Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_616/2025
Urteil vom 13. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Thurgau,
vertreten durch den Regierungsrat, Staatskanzlei,
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 1. Oktober 2025 (VG.2025.43/Z).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ erhob am 1. April 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage gegen den Kanton Thurgau über den Betrag von Fr. 100'000'000.--, bezeichnet als "Forderung Anspruch auf Staatshaftung zu Lasten Staat Thurgau (Kausalhaftung mit Staatsbank TKB) ". Zudem forderte er eine "sofortige Abschlagszahlung in Höhe von 10% der angezeigten Forderungen". Sodann stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.________ begründete die geltend gemachte Forderung mit dem Sachverhalt rund um die Enteignung einer Liegenschaft in U.________ in den frühen Neunzigerjahren.
Am 29. Mai 2025 erneuerte A.________ seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Eine weitere Eingabe von A.________ folgte am 30. August 2025. Darin formulierte er unter anderem ein "Angebot Sistierung eingebrachter Staatshaftungs-Anspruch".
1.2. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 (VG.2025.43/Z) wies das Verwaltungsgericht den Antrag von A.________ auf Sistierung des Verfahrens und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts ab und setzte ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids, um einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
1.3. A.________ erhebt in einer einzigen Eingabe vom 25. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid VG.2025.43/Z vom 1. Oktober 2025 sowie gegen zwei weitere Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, die baurechtliche Fragen zum Gegenstand haben. In die Zuständigkeit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts fällt einzig die gegen den Entscheid VG.2025.43/Z vom 1. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde, welche den Bereich der Staatshaftung betrifft. Konkrete Anträge in Bezug auf diesen Entscheid lassen sich der Eingabe nicht entnehmen. Soweit ersichtlich ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens sowie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts abgewiesen wurden und er - unter Androhung des Nichteintretens - angehalten wurde, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2).
In der Sache geht es um Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Thurgau. Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren (vgl. E. 1.1 hiervor) ist davon auszugehen, dass der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- erreicht ist, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zur Verfügung steht.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1). Ob sich die vorliegende Beschwerde auch gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung richtet, ist unklar. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann diese Frage indessen offenbleiben.
2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.4. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zunächst erwogen, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung nicht erfüllt seien, dies auch vor dem Hintergrund, dass die erhobene Klage aussichtslos erscheine und der Beklagte (Staat Thurgau) der Sistierung nicht zugestimmt habe.
Sodann hat die Vorinstanz die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen das kantonale Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einräumt, d.h. wenn der Beteiligte bedürftig ist und das Verfahren nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint (vgl. § 81 Abs. 1 und 2 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 [VRG/TG; RB 170.1]; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Sie hat ferner festgehalten, die vom Beschwerdeführer erhobene Klage stehe im Zusammenhang mit einer Enteignung in den frühen Neunzigerjahren, deren Rechtmässigkeit und des dafür bezahlten Schadenersatzes durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. Mai 1993 rechtskräftig beurteilt und für korrekt befunden worden sei. Soweit ersichtlich, stelle dies das 18. Verfahren dar, das der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit am Verwaltungsgericht anstrenge. Bereits 2016 und 2018 habe der Beschwerdeführer ein ähnlich lautendes Begehren (damals auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 180'000'000.--) eingereicht, welches vom Verwaltungsgericht als aussichtslos qualifiziert wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht als querulatorisch qualifiziert und ist darauf mit Urteil 2C_310/2018 vom 17. April 2018 im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eingetreten (vgl. insb. E. 2 mit weiteren Hinweisen auf andere erfolglose Rechtsmittelverfahren in diesem Zusammenhang).
Gemäss dem angefochtenen Entscheid bringe der Beschwerdeführer in seiner erneuten Klage nichts vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr seien seine materiellen Einwände bereits im Entscheid vom 28. Mai 1993 und danach immer wieder rechtskräftig abgehandelt und verworfen worden. Zudem wären allfällige Forderungen bereits verjährt. In der Folge hat das Verwaltungsgericht das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen.
2.5. Der eingereichten Beschwerdeschrift lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie des Sistierungsantrags geführt haben, entnehmen. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Ausführungen sich auf welchen der angefochtenen Entscheide beziehen. Soweit erkennbar beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Rechtmässigkeit der Enteignung zu bestreiten und pauschale Willkür-, Diskriminierungs- und Missbrauchsvorwürfe gegen das Verwaltungsgericht bzw. dessen Mitglieder sowie gegen andere kantonale Behörden zu erheben. Dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte, namentlich Art. 29 Abs. 3 BV, verletzt haben soll, wird nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dargetan.
3.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov