Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_617/2024  
 
 
Urteil vom 18. März 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. Ange Sankieme Lusanga, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kurzaufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. November 2024 (VB.2024.00689). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1989) ist Staatsangehöriger von Marokko. Er reiste 2011 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl.  
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2016 wurde A.________ unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Von August 2013 bis August 2021 befand er sich aus diesem Grund in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. 
Mit Entscheid vom 14. Oktober 2022 wies das Staatssekretariat für Migration SEM ein zweites Asylgesuch von A.________ ab und ihn aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 13. Januar 2023 ab. 
 
A.b. Ende Januar 2023 heiratete A.________ in Luzern eine marokkanische Staatsangehörige. Das von ihm am 1. Februar 2023 (per E-Mail) gestellte Gesuch um Familiennachzug bzw. Einbezug in die vorläufige Aufnahme wurde vom SEM mangels rechtsgültiger Eingabe nicht behandelt. Die Ehe wurde am 17. Oktober 2023 geschieden.  
 
A.c. Anfang November 2023 leiteten A.________ und B.________, eine 1993 geborene Schweizerin, beim Zivilstandsamt der Stadt Illnau-Effretikon ein Ehevorbereitungsverfahren ein.  
 
B.  
Am 10. Januar 2024 ersuchte A.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. April 2024 ab und A.________ aus der Schweiz weg. Seit Ende August 2024 befindet sich A.________ im Kanton Bern in Ausschaffungshaft. Am 11. September 2024 wurde er Vater des von B.________ geborenen Kindes. Die gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. Oktober 2024; Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 27. November 2024). 
 
C.  
Mit Eingabe auf französisch vom 8. Dezember 2024 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 27. November 2024 und die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2024 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. 
Das Staatssekretariat für Migration lässt sich im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug nach Marokko vernehmen. Sicherheitsdirektion und Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________, eine Schweizer Bürgerin und die Mutter seines Kindes, heiraten zu wollen. Die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht hierauf (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK), da er ohne die Bewilligung die Ehe mit B.________ nicht eingehen könne. Ein potenzieller Anspruch auf eine Bewilligung ist damit in vertretbarer Weise geltend gemacht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich offen. 
 
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde mit der nachfolgenden Präzisierung einzutreten.  
 
1.4. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer Rügen im Hinblick auf die Ausschaffungshaft erhebt, gehen diese über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinaus. Dies betrifft insbesondere die Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers und die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
1.5. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen (Art. 42 Abs. 1 BGG), die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (BGE 150 I 174 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Eingabe in französischer Sprache verfasst, was nach Gesagtem zulässig ist. Die Verfahrenssprache bleibt jedoch wie vor der Vorinstanz Deutsch; das Urteil ergeht folglich in deutscher Sprache.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die der Beschwerdeführer vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung erteilt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verweigerte Bewilligung verletzte sein Recht auf Heirat und Familienleben und das übergeordnete Kindesinteresse. Er rügt eine Verletzung von Art. 14 BV, Art. 8 und Art. 12 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). 
 
4.  
 
4.1. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 138 I 41 E. 4 u. 5; 137 I 351 E. 3.7; Urteile 2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1; 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.3.1).  
 
4.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Die Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Artikel 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; 139 I 145 E. 2.4; Urteile 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.2). Diese deckt sich mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG (Urteil 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 6.2 mit Hinweisen). Dabei ist auch das übergeordnete Interesse des Kindes gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 2C_354/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.4; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] §§ 119 f.).  
 
5.  
 
5.1. Die Verlobte des Beschwerdeführers ist Schweizer Bürgerin. Der Beschwerdeführer könnte nach der Hochzeit somit einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG ableiten. Allerdings wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2016 zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, womit er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Das ist unbestritten.  
 
5.2. Zwar kann sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seiner Verlobten und seiner Elternschaft auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1). Allerdings erscheint es nicht klar, dass der Beschwerdeführer nach der Hochzeit wird in der Schweiz verbleiben können. Gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) hielt sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise 2011 nie rechtmässig im Land auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nie nach. Bei der zur Verurteilung führenden Straftat verletzte er zwei Menschen durch Messerangriffe schwer (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Die kurze Zeit in Freiheit, in der er sich bewährt hat, reicht angesichts der massiven Strafe nicht, um das öffentliche Interesse zu relativieren (Urteil 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.4.6 mit Hinweisen; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3).  
 
5.3. Dem steht das private Interesse des Beschwerdeführers am Zusammenleben mit seiner zukünftigen Frau und dem Kind gegenüber. Die beiden gingen ihre Beziehung jedoch erst im August/September 2023 ein (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Zu diesem Zeitpunkt durften sie sich aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers und mangels gültigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers bereits nicht darauf verlassen, ihr Familienleben fortdauernd in der Schweiz zu leben (vgl. Urteile 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 6.3.1; Urteil EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10; GC] § 108).  
 
5.4. Im Hinblick auf das knapp sechs Monate alte Kind ist festzuhalten, dass dieses wie die Mutter das Schweizer Bürgerrecht besitzt, bei der Mutter lebt und weiterhin bei ihr in der gewohnten Umgebung verbleiben kann. Der Beschwerdeführer hat nie mit dem Kind zusammengelebt, nachdem dieses erst geboren wurde, als er sich bereits in Ausschaffungshaft befand. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass es herausfordernd sein wird, die Beziehung zum Kind über Distanz zu leben. Allerdings ist es in der vorliegenden Konstellation, in der die Eltern im Zeitpunkt der Zeugung aufgrund der Straffälligkeit und des rechtswidrigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht mit einem Zusammenleben in der Schweiz rechnen durften (vorstehend E. 5.3), zumutbar, den Kontakt mittels gelegentlichen Ferienbesuchen und modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen (vgl. Urteile 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3). Rechtsprechungsgemäss wird damit dem Kindeswohl selbst bei jüngeren Kindern noch genügend Rechnung getragen (Urteil 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7 mit Hinweisen). Das übergeordnete Interesse des Kindes steht der Entfernungsmassnahme somit nicht entgegen.  
 
5.5. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland auch zumutbar (vgl. Urteile 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4.3; 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2.3). Er stellt nicht in Abrede, dass er die prägenden Jahre in der Heimat verbracht, diese erst mit 22 Jahren verlassen, dort mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt und dort nach wie vor Verwandte hat (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer wurde mithin im Heimatland sozialisiert und verfügt über Bezugspersonen, die ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Auch sonst bringt er keine Gründe vor, die eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar machen würden, und sind solche auch nicht ersichtlich.  
 
5.6. Im Ergebnis ist es daher weder bundes- noch konventionsrechtlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, das öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an seiner Wegweisung und Fernhaltung. Nach dem Dargelegten durfte die Vorinstanz daher ohne Verletzung von Bundes- und Völkerrecht darauf schliessen, es erscheine nicht "klar", dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG erhalten und bei seiner Ehepartnerin würde verbleiben dürfen. Sie hat die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung folglich zu Recht verneint.  
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Nachdem der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid nichts Substanzielles entgegensetzen konnte und die Beschwerdeschrift kaum den Begründungsanforderungen genügte, musste die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos gelten (vgl. Urteil 2C_111/2024 vom 27. September 2024 E. 6.2). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die umständehalber reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha