Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_591/2025  
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. September 2025 (VB.2025.00140). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1977) heiratete am 16. September 2019 in Istanbul eine Schweizer Bürgerin. Nachdem er am 31. Juli 2020 in die Schweiz eingereist war, erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 10. August 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 2. September 2021 reiste auch seine Tochter (geb. 2005) in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater.  
 
1.2. Am 25. November 2024 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn und seine Tochter aus der Schweiz weg, da er sich von seiner Ehefrau getrennt habe.  
 
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Januar 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 5. September 2025 ab. Die Tochter von A.________ war nicht Gegenstand des Verfahrens.  
 
1.4. A.________erhebt mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) zu verlängern.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).  
 
2.3. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden. Da unbestritten ist, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde, kann er aus Art. 42 AIG keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut.  
 
2.4. Sodann ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der Beschwerdeführer weniger als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt habe. Der Beschwerdeführer stellt diese Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr infrage, sondern anerkennt, dass die Ehe nicht die gesetzlich festgelegte Mindestdauer erreicht habe. Folglich sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer macht schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend. In diesem Zusammenhang bringt er insbesondere vor, während der Ehe Opfer psychischer und physischer Gewalt gewesen zu sein. So sei er durch seine Ex-Ehefrau wiederholt psychisch bedroht und kontrolliert worden, sodass er eine psychologische Behandlung habe beginnen müssen. Weiter sei es mehrfach zu physischen Übergriffen gekommen. Zudem sei er erniedrigt, beschimpft und finanziell ausgebeutet worden.  
 
2.6. Diesbezüglich ist zunächst gestützt auf das angefochtene Urteil und die Akten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in welchem er anwaltlich vertreten war, nicht geltend gemacht hatte, Opfer ehelicher Gewalt gewesen zu sein. Auch sonst berief er sich nicht ausdrücklich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Somit werden die Vorbringen betreffend eheliche Gewalt erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhoben. Daher ist bereits fraglich, ob diese Argumentation mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Wie dem auch sei: Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche eheliche Gewalt werden durch nichts belegt und gehen somit über blosse Behauptungen nicht hinaus. Sie genügen nicht, um in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG) haben könnte. Dies selbst dann nicht, wenn die neu vorgelegte "persönliche Stellungnahme" seines Bruders, die vom 10. Oktober 2025 datiert und somit nach dem angefochtenen Urteil entstanden ist, berücksichtigt werden könnte (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.7. Darüber hinaus genügen die nicht weiter substanziierten Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach eine Rückkehr in seine Heimat für ihn einen sozialen Absturz bedeuten würde, da er seine gesamte Existenz in der Türkei aufgegeben habe, gesundheitlich geschädigt sei und in der Schweiz "eine neue, wenn auch fragile Grundlage aufgebaut" habe, nicht, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darzutun. Insbesondere wird damit nicht hinreichend dargetan, dass seine Wiedereingliederung derart stark gefährdet sein könnte, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz notwendig erscheint. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, rechtsprechungsgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund darstellt, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (Urteile 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 5.1.2; 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.4; 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.3).  
 
2.8. Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). Ausser Betracht fällt insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, da der Beschwerdeführer sich erst seit Juli 2020 und somit seit weit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufhält. Folglich kann er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan.  
Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer, dessen Tochter erwachsen ist, über keine Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1) in der Schweiz verfügt. 
 
2.9. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Damit erweist sich das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.  
 
3.  
Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da der Beschwerdeführer keine Verletzungen von Parteirechten gerügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht trotz fehlender Legitimation in der Sache im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov