Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_590/2024
Urteil vom 8. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Oktober 2024 (VB.2024.00401).
Sachverhalt:
A.
Die vietnamesische Staatsbürgerin A.________ (geb. 1979) und der ursprünglich aus Vietnam stammende, bulgarische Staatsangehörige B.________ (geb. 1963) heirateten am 27. Mai 2019 in Polen. Nach B.________s Einreise in die Schweiz am 16. Juni 2019 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) am 21. Juni 2019 eine bis am 15. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. In der Folge reiste A.________ am 17. September 2019 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt am 27. November 2019 eine ebenfalls bis am 15. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilte.
B.
Mit der Begründung, bei ihrer Ehe mit B.________ handle es sich um eine Scheinehe, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. April 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Die von A.________ und B.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [nachfolgend: Sicherheitsdirektion] vom 6. Juni 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 16. Oktober 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. November 2024 gelangen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; zusammen nachfolgend: die Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024 und die Anweisung des Migrationsamts, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, sie persönlich anzuhören. Zudem ersuchen sie darum, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt bzw. der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestattet werde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2024 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet gänzlich auf Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss einen (potenziellen) abgeleiteten Bewilligungsanspruch aus Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA geltend. Da sie dies als Ehegattin eines EU-Bürgers in vertretbarer Weise tut, ist das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ob es sich bei der Ehe zwischen den Beschwerdeführern tatsächlich um eine Scheinehe handelt - so der Vorwurf der Vorinstanz - wird im materiellen Teil zu prüfen sein (vgl. E. 4 hiernach).
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.
Zunächst ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführer einzugehen, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie ihrer Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen sei (E. 3.1 hiernach) und ihnen keine Möglichkeit gegeben habe, sich (erneut) persönlich zum Vorwurf der Scheinehe zu äussern (E. 3.2 hiernach).
3.1. Nach der Ansicht der Beschwerdeführer soll die Vorinstanz die Begründungspflicht bei der Würdigung der Indizien, die für bzw. gegen eine Scheinehe sprechen, verletzt haben.
3.1.1. Sie beanstanden, dass die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb ihre Erklärung für die divergierenden Ausführungen zum Besuch der Mutter der Beschwerdeführerin nicht überzeugen sollte. Zudem sei die Vorinstanz nicht auf das Referenzschreiben ihres Nachbarn eingegangen und habe die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren beteilige und sich gegen die Wegweisung seiner Ehefrau und die Qualifizierung ihrer Ehe als rechtsmissbräuchliche Scheinehe vehement zur Wehr setze, nicht in die Gesamtwürdigung der Indizien einbezogen.
3.1.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1).
3.1.3. Im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen einer Scheinehe hat die Vorinstanz über rund acht Seiten hinweg eine sehr ausführliche Indizienwürdigung vorgenommen und sich dabei eingehend mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. In diesem Rahmen hat sie sich namentlich mit den widersprüchlichen Angaben zum Besuch der Mutter der Beschwerdeführerin und den diesbezüglichen Erklärungsversuchen der Beschwerdeführer (vgl. E. 3.2.3.5 des angefochtenen Urteils) sowie den eingereichten Schreiben von Freunden und Bekannten (vgl. E. 3.2.6 des angefochtenen Urteils) befasst. Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer (etwa jenem, wonach es gegen eine Scheinehe spreche, dass sich der Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren beteilige) war die Vorinstanz, wie soeben aufgezeigt, nicht gehalten. Wie die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zeigt, stand einer sachgerechten Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils jedenfalls nichts im Wege. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben soll.
3.2. In ihrem Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um persönlich angehört zu werden.
3.2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört der Anspruch der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.3). Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 145 I 167 E. 4.1). Ausserdem schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Der Gehörsanspruch wird grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1).
3.2.2. Beide Beschwerdeführer wurden bereits Ende 2021 einmal befragt, der Beschwerdeführer anlässlich der Wohnungskontrolle im März 2023 nochmals. In ihrer Beschwerde legen sie nicht dar, welche entscheidwesentlichen Tatsachen sie nur in einer erneuten persönlichen Anhörung hätten dartun können. Ebenso wenig erhellt, wie sie in diesem Rahmen - so ihre unsubstanziierte Behauptung - sämtliche Zweifel am Bestand des gegenseitigen Ehewillens hätten aus dem Weg räumen können. Der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Verzicht der Vorinstanz auf eine weitere persönliche Anhörung hält deshalb vor Art. 29 Abs. 2 BV stand (vgl. Urteil 2C_37/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch Art. 7 BV und Art. 8 EMRK als verletzt bezeichnen, formulieren sie keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rüge (vgl. E. 2.1 hiervor).
3.3. Die erhobenen Gehörsrügen erweisen sich nach dem Dargelegten als unbegründet. Entsprechend besteht keine Veranlassung, die Sache im Sinne des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführer bestreiten, eine Scheinehe zu führen, und rügen in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine rechtsverletzende Anwendung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) durch die Vorinstanz.
4.1. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Dieses Recht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter namentlich die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe fällt (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.1).
Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; Urteile 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 E. 5.1; 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (vgl. E. 2.2 hiervor). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.1; 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2).
Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024 E. 5.2.2), wie dies namentlich bei Vorliegen einer Scheinehe der Fall ist (vgl. Urteile 2C_397/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 5.1; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.4; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.5).
4.2. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
4.3. Die Vorinstanz kam namentlich aufgrund folgender Indizien zum Schluss, dass es sich bei der Ehe zwischen den Beschwerdeführern um eine Scheinehe handle: Die Beschwerdeführer, zwischen denen ein erheblicher Altersunterschied von 16 Jahren bestehe, hätten nur fünf Monate nach ihrem Kennenlernen geheiratet. Obwohl der Beschwerdeführer bereits zehn Tage nach seiner Einreise über eine Vollzeitanstellung verfügt habe, seien die beiden nicht gleichzeitig in die Schweiz eingereist. Zudem sei der Arbeitgeber des Beschwerdeführers der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen, mit dem sie zwei Kinder habe. Diese beiden Kinder und der Bruder der Beschwerdeführerin würden im Kanton Zürich leben, weshalb die Beschwerdeführerin ein grosses Interesse an der Übersiedlung in die Schweiz gehabt habe, was für sie als Drittsaatsangehörige ohne die erfolgte Heirat allerdings kaum möglich gewesen wäre. Sodann hätten die Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht (z.B. zu den Umständen ihres Kennenlernens und der Hochzeit, zu den Frühstücksroutinen sowie zur Farbe der Eheringe), würden Wissenslücken aufweisen (z.B. über Tätowierungen und die Farbe der Küchenabdeckung in der [angeblich] gemeinsamen Wohnung) und ein markantes Desinteresse an den Familienangehörigen des jeweils anderen zeigen. Anlässlich der Wohnungskontrolle hätten des Weiteren keine persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin aufgefunden werden können, dafür habe ein Kollege des Beschwerdeführers dort gewohnt. Ferner bestünden - abgesehen von den erst im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ferienfotos - keine Fotografien, welche gemeinsame Aktivitäten bezeugen würden.
An dieser Schlussfolgerung (Vorliegen einer Scheinehe) ändere nichts, so die Vorinstanz weiter, dass die Beschwerdeführer aus dem gleichen Kulturkreis stammen würden, die gleiche Sprache sprächen und bei ihren Befragungen teils übereinstimmende Angaben (etwa betreffend Essgewohnheiten, gesundheitliche Probleme oder Abhängigkeiten des andern) gemacht hätten.
4.4. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun.
4.4.1. Soweit die Kritik der Beschwerdeführer appellatorischer Natur ist und sie sich darauf beschränken, der vorinstanzlichen Indizienwürdigung ihre eigene, abweichende Darstellung der Sachlage entgegenzuhalten, ist auf sie nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies betrifft etwa ihre Ausführungen zur Altersdifferenz, zur Anstellung des Beschwerdeführers beim Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, zum Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnen sowie zu den Schreiben aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführer.
4.4.2. Die Widersprüche, die ihre Aussagen aufweisen, stellen die Beschwerdeführer nicht in Abrede. Sie machen aber geltend, die Vorinstanz habe es in willkürlicher Weise unterlassen, ihre diesbezüglichen Erklärungen zu würdigen. Dieser Vorwurf scheint aus der Luft gegriffen, hat sich die Vorinstanz doch ausführlich mit den (nicht überzeugenden) Erklärungsversuchen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor). Auch was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringen, lässt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die widersprüchlichen Angaben auf eine Scheinehe hindeuten würden, nicht als willkürlich erscheinen: So bestätigen die in der Beschwerde wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers eher, dass er nicht um die gut sichtbaren Tätowierungen an den Unterarmen der Beschwerdeführerin wusste, als dass sie dies widerlegen würden. Weiter genügt der Versuch, die Wissenslücken und Widersprüche hinsichtlich des Kennenlernens und der Hochzeit mit dem "kognitiven Unvermögen" und "beeinträchtigten Gedächtnis" der Beschwerdeführerin zu erklären, nicht, um Willkür in den entsprechenden Schlüssen der Vorinstanz darzutun. Die übrigen in diesem Zusammenhang vorgetragenen Beanstandungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich wiederum in einer appellatorischen Gegendarstellung.
4.4.3. Mit Blick auf die eklatanten Widersprüche anlässlich der Befragungen der Beschwerdeführer ist unter Willkürgesichtspunkten sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gewisse übereinstimmende Angaben (etwa betreffend Essgewohnheiten, gesundheitliche Probleme oder Abhängigkeiten), die für eine Realbeziehung sprechen, zwar anerkannt, aber relativiert hat, da sie davon ausging, dass sich die Beschwerdeführer in gewissen Punkten abgesprochen hätten. Wenn die Beschwerdeführer auf weitere, von der Vorinstanz nicht aufgeführte Übereinstimmungen in ihren Aussagen hinweisen, tut dies vor diesem Hintergrund nichts zur Sache.
4.4.4. Ferner bezeichnen es die Beschwerdeführer als willkürlich, dass die Vorinstanz aufgrund des Fehlens von persönlichen Gegenständen der Beschwerdeführerin in der (angeblich) gemeinsamen Wohnung darauf geschlossen habe, dass sie gar nie dort gelebt habe, und ihrer Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin kurz vor der Wohnungskontrolle wegen eines Streits vorübergehend ausgezogen sei, keinen Glauben geschenkt habe. Allerdings genügen die zwei an die Beschwerdeführerin adressierten Briefe und die Damenbinden, die laut den Beschwerdeführern anlässlich der Wohnungskontrolle vorgefunden worden sein sollen, nicht, um die vorinstanzlichen Erwägungen als unhaltbar erscheinen zu lassen. So überrascht es angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin an der betreffenden Adresse gemeldet ist, nicht, dass ihr dorthin - unabhängig von ihrem effektiven Wohnort - Briefe zugestellt wurden. Ausserdem muss aus dem Vorhandensein von Damenbinden nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Wohnung gelebt hat bzw. lebt. Angesichts der Gesamtumstände ist überdies keine Willkür darin zu erkennen, dass die Vorinstanz sich durch das allgemein gehaltene Schreiben eines Nachbarn (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht vom Zusammenleben der Ehegatten überzeugen liess.
4.4.5. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer den Verdacht der Vorinstanz, sie hätten die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ferienfotos einzig aus verfahrensstrategischen Gründen gemacht, nicht zu entkräften, indem sie wiederholen, dass die Beschwerdeführerin nur ungern auf Fotos zu sehen sei. Vor dem Hintergrund, dass keine anderen Fotografien von gemeinsamen Aktivitäten vorliegen und dies ihre ersten gemeinsamen Ferien waren, erscheint es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die Ferienfotos nicht als Indiz für eine Realbeziehung verstand.
4.5. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet. Demzufolge ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.6. In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die willkürfrei gewürdigten Indizien zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführer würden eine Scheinehe führen. Folglich beruft sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA. Es liegt damit ein Widerrufsgrund vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG ; Urteile 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024 E. 5.5; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.5). Die dies abstreitende Rüge der Beschwerdeführer (vgl. E. 4 hiervor) verfängt nicht.
5.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren (vgl. E. 3.3 hiervor) abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun