Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_596/2025  
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, 
vom 10. September 2025 (D-3760/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der aus Kongo (Kinshasa) stammende A.________ (geb. 1987) ersuchte am 19. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl.  
Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. 
 
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mit Urteil vom 10. September 2025 ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten Beschwerde vom 17. Oktober 2025 an das Bundesgericht und beantragt, es seien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2025 sowie die Verfügung des SEM vom 14. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sein Asylgesuch gutzuheissen. Prozessual beantragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. vorliegend auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er diese Sprache nicht beherrscht. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).  
 
3.2. Vorliegend geht es um die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Ablehnung seines Asylgesuchs. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.  
 
3.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos.  
 
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos, zumal sich dieses lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten bezieht. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov