. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines solchen Härtefalls verneint.
Die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen liegt im Ermessen der kantonalen Behörden und Rechtsmittelinstanzen. Ein Bewilligungsanspruch lässt sich aus den genannten Bestimmungen nicht ableiten (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9; 145 I 308 E. 3.3.1; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 1.2; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer dennoch deren Verletzung rügt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG nicht zulässig. Bezüglich Ermessensbewilligungen können - im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde - zwar Rügen betreffend verfahrensrechtliche Punkte geltend gemacht werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Sache selbst beurteilen kann (vgl. zur sog. Star-Praxis BGE 149 I 72 E 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 1.2; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). Diese Voraussetzung erfüllen die dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers indes nicht, lässt sich doch insbesondere die Behauptung, die Vorinstanz habe einen Beweisantrag in offensichtlich unhaltbarer, antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt und das rechtliche Gehör verletzt (vgl. E. 5.5 unten), nicht von der Sache selbst getrennt prüfen (vgl. Urteil 2C_193/2025 vom 8. April 2025 E. 3). Auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Art. 113 BGG e contrario).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können bzw. deren Vorbringen der Beschwerdeführer versäumt hat, stellen keine zulässigen, unechten Noven dar (BGE 143 V 19 E. 1.2; ausführlich dazu Urteil 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden sind, sind vor Bundesgericht in jedem Fall unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 148 I 160 E. 1.7).
2.4. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht (als Beilagen 3 - 5) mehrere Fotos und den E-Mail-Verkehr aus seiner Beziehung mit B.________ ins Recht, um das Vorliegen einer Scheinehe zu bestreiten. Letztere war jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren Thema, weshalb der Beschwerdeführer diese Unterlagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten einbringen können und müssen; sie stellen unzulässige, unechte Noven dar. Dasselbe gilt für die Ausbildungsdiplome und ein Arbeitszeugnis (Beilagen 9 und 10), welche die Integration des Beschwerdeführers belegen sollen.
Im Weiteren legt der Beschwerdeführer mit Beilagen 6 und 12 zwei Dokumente ins Recht, welche erneut die angeblich beabsichtigte Abtreibung der gemeinsamen Tochter des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau im April 2018 belegen sollen. Die Vorinstanz hat die ursprüngliche, angebliche Bestätigung wegen der verwendeten E-Mail-Adresse ("D.________"), welche nicht mit der E-Mail-Adresse des betroffenen Spitals ("E.________") übereinstimmt, d.h. wegen erheblicher Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments, nicht berücksichtigt (vgl. E. 3.3.2 angefochtenes Urteil). Diese Zweifel werden auch durch die neuen Beilagen 6 und 12 nicht ausgeräumt. Die vor Bundesgericht ins Recht gelegte Beilage 6 ist praktisch identisch mit der im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beilage 6, insbesondere ebenfalls mit 2. August 2024 datiert, aber enthält nun als E-Mail-Adresse "F.________". Erstens stimmt auch diese E-Mail-Adresse nicht mit der gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung verwendeten E-Mail-Adresse des Spitals überein. Zweitens ist nicht nachvollziehbar, weshalb die praktisch identische, ebenfalls mit 2. August 2024 datierte, zweite Bestätigung nun eine andere E-Mail-Adresse trägt als die ursprüngliche. Die vor Bundesgericht eingebrachten Beilagen 6 und 12 sind deshalb unbeachtlich.
Auch Beilage 13, welche vom 22. August 2024 datiert und angeblich eine Depression der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2018 belegen und den Vorwurf der Scheinehe (mit B.________) widerlegen soll, ist als unzulässiges unechtes Novum unbeachtlich. Die weiteren, vor Bundesgericht ins Recht gelegten Beilagen 7, 8 und 11 datieren entweder nach dem vorinstanzlichen Urteil, weshalb sie unzulässige, echte Noven darstellen, oder sind undatiert und betreffen die Integration des Beschwerdeführers, weshalb sie entweder bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgelegt werden müssen (unzulässige, unechte Noven) oder nach dem angefochtenen Urteil erstellt wurden (echte Noven). Zusammenfassend sind die vor Bundesgericht ins Recht gelegten Beilagen 3 - 13 somit unbeachtlich.
3.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG (Familiennachzug für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Nach Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AIG allerdings, wenn (lit. a) sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt mittels Scheinehe zu umgehen, oder wenn (lit. b) Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, beispielsweise wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen, insbesondere eine Parallelbeziehung verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.1 ff.; 2C_150/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.1 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. Juli 2000 nicht berücksichtigt, welche festhalte, dass die polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und von B.________ keine rechtsgenügenden Hinweise für eine Scheinehe ergeben hätten. Die Einstellungsverfügung sei für die Vorinstanz bindend, weshalb die abweichende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletze.
4.1. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der mit
demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde rechtsprechungsgemäss deshalb von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; ausführlich zum Ganzen 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.1 ff.). Den Migrationsbehörden ist es mit anderen Worten unbenommen, zusätzliche Beweise zu erheben oder weitere Tatsachen festzustellen und auf dieser Basis von einem Strafurteil abzuweichen (Urteile 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.1 ff.). Zusätzlich relativiert ist die Bindungswirkung einer strafrechtlichen Einstellungsverfügung (vgl. dazu ausführlich Urteile 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2). Keine Bindungswirkung für die Migrationsbehörden entsteht, wenn die Strafbehörden im Rahmen einer Einstellungsverfügung bestimmte Sachverhalte oder Beweismittel gar nicht festgestellt bzw. geprüft haben (Urteile 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4 mit Hinweisen; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2 mit Hinweisen).
4.2. Vorliegend datiert die betroffene Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2020. Zu diesem Zeitpunkt war den Behörden jedoch noch nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits in einer Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau stand (vgl. dazu E. 5.4 unten) und mit dieser über eine 2018 geborene Tochter verfügte. Vielmehr informierte der Beschwerdeführer erstmals am 9. Januar 2023 die Migrationsbehörden über diese Umstände (vgl. Bst. B oben). Entgegen dem Beschwerdeführer beruhen die genannte Einstellungsverfügung und das angefochtene Urteil somit nicht auf demselben Sachverhalt, weshalb die Einstellungsverfügung für die Migrationsbehörden und die Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs der Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ keine Bindungswirkung entfaltet hat. Die diesbezüglich erhobene Rüge der vorinstanzlichen, willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet.
4.3. Ebenfalls als unbegründet erweist sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) : Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das angefochtene Urteil habe sich nicht mit der vorgenannten Einstellungsverfügung auseinandergesetzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 149 IV 325 E. 4.3).
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung die Einstellungsverfügung nicht erwähnt. Sie setzt sich jedoch detailliert mit den tatsächlichen Umständen bzw. Indizien bezüglich Scheinehe auseinander (vgl. E. 3.1 - E. 3.3.4 angefochtenes Urteil). Damit hat sie zumindest inhaltlich bzw. implizit auch diejenigen Umstände, welche der Einstellungsverfügung zugrunde lagen, berücksichtigt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz die Einstellungsverfügung bzw. deren mögliche Bindungswirkung gar nicht geltend gemacht. Der Vorinstanz kann mit anderen Worten mangels Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht vorgeworfen werden, sich in der Urteilsbegründung nicht explizit mit der Einstellungsverfügung befasst zu haben. Abgesehen davon war es dem Beschwerdeführer möglich, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten wurde das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegend nicht verletzt.
Die im vorgenannten Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) genügt den Rügeanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 oben), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.
Über den vorgenannten Punkt der Einstellungsverfügung hinaus bestreitet der Beschwerdeführer, dass Indizien für eine Scheinehe mit B.________ und eine Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau C.________ vorliegen und rügt damit eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
5.1. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe respektive Scheinehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens
eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 135 II 1 E. 4.2; 127 II 49 E. 5a; Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.3). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1).
5.2. Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Scheinehe kann sodann der Umstand, dass einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt, sprechen (Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.3; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2).
Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.3 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.2; 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2).
Als weiteren Hinweis für eine Scheinehe spricht unter anderem eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (vgl. Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.4; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2).
5.3. Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei
einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; dazu ausführlich Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.5; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.5; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.4; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5).
5.4.
5.4.1. Die Vorinstanz geht aufgrund folgender Indizien von einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ aus: Der Beschwerdeführer habe B.________ seiner Familie in Indien nie als Ehefrau, sondern stets als Nachbarin vorgestellt. Bereits am 25. November 2014, also mehr drei Jahre vor der Heirat mit B.________, habe er ein gemeinsames Konto mit seiner jetzigen Ehefrau C.________ eröffnet. Deren gemeinsame Tochter sei im November 2018, also im selben Jahr, in welchem er neun Monate zuvor B.________ geheiratet habe, zur Welt gekommen. Zumindest seit der Geburt der Tochter seien der Beschwerdeführer und seine jetzigen Ehefrau C.________ via elektronische Kommunikationsmittel nachweislich praktisch täglich in regem Kontakt gestanden, hätten gegenseitig ihre Liebe bekundet, einander mit Kosenamen ("sweety", "sweetheart", "darling", "baby") bezeichnet und Emojis mit Herzen und Küssen ausgetauscht. Das Dokument, welches eine angeblich beabsichtigte Abtreibung der Tochter belegen sollte, hat die Vorinstanz wegen der E-Mail-Adresse des Absenders, welche nicht mit derjenigen des angegebenen Spitals übereinstimmte, als unglaubwürdig zurückgewiesen (vgl. E. 2.4 oben). Insgesamt ist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau C.________ eine langjährige Parallelbeziehung bestand und es sich bei der Ehe zwischen ihm und B.________ um eine Scheinehe handelte.
5.4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen in appellatorischer Weise vorbringt, verfängt nicht: Den stetigen Austausch mit seiner jetzigen Ehefrau seit der Geburt der gemeinsamen Tochter stellt er mit der Behauptung in Abrede, er habe nur mit seinem Kind telefoniert. Die zahlreichen Screenshots von Videotelefonaten zeigen jedoch primär Fotos von ihm und seiner jetzigen Ehefrau mit oder ohne Kleinkind. Seine Tochter wäre aufgrund des Alters (Babyalter) ohnehin nicht in der Lage gewesen, selbständig mit ihrem Vater zu telefonieren. Zudem ist der ausgiebige Austausch von Textnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau dokumentiert und zeigt den Austausch von Liebesbotschaften. Auch wurde das gemeinsame Bankkonto der jetzigen Eheleute entgegen dem Beschwerdeführer nicht erst im Mai 2023, sondern am 25. November 2014 eröffnet. Die vom Beschwerdeführer als aktenwidrig in Abrede gestellten, tatsächlichen Umstände wurden demnach von der Vorinstanz nicht aktenwidrig festgestellt, sondern sind durch die Akten belegt.
5.4.3. Im Weiteren erklärt der Beschwerdeführer den Umstand, dass er B.________ gegenüber seinen Eltern nicht als Ehefrau vorstellte, wenig überzeugend mit deren traditionellen Vorstellungen. Seine übrigen Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen zur Problematik ausserehelicher Kinder, Ehrenmorden in Indien und der Behauptung, die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau sei ein One-Night-Stand gewesen, was jedoch dem dokumentierten, persönlichen Austausch mit Letzterer klar widerspricht. Vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau sich schon lange vor der Ehe mit B.________ kannten und des zeitlichen Ablaufs - Heirat mit B.________ im Februar 2018, Zeugung der Tochter ca. im März 2018, Geburt der Tochter Ende November 2018, intensiver Kontakt über elektronische Kommunikationsmittel zumindest seit Geburt der Tochter, Trennung von B.________ im September 2021 - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau eine dauerhafte Parallelbeziehung (parallel zur Ehe des Beschwerdeführers mit B.________) führten. Es mag sein, dass auf Seiten von B.________ der Ehewille vorhanden war. Bezüglich des Beschwerdeführers ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass bezüglich der Ehe mit B.________ kein Ehewille vorlag. Für das Vorliegen einer Scheinehe genügt es, wenn der Ehewille eines Ehegatten fehlte (vgl. E. 5.1 und 5.3 oben).
5.4.4. Die vorinstantliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Ehefrau C.________ eine dauerhafte Parallelbeziehung und mit B.________ eine Scheinehe geführt hat, erweist sich nach dem Gesagten nicht als willkürlich, sondern als bundesrechtskonform. Die entgegenstehende Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. Demzufolge ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
5.5. Aufgrund der genannten Indizienlage konnte die Vorinstanz ausserdem in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1, jeweils mit Hinweisen) willkürfrei darauf verzichten, den Beschwerdeführer, seine jetzige Ehefrau und B.________ zum Thema Scheinehe und Parallelbeziehung zu befragen. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich als unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer zieht auf der Basis seiner Sachverhaltsdarstellung in rechtlicher Hinsicht den Schluss, er habe, nachdem er auch gut integriert sei und die Ehegemeinschaft mit B.________ drei Jahre bestanden habe, Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (nachehelicher Aufenthaltsanspruch; vgl. E.3 oben).
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie erwähnt ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner dauerhaften Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau mit B.________ eine Scheinehe geführt hat. Aufgrund der gesamten Umstände und auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die Ehe mit B.________ über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt hätte, d.h. die Schweiz hätte verlassen müssen, und insbesondere angesichts des zeitlichen Ablaufs (vgl. E. 5.4.3 oben) ist die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Ehe mit B.________ und einen entsprechenden, nachehelichen Aufenthaltsanspruch als (offensichtlich) rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG zu qualifizieren (vgl. E.3 oben). Der Anspruch auf eine nacheheliche Aufenthaltsbewiligung ist demnach gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. Das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundesrechtskonform und die entgegenstehende Rüge als unbegründet.
Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer - weil er anlässlich der Gesuche um Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung jeweils seine Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau und die Geburt der gemeinsamen Tochter verschwiegen hat - zusätzlich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren) erfüllt hat, was ebenfalls zum Erlöschen des nachehelichen Aufenthaltsanspruchs führen würde (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).
7.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, seine Wegweisung aus der Schweiz verletze sein Recht auf persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV, insbesondere sein Recht auf Bewegungsfreiheit. Weitere Ausführungen dazu, insbesondere inwiefern das genannte Grundrecht verletzt sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht. Dies genügt den Anforderungen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht bei Grundrechtsverletzungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 oben), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
8.
Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft und hier beruflich und sozial integriert, weshalb die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV verletze.
Allerdings kann der Beschwerdeführer aus der in BGE 144 I 266 fussenden Rechtsprechung und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne, weshalb es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten: Vorliegend kann offen gelassen werden, ob der Schutzbereich des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK überhaupt tangiert ist. Jedenfalls beruht sein rund 10-jähriger Aufenthalt in der Schweiz grösstenteils auf der Eingehung einer Scheinehe. Die Beendigung eines Aufenthalts, der auf einer Scheinehe bzw. einem Rechtsmissbrauch beruht, stellt ein erhebliches öffentliches Interesse dar, welches rechtsprechungsgemäss eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK erlaubt (vgl. Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 6.2; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 5.3).
9.
Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Wegweisung sei nicht verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs., 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV).
9.1. Soweit überhaupt ein Aufenthaltsanspruch bestehen könnte, hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer sei 2013 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist. Seine an sich gelungene berufliche und sprachliche Integration sei durch den Umstand der Scheinehe bzw. die damit verbundene Täuschung der Behörden getrübt. Eine über das normale Mass hinausgehende Integration bestehe nicht. In Indien lebten seine Mutter, seine jetzige Ehefrau und die gemeinsame Tochter. Aufgrund seines guten Gesundheitszustandes und seiner familiären Beziehungen sei mit einer raschen Reintegration des Beschwerdeführers in Indien zu rechnen.
Abgesehen davon wird auch die in der Schweiz gewonnene berufliche Erfahrung im Tourismussektor dem Beschwerdeführer erlauben, in Indien wieder beruflich Fuss zu fassen.
9.2. Die Aufenthaltsbeendigung bzw. Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - ohnehin als verhältnismässig und die entgegenstehende Rüge als unberechtigt.
10.
10.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des Gesagten sind auch der Eventualantrag und der Subeventualantrag (vgl. Bst. C oben) abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist wie erwähnt nicht einzutreten (vgl. Subsubeventualantrag in Bst. C sowie E. 1.2 oben).
10.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto