Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_621/2025  
 
 
Urteil vom 13. November 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. September 2025 (VB.2025.00478). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1998 geborene türkische Staatsangehörige A.________ schloss am 2. September 2021 in der Türkei die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Am 3. Februar 2022 reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Am 10. Februar 2022 wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau (zuletzt kontrollbefristet bis 2. Februar 2025) erteilt.  
 
1.2. Am 12. März 2024 informierte die Ehefrau die Einwohnerkontrolle der Stadt U.________ darüber, dass A.________ die eheliche Wohnung in U.________ am 28. Februar 2024 verlassen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei. Am 21. März 2024 meldete ihn die Einwohnerkontrolle mit dem Vermerk "nach unbekannt" ab. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wurde hiervon in Kenntnis gesetzt.  
Mit Schreiben vom 15. April 2024 stellte das Migrationsamt der Ehefrau von A.________ Fragen zu den Umständen der Trennung. In ihrer Antwort vom 1. Mai 2024 gab sie an, dass die eheliche Beziehung beendet und die Scheidung hängig sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 setzte sie das Migrationsamt darüber in Kenntnis, dass die Scheidung am 14. Mai 2024 in der Türkei in gegenseitigem Einvernehmen vollzogen worden sei, A.________ sich jedoch weigere, die richterliche Bestätigung zu unterschreiben, weshalb die Scheidung noch nicht rechtskräftig sei. 
Am 10. Juli 2024 erschien A.________ persönlich am Schalter des Migrationsamts und erklärte, er habe die Schweiz am 28. Februar 2024 verlassen und sei am 6. Juli 2024 wieder eingereist. 
 
1.3. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A.________ vom 15. November 2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Ausreisefrist an.  
 
1.4. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Juli 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 24. September 2025 ab.  
 
1.5. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil vom 24. September 2025 und beantragt, es sei dieses aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung neu zu prüfen und unter Berücksichtigung der Härtefallumstände zu bewilligen.  
Weil die Eingabe nicht eigenhändig unterschrieben war, setzte ihm das Bundesgericht mit Kanzleiverfügung vom 29. Oktober 2025 eine am 13. November 2025 ablaufende Frist an, um diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. A.________ kam dieser Aufforderung innert Frist nach. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligung ist am 2. Februar 2025 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat.  
 
3.  
 
3.1. Zunächst ist unklar, ob der Beschwerdeführer sich sinngemäss auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) berufen will, da er einerseits behauptet, die eheliche Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau sei nicht endgültig beendet, und andererseits einen Bewilligungsanpruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall "nach der Trennung" geltend macht. Sollte dies der Fall sein, ist festzuhalten, dass die Familiennachzugsansprüche ein intaktes Familienleben voraussetzen. Daran fehlt es, wenn eine Ehe nicht tatsächlich gelebt wird und nur aufenthaltsrechtliche Motive verfolgt (vgl. Urteil 2C_646/2024 vom 17. September 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Die Frage, ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht fehlt, eine echte Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. u.a. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_646/2024 vom 17. September 2025 E. 3.1; 2C_167/2024 vom 2. April 2024 E. 3.3; 2C_638/2023 vom 28. November 2023 E. 3.3). 
 
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die Beweis- und Indizienlage (u.a. Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung am 28. Februar 2024 und vorübergehende Ausreise ins Ausland, Aussagen der Ehefrau, noch nicht rechtskräftiges Scheidungsurteil eines türkischen Familiengerichts vom 14. Mai 2024) erwogen, der Ehewille der Ehefrau sei spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers im Februar 2024 endgültig erloschen. Aufgrund der lang andauernden Trennung sowie des hängigen Scheidungsverfahrens sei zudem von einer endgültigen Beendigung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine eheliche Gemeinschaft sei endgültig beendet, sei aktenwidrig und verletze "den Anspruch auf richtige Sachverhaltsfeststellung", ohne substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung, insbesondere in Bezug auf den Ehewillen seiner Ehefrau, willkürlich sei. Es ist somit auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Folglich kann der Beschwerdeführer mangels intakter bzw. tatsächlich gelebter Ehe aus Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten (vgl. E. 3.1 hiervor). 
 
3.3. Sodann hat die Vorinstanz festgehalten, dass die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers eine Dauer von knapp 25 Monaten aufweise und somit weniger als drei Jahre gedauert habe (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 138 II 229 E. 2). Auch diese Sachverhaltsfeststellungen stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert infrage, sodass darauf abzustellen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Folglich könnte der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Zur Begründung führt er einzig aus, er verfüge über eine feste Arbeitsstelle in leitender Funktion und sei erfolgreich integriert. Diese Vorbringen genügen indessen nicht, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf diese Bestimmung darzutun. So verkennt er namentlich, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_517/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_861/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2). Andere wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG bringt er nicht vor. Insbesondere behauptet er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (mehr), dass er Opfer ehelicher Gewalt gewesen sei oder dass seine Wiedereingliederung derart stark gefährdet sein könnte, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz notwendig erscheint.  
 
3.5. Ausser Betracht fällt sodann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, auf welche sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft. Da er sich erst seit Februar 2022 in der Schweiz aufhält, kann er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Seine Vorbringen betreffend seine angeblich erfolgreiche Integration genügen nicht, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer, dessen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nach dem Gesagten endgültig aufgelöst wurde, über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.  
 
3.6. Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
3.7. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Damit erweist sich das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.  
 
4.  
Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht, sodass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann. 
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov