Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_598/2024  
 
 
Urteil vom 20. August 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Oktober 2024 (VB.2024.00134). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1984) ist serbischer Staatsangehöriger. Er wurde in Frankreich geboren und wuchs dort bei seiner Grossmutter auf. Am 23. August 2005 heiratete er in Serbien die in der Schweiz niederlassungsberechtigte serbische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1980). Am 30. November 2005 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 31. August 2016. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne C.A.________ (geb. am 31. Dezember 2005) und D.A.________ (geb. am 14. Januar 2012) hervor. Beide Söhne verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. A.A.________ litt jahrelang an Suchterkrankungen. Ab 2005 konsumierte er Cannabis, ab 2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau Heroin und ab ca. 2017 Kokain. In Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit wurden bei ihm eine psychische Störung, eine Verhaltensstörung, ein Abhängigkeitssyndrom, eine Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert.  
 
A.c. Seine Familien- und Wohnsituation entwickelte sich seit seiner Einreise in die Schweiz wie folgt: Nachdem er und seine Familie zunächst im Kanton Aargau gewohnt hatten, zogen sie per 31. Januar 2012 in den Kanton Zürich. Am 17. Oktober 2016 teilte die Einwohnerkontrolle U.________ (Kanton Zürich) mit, dass das Mietverhältnis der Familie per 31. März 2016 aufgelöst worden sei und A.A.________ per diesem Datum ohne Abmeldung nach Unbekannt aus dem Register gestrichen worden sei. Im Jahr 2017 trennten sich die Ehegatten. A.A.________ zog in den Kanton Solothurn. Er lebte getrennt von seiner Familie und pflegte kaum mehr Kontakte zu seinen Söhnen. Er und seine Ehefrau verfügten zwar über das gemeinsame Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Söhne wurde ihnen jedoch infolge der Drogenabhängigkeit entzogen. Die Kinder wurden daher fremdplatziert. Am 24. November 2021 trat A.A.________ in das Forelhaus Zürich, einer Institution für sozialtherapeutisches Wohnen, ein, um seine Sucht zu therapieren. Gemäss dem Schlussbericht des Forelhauses Zürich war die Therapie erfolgreich und er lebt seither suchtfrei (Art. 105 Abs. 2 BGG). Seit Mai 2022 pflegt er wieder Kontakt zu seinen Söhnen. Der jüngere Sohn verbringt jedes zweite Wochenende bei ihm.  
 
A.d. Beruflich war A.A.________ ab 2008 Teilzeit bzw. befristet in der Reinigungsbranche und in Gastrounternehmen angestellt. Seither war er nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und hat auch keine Aus- oder Weiterbildung besucht. In den Zeiträumen von 1. Januar 2015 bis 13. April 2015, ab 15. November 2016 "bis auf weiteres" und ab 9. August 2019 galt er infolge der Suchterkrankung als 100 % arbeitsunfähig.  
 
A.e. Seit 2005 wurde er mit Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 668'334.10 unterstützt. Seit dem 1. August 2020 erhält er eine volle IV-Rente von monatlich Fr. 1'686.-- sowie Ergänzungsleistungen. Am 30. Juni 2010 und am 21. Juli 2015 wurde er wegen des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt.  
 
A.f. A.A.________ trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:  
 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 27. Januar 2009: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und Busse von Fr. 300.-- wegen Urkundenfälschung sowie Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 30. März 2010: Gemeinnützige Arbeit von 120 Stunden und Busse von Fr. 100.-- wegen mehrfachen Vergehens und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Februar 2013: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 400.-- wegen Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2020: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 
 
A.g. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 28. März 2022 liegen gegen A.A.________ 22 nicht getilgte Verlustscheine im Wert von Fr. 13'744.70 vor.  
 
B.  
 
B.a. Die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ wurde im Kanton Zürich letztmals bis am 31. August 2016 verlängert. Nachdem er per 1. Juni 2017 in den Kanton Solothurn gezogen war, stellte er dort am 26. Juni 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. beantragte die Bewilligung des Kantonswechsels. Mit Verfügung vom 5. August 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn das Gesuch um Kantonswechsel rechtskräftig ab und wies ihn in den Kanton Zürich zurück.  
 
B.b. Mit Gesuch vom 9. Dezember 2021 ersuchte A.A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 7. August 2023 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass seine Aufenthaltsbewilligung erloschen ist und lehnte das Gesuch um Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Es wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.  
 
B.c. Die dagegen von A.A.________ erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. Februar 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2024).  
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2024 sei aufzuheben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. 
Mit Verfügung vom 29. November 2024 erkannte das präsidierende Mitglied der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 150 IV 103 E. 1). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Privatleben. Da er sich seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, kann er in vertretbarer Weise einen Anspruch aus dem von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens ableiten (BGE 149 I 66 E. 4.3; 149 I 207 E. 5.4; 144 I 266 E. 3.4 und E. 3.9). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich insoweit als zulässig.  
 
1.3. Unzulässig ist die vorliegende Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG beruft. Auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 AIG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3.1), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; vgl. Urteil 2C_124/2024 vom 27. Februar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Zwar stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; mangels Rechtsanspruchs in der Sache (vgl. Art. 115 lit. b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 3 mit Hinweisen). Solche Rügen trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor.  
 
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 154 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Annahme der Vorinstanz, seine frühere Aufenthaltsbewilligung sei wegen verspäteter Einreichung des Verlängerungsgesuchs erloschen, sei unverhältnismässig und überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV). Es sei entsprechend nicht die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern deren Verlängerung zu prüfen. 
 
3.1. Nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erlöschen Bewilligungen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 VZAE). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus kann nach der Rechtsprechung bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung geboten sein, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (Urteile 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2; 2C_123/2017 vom 29. Mai 2017 E. 2.1; 2C_1050/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Ausländer, der einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (Urteile 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; 2C_123/2017 vom 29. Mai 2017 E. 2.1).  
 
3.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mit Verspätung um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht, woraufhin das Migrationsamt bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige eingereicht hatte. Trotz verspätetem Gesuch wurde seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2014 verlängert. Er verfügte in der Folge über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich, die letztmals bis am 31. August 2016 verlängert wurde. Am 31. März 2016 meldete ihn die Wohnsitzgemeinde nach Unbekannt ab. Am 26. Juni 2017 - rund zehn Monate nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung - reichte er im Kanton Solothurn ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels ein. Mit Verfügung vom 5. August 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn das Gesuch um Kantonswechsel ab und wies den Beschwerdeführer in den Kanton Zürich zurück (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 f.). Mit Gesuch vom 9. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 7. August 2023 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass seine Aufenthaltsbewilligung wegen verspäteter Gesuchseinreichung (im Jahr 2016) erloschen war.  
 
3.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er sich bei Ablauf der Bewilligung in einer Psychiatrie aufgehalten habe und die verspätete Gesuchseinreichung gesundheitlich begründet sei. Abgesehen davon entbinde ihn auch der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik nicht von der Pflicht, die Behörden über seinen Aufenthalt zu informieren bzw. sich ordnungsgemäss ab- und anzumelden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung sei auf dem Ausländerausweis ersichtlich. Dem Beschwerdeführer habe auch ohne Aufforderung bekannt sein müssen, wann seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz seien ihm die Abläufe in der Schweiz bekannt gewesen. Die negativen Konsequenzen einer verspäteten Gesuchseinreichung hätten ihm aufgrund der im Jahr 2014 erstatteten Strafanzeige wegen verspäteter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bewusst sein müssen. Der Umstand, dass seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2014 trotz verspätetem Gesuch verlängert worden sei, verschaffe kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass dies erneut der Fall sein werde. Auch die Tatsache, dass das Migrationsamt des Kantons Solothurn auf das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei und dieses abgewiesen habe, anstatt das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung festzustellen, begründe keinen Vertrauenstatbestand. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei demnach erloschen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3).  
 
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht stichhaltig: Soweit er in tatsächlicher Hinsicht geltend macht, entgegen der Vorinstanz sei es aktenkundig, dass er sich im betreffenden Zeitpunkt stationär in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten habe, vermag er keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 2.2 hiervor) durch die Vorinstanz aufzuzeigen: Für die massgebende Zeitspanne zwischen dem Auslaufen der Aufenthaltsbewilligung per 31. August 2016 und dem Datum der Gesuchstellung durch den Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 hat er keine Belege eingereicht. Er verweist zwar auf ein aktenkundiges Schreiben seiner Ehefrau an das Migrationsamt des Kantons Zürich, in dem sie einen Klinikaufenthalt erwähnt. Das Schreiben datiert allerdings bereits vom 7. Mai 2015; daraus kann für den betreffenden Zeitraum nichts abgeleitet werden. Auch aus weiteren aktenkundigen Dokumenten ergibt sich nichts Abweichendes: Sein Arzt attestierte ihm in einem Schreiben an das Migrationsamt vom 1. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent aus medizinischen Gründen vom 1. Januar 2015 bis 13. April 2015 mit anschliessender Hospitalisation, wobei der Beschwerdeführer zur Zeit des Schreibens weiterhin aus psychiatrischen Gründen hospitalisiert war. Aus einem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten vom 26. Oktober 2021 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2010 in mehreren Kliniken in stationärer Behandlung gewesen war (vgl. S. 21 des Gutachtens). Für den vorliegend relevanten Zeitraum ist jedoch kein Klinikaufenthalt ausgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf den Aufenthalt in der Psychiatrie im betreffenden Zeitraum stützt, fehlt es somit am entsprechenden Sachverhaltsfundament (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass er in der betreffenden Zeit psychisch angeschlagen gewesen sein mag, reicht für die Annahme von Fahrlässigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus. Weiter kann der Beschwerdeführer daraus, dass das Migrationsamt ihn nach eigenen Angaben in früheren Jahren an die erforderliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erinnerte, nichts für sich ableiten. Immerhin wurde gegen ihn im Jahr 2014 wegen der unterbliebenen Verlängerung Strafanzeige erhoben, was dem Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens vor Augen hätte führen müssen; eine Berufung auf Vertrauensschutz fällt daher ausser Betracht.  
 
3.5. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist, verletzt im Ergebnis weder Bundes- noch Verfassungsrecht.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt in der Sache eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Er macht geltend, die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sei nach internationalem und nationalem Recht unverhältnismässig. 
 
4.1. Nach der Rechtsprechung kann sich eine ausländische Person grundsätzlich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) berufen, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (BGE 149 I 66 E. 4.6). Es kann offenbleiben, ob diese zu Art. 61 Abs. 2 AIG ergangene Rechtsprechung auch auf die hier zu beurteilende Erlöschung anwendbar ist, da ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Fall des Beschwerdeführers so oder anders ausscheidet.  
 
4.2. Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist in der vorliegenden Konstellation namentlich das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch zu beachten, ob künftig Ergänzungsleistungen bezogen werden, da diese ebenfalls die öffentlichen Finanzen belasten (BGE 149 I 1 E. 4.6; Urteile 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.3; 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.5; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1). Gesundheitliche Probleme stehen der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nur entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person führt. Die Wegweisung ist jedenfalls nicht schon dann unzumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 305 E. 4.3; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.6). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl - als einem (wesentlichen) Element unter anderen - Rechnung zu tragen (Art. 3 Ziff. 1 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.4, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Zu beurteilen ist zunächst das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.  
 
4.3.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der Beschwerdeführer zweimal - am 30. Juni 2010 und am 21. Juli 2015 - aufgrund des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Er wurde dazu aufgefordert, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Wie sich aus den Akten ergibt, musste er nach den Verwarnungen jedoch weiter von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bis 30. Juni 2010 hatte er Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 172'801.85 bezogen. Per 31. März 2017 verdoppelte sich der Saldo der sozialhilferechtlichen Leistungen auf Fr. 341'472.85 (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 5. August 2021). Das Migrationsamt des Kantons Zürich stellte sodann am 7. August 2023 fest, der Gesamtbetrag der Sozialhilfe der Kantone Aargau, Zürich und Solothurn belaufe sich auf insgesamt Fr. 668'334.10. Die bezogenen Unterstützungsleistungen hatten sich mithin seit der Verwarnung im Jahr 2010 ungefähr vervierfacht. Nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig hätte sein können. Er bezieht (erst) seit 2020 eine IV-Rente und erhält dazu Ergänzungsleistungen. Die Vorinstanz durfte folglich ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht davon ausgehen, es bestehe mit der dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit und dem Bezug von Ergänzungsleistungen, welche die öffentlichen Finanzen ebenfalls belasten und die im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6 mit Hinweisen), ein erhebliches und vom EGMR anerkanntes öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt (BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59; Urteile 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.6; 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 5.2.6 mit Hinweisen).  
 
4.3.2. In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2020 mit einer gewissen Regelmässigkeit in Erscheinung. Er wurde insgesamt zu Geldstrafen von 110 Tagessätzen, Bussen von Fr. 1'230.-- und 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (vgl. lit. A.f. hiervor). Qualitativ bewegte sich die Delinquenz des Beschwerdeführers entgegen seiner Behauptung nicht nur im Bagatellbereich. Die zugrundeliegenden Taten umfassen Urkundenfälschung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, mehrfache Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch (vgl. lit. A.f. hiervor). Neben mehreren Vergehen machte sich der Beschwerdeführer somit auch mindestens eines Verbrechens (Urkundenfälschung) schuldig. Die Straffälligkeit ist ihm trotz seiner Drogenabhängigkeit ausländerrechtlich vorzuwerfen. Auch insoweit besteht ein öffentliches Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts.  
 
4.4. Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, im Land verbleiben zu können.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von 21 Jahren in die Schweiz und hielt sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund 19 Jahren hier auf. Die Vorinstanz stellte fest, dass er die serbische Sprache spricht und mit den Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut ist. Soweit der Beschwerdeführer seine Verbindungen zu Serbien - wie schon vor der Vorinstanz - pauschal bestreitet, vermag er keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen (vgl. E. 2.2 hiervor). Es wird dem Beschwerdeführer voraussichtlich zwar nicht leicht fallen, sich in Serbien zu integrieren. Dies wird jedoch teilweise dadurch relativiert, dass - gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz - die monatliche IV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'686.-- nach Serbien exportiert wird (vgl. dazu das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 11. Oktober 2010 [SR 0.831.109.682.1]).  
 
4.4.2. Kein entscheidendes Gewicht kommt der familiären Situation zu. Nach der Trennung von seiner Ehefrau 2017 pflegte der Beschwerdeführer zunächst keine Beziehung zu seinen Söhnen, für die er das Sorgerecht, jedoch nicht die Obhut innehat, und die beide fremdplatziert sind. Erst seit Mitte Mai 2022 steht er wieder in Kontakt zu ihnen. Aus Berichten des Kinderheims und der Beiständin geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson des jüngeren Sohns geworden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese Beziehung ist zwar mit Blick auf Art. 8 EMRK relevant. Sie würde dem Beschwerdeführer aber nur dann ein von Art. 8 EMRK geschütztes Anwesenheitsrecht vermitteln, wenn sie - über die affektive Nähe hinaus - in wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng wäre und sich der Beschwerdeführer überdies tadellos verhielt (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 142 II 35 E. 2; Urteil 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.3). Von einem tadellosen Verhalten kann nicht gesprochen werden, wenn die ausländische Person ein Verhalten zeigt, das ausländerrechtlich vorwerfbar ist (BGE 144 I 91 E. 5.2.4). Mit Blick auf die Delinquenz des Beschwerdeführers (E. 4.3.2 hiervor) fehlt es an dieser Voraussetzung. Damit vermag die seit Mai 2022 wieder gelebte Beziehung zu seinem jüngeren Sohn kein Anwesenheitsrecht nach Art. 8 EMRK zu begründen. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt zu seinen Söhnen von Serbien aus und im Rahmen von Besuchen pflegen können.  
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer begründet sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz vor allem mit seiner gesundheitlichen Situation. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 [Nr. 57467/15] § 129; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] §183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.1; 2C_54/2022 vom 8. November 2023 E. 7.4.2; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1). Aus gesundheitlichen Gründen gibt es jedoch keine zwingenden Gründe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleibt. Die Vorinstanzen haben die medizinische Situation in Serbien abgeklärt und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass das Land über staatliche und private psychiatrische Kliniken verfügt, in denen grundsätzlich alle psychiatrischen Krankheitsbilder in Form von stationären Aufenthalten oder beratenden Gesprächen behandelt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer könne auch bei einer Wegweisung nach Serbien medizinische und psychiatrische Unterstützung erhalten. Auch wenn die Zukunftsängste des Beschwerdeführers aufgrund des Wegfalls des betreuten Settings in der Schweiz verständlich sind, erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht zumutbar sei, nicht als bundes- oder konventionswidrig. Wie diese zu Recht ausführt, ist eine Wegweisung nicht schon dann unzumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 305 E. 4.3; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.6). Nachdem der Beschwerdeführer seine Sucht in der Schweiz therapieren konnte, hat er - wie er selbst ausführt - gesundheitlich einen stabilen Zustand erreicht. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person führen würde.  
 
4.5. Im Ergebnis ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach das beträchtliche öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch die privaten Interessen nicht aufgewogen werden kann, bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich als verhältnismässig. Die frühere und derzeitige finanzielle Abhängigkeit vom Staat und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers stehen einem zukünftigen Aufenthalt in der Schweiz im Übrigen nicht für immer entgegen. Sollte sich der Beschwerdeführer im Ausland bewähren, ist eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach unbegründet; sie ist abzuweisen. 
 
6.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da seine finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner