Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_60/2025
Urteil vom 22. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
Beschwerdeführerin,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 27. November 2024 (VB.2024.00321).
Sachverhalt:
A.
Die kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1983) reiste am 17. März 2023 mittels Besuchervisum in die Schweiz ein und ehelichte hier am 26. April 2023 den in der Schweiz niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen C.A.________ (geb. 1972).
B.
A.A.________ ersuchte beim Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) am 3. Mai 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. 2023 kam der gemeinsame Sohn B.A.________ zur Welt, der wie seine Mutter die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem das Personenmeldeamt der Stadt Zürich das Migrationsamt über die Geburt des Kindes in Kenntnis gesetzt hatte, wurde dies als Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für dieses gewertet.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche von A.A.________ und B.A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen der konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ab und setzte eine Ausreisefrist bis zum 23. April 2024. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [nachfolgend: Sicherheitsdirektion] vom 25. April 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 27. November 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Januar 2025 gelangen A.A.________ und B.A.________ (zusammen nachfolgend: die Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2024 und die Anweisung des Migrationsamts, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um den Erlass vorsorglicher Massnahmen; das Migrationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2025 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, dass den Beschwerdeführern gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Letzteres tut auch die Sicherheitsdirektion. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) sowie verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal die Beschwerdeführer als Ehefrau bzw. minderjähriger Sohn einer in der Schweiz niedergelassenen Person in vertretbarer Weise geltend machen, dass ihnen gestützt auf Art. 43 AIG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug zukomme (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; vgl. Urteil 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 1); ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Sodann sind die Beschwerdeführer zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.
Streitgegenstand bildet vor Bundesgericht die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigt hat, dass die Beschwerdeführer nicht in die Schweiz nachgezogen werden können.
3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AlG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie - neben weiteren, vorliegend unbestrittenermassen erfüllten Voraussetzungen - nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).
3.2. Das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit ist rechtsprechungsgemäss erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (Urteile 2C_236/2025 vom 10. Juli 2025 E. 3.3; 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 4.1; 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c).
4.
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und, infolgedessen, eine unrichtige Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG.
4.1. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
4.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der monatliche Lebensbedarf der Familie auf (mindestens) Fr. 4'687.-- beläuft und die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einen monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 2'500.-- erwirtschaften könnte. Demgegenüber ist strittig, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin die Differenz mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit decken kann.
4.2.1. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Einkünfte des Ehemannes aus seinem Garagenbetrieb seien in Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG weder substanziiert nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. So seien die Beschwerdeführer der Aufforderung, die vollständige Buchhaltung für das Jahr 2023 und Kopien der Kontoauszüge einzureichen, aus denen die in der Buchhaltung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind, wiederholt nicht nachgekommen. Sie hätten lediglich eine Erfolgsrechnung und verschiedene Kontoauszüge eingereicht, die indes keine konkrete Prüfung des angegebenen Gewinns von Fr. 68'363.05 bzw. Fr. 70'405.30 zulassen würden. Zudem lasse sich anhand der eingereichten Unterlagen nicht eruieren, inwieweit der Ehemann der Beschwerdeführerin der wirtschaftlich Berechtigte des Geschäftskontos sein solle, das vom 30. November 2023 bis am 31. Dezember 2023 auf den Namen seines Bruders gelautet habe. Weiter würden auch häufige Barzahlungen einen Selbständigerwerbenden nicht von einer sorgfältigen Kassenführung entbinden. Sodann lasse das vom Steueramt für das Jahr 2023 provisorisch auf Fr. 60'000.-- geschätzte Einkommen des Ehepaars keine Rückschlüsse auf die effektiven Einkünfte des Ehemannes aus seinem Garagenbetrieb zu. Im Übrigen sei die Verpflichtungserklärung, welche die Tochter des Ehegatten der Beschwerdeführerin für ihren Vater, nicht aber für die Beschwerdeführer abgegeben habe, bei der Ermittlung der finanziellen Mittel der Familie unbeachtlich. Folglich seien hinreichende finanzielle Mittel nicht nachgewiesen und die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht widerlegt worden.
4.2.2. Im Rahmen ihrer Willkürrüge beschränken sich die Beschwerdeführer darauf zu behaupten, dass die Annahme der Vorinstanz, dass eine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, angesichts dessen, dass die Familie bis dato keine Sozialhilfe bezogen habe, "fernab jeder Realität" sei und des Weiteren in "nicht auflösbarem Widerspruch" zu einer sich in den kantonalen Akten befindlichen E-Mail der Treuhänderin vom 23. Mai 2024 stehe. Darin bestätige diese den Jahresgewinn von Fr. 70'405.30 nach vorgängiger Prüfung der vollständigen Buchhaltungsunterlagen. Zudem nehmen sie eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Würdigung der Einschätzung des Steueramts vor.
4.2.3. Mit dieser Darlegung ihrer eigenen Sicht der Dinge tun sie indessen nicht substanziiert dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), dass bzw. inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Insbesondere lässt die genannte E-Mail der Treuhänderin die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht willkürlich erscheinen, kommt ihr doch kein mit einer vollständigen Buchhaltung vergleichbarer Beweiswert zu. So lassen sich der E-Mail etwa weder die Höhe des Jahresgewinns noch andere Kennzahlen entnehmen, womit nur schon fraglich ist, auf welchen Betrag sich die Bestätigung bezieht und ob der Treuhänderin dieselben Zahlen präsentiert wurden wie dem Migrationsamt. Sollte der Treuhänderin tatsächlich die vollständige Buchhaltung (inkl. Belege) vorgelegen haben, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführer der Aufforderung, diese einzureichen, nicht einfach nachgekommen sind, sondern stattdessen auf eine E-Mail-Bestätigung verweisen. Angesichts der Gesamtumstände erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht unhaltbar.
4.2.4. Entsprechend ist für die rechtliche Beurteilung auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.3. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt, wonach hinreichende finanzielle Mittel der Familie nicht nachgewiesen sind, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bejaht bzw. die Voraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG als nicht erfüllt erachtet hat. Die Rügen der Beschwerdeführer verfangen nicht.
5.
Die Verweigerung des Familiennachzugs hat verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG), insbesondere wenn wie vorliegend in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) eingegriffen wird (vgl. Urteile 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 5; 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.5).
5.1. Unter Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV rügen die Beschwerdeführer, die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs sei unverhältnismässig. Da sich ihr Ehemann bzw. Vater seit über 35 Jahren in der Schweiz aufhalte, könne ihm nicht zugemutet werden, ihnen in den Kosovo zu folgen, womit es zu einer Trennung der Familie käme. Ihr Interesse daran, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können, wiege deutlich schwerer als das öffentliche Interesse daran, ein kleines Restrisiko der Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden.
5.2. Zunächst ist klarzustellen, dass es vorliegend nicht um ein "kleines Restrisiko", sondern um eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit geht. Diese bzw. die drohende Belastung der öffentlichen Wohlfahrt (siehe Art. 8 Ziff. 2 EMRK, worin das wirtschaftliche Wohl des Landes ausdrücklich als legitimes Ziel zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorgesehen ist) begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs der Beschwerdeführer (vgl. BGE 139 I 330 E. 2; Urteile 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 5.3; 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2.4).
5.3. Diesem öffentlichen Interesse sind die persönlichen und familiären Interessen der Beschwerdeführer gegenüberzustellen: Die Beschwerdeführerin ist im Kosovo geboren und aufgewachsen, beherrscht die dortige Sprache und hält sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf; übermässig integriert ist sie hier nicht. Die Wiedereingliederung in der Heimat, wo ihre restliche Familie lebt, dürfte ihr folglich kaum Probleme bereiten. Letzteres gilt auch für den Beschwerdeführer, der noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Ferner heirateten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin bloss über ein Besuchervisum für die Schweiz verfügte. Angesichts des prekären Aufenthalts musste ihnen von Anfang an bewusst sein, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz wieder verlassen muss, sofern sie nicht nachweisen (können), dass genügende finanzielle Mittel vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund ist es den Beschwerdeführern zumutbar, den Kontakt zu ihrem Ehemann bzw. Vater durch gelegentliche Besuche und mittels moderner Kommunikationsmittel auf Distanz aufrechtzuerhalten, sofern dieser ihnen nicht in den Kosovo folgen will (oder kann). Dies ist denn auch mit dem vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohl vereinbar (siehe Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. Urteil 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.3). Im Übrigen besteht die Möglichkeit, innert der verbleibenden Nachzugsfrist (vgl. Art. 47 AIG) ein neues Gesuch zu stellen und den Nachweis genügender finanzieller Mittel zu erbringen. Insgesamt erscheinen die privaten Interessen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht besonders gewichtig.
5.4. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs überwiegt somit die entgegenstehenden privaten Interessen am Nachzug der Beschwerdeführer, womit Ersteres verhältnismässig und das angefochtene Urteil bundesrechts- und konventionskonform ist.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, und weil der Beschwerdeführer noch minderjährig ist (vgl. Urteil 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 2), trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun