Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_598/2025
Urteil vom 24. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Bern,
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Predigergasse 5, 3000 Bern 7.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
16. September 2025 (100.2024.341U).
Erwägungen:
1.
1.1. Der tunesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1971) reiste am 10. Februar 1996 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Am 22. Mai 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 26. September 2006 geschieden. Wegen offener Verlustscheine und Sozialhilfebezugs wurde A.________ am 6. März 2012 durch die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, verwarnt und am 4. Dezember 2013 ermahnt. Am 19. März 2015 heiratete er in Tunesien eine Landsfrau, ohne sie in die Schweiz nachzuziehen.
1.2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 widerrief die Einwohnergemeinde Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________ infolge andauernder Sozialhilfeabhängigkeit und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Juni 2022 teilweise gut; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde zwar bestätigt, doch wurde diese im Sinne einer Rückstufung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, welche an verschiedene Bedingungen geknüpft wurde. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel traten das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. August 2022 und das Bundesgericht mit Urteil 2C_687/2022 vom 20. September 2022 nicht ein.
1.3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 verweigerte die Einwohnergemeinde Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen Nichteinhaltens der ihm gesetzten Bedingungen und wies ihn aus dem Schengen-Raum und der Europäischen Union weg.
1.4. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 16. September 2025 ab.
1.5. A.________ erhebt mit Eingabe vom 19. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2025 aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen die Aufenthaltsbewilligung nach einer Rückstufung widerrufen werden kann, so namentlich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g und Art. 58a Abs. 1 AIG [SR 142.20] sowie Art. 77f VZAE [SR 142.201]; vgl. auch BGE 148 II 1 E. 2.6). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie sodann erwogen, er habe die Bedingungen, an die sein weiterer Verbleib in der Schweiz geknüpft worden sei (selbständige Bestreitung des Lebensunterhalts bzw. Ablösung von der Sozialhilfe und Abbau der bestehenden Schulden) nicht erfüllt. So sei er nach wie vor arbeitslos und vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig, wobei sich die seit Dezember 2003 bezogenen Leistungen auf nahezu Fr. 520'000.-- belaufen würden. Zudem habe er sich seit Erlass der Bedingungen Mitte Juni 2022 um keine Arbeitsstelle bemüht. Seine gesundheitlichen Probleme könnten nicht entschuldigen, dass er sich seit seiner Rückstufung auch nicht teilweise von der Sozialhilfe habe ablösen können oder zumindest signifikante Arbeitsbemühungen erbracht habe. Die von ihm behauptete schwere Depression habe er nicht mit geeigneten Beweismitteln belegen können. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer seit Erlass der Bedingungen nicht gelungen, die bestehenden Schulden zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt habe.
Sodann hat das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit des Widerrufs, unter Berücksichtigung des Schutzes des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), geprüft und bejaht. Dabei hat es das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme als gewichtig bezeichnet, da der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren Sozialhilfe beziehe, ohne dass eine Verbesserung dieser Situation absehbar oder realistisch wäre, und hochverschuldet sei. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz seien zwar nicht unerheblich, doch hätten diese zurückzustehen, da der Beschwerdeführer, trotz langer Anwesenheit in der Schweiz, nicht erfolgreich integriert sei. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien, wo seine Ehefrau lebt, hat die Vorinstanz als möglich und zumutbar beurteilt.
2.4. In seiner knapp zweiseitigen Eingabe an das Bundesgericht macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, sein gesundheitlicher Zustand sei "eindeutig nicht korrekt gewürdigt" worden. Als Beleg legt er einen Arztbericht ins Recht. Indessen datiert dieser Bericht vom 16. Oktober 2025 und ist dementsprechend nach dem angefochtenen Urteil (vom 16. September 2025) entstanden. Es handelt sich somit um ein echtes Novum, welches im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. u.a. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz die ihr vorgelegten Beweise betreffend seinen Gesundheitszustand willkürlich gewürdigt hätte. Folglich gelingt es ihm auch nicht rechtsgenüglich darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach er die ihm auferlegten Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht erfüllt habe, bundesrechtswidrig seien.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Ausführungen, die zur Bestätigung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung geführt haben, auseinandersetzt. Somit vermag er auch nicht konkret aufzuzeigen, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die pauschale Behauptung, sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, da er hier sein gesamtes soziales Umfeld habe, genügt nicht, um rechtgenüglich darzutun (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass die vorinstanzliche Interessenabwägung Recht verletze.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass allfällige sozialversicherungsrechtliche Anliegen nicht an das Bundesgericht, sondern an die hierfür zuständigen Behörden zu richten sind.
3.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten bezieht, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov