Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_630/2024
Urteil vom 6. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Berufsausübungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. September 2024 (III 2024 101).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1965) verfügt über ein eidgenössisches Diplom als Arzt sowie über die Facharzttitel Allgemeine Innere Medizin und Angiologie. Der Kanton Schwyz erteilte ihm am 14. Januar 2009 eine bis zum 9. Oktober 2030 befristete Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.
A.b. Am 9. Januar 2017 informierte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz (nachfolgend: Amt) über die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen A.________, nachdem die Staatsanwaltschaft aufgrund dreier von Patientinnen unabhängig eingereichter Strafanzeigen gegen ihn ein Strafverfahren unter anderem wegen sexueller Nötigung eröffnet habe.
A.c. Nach eigenen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt am 30. August 2017 gegenüber A.________ ein Verbot, Massagen jeglicher Art sowie manuelle Therapien an Patientinnen durchzuführen, erteilte ihm die Auflage, Patientinnen per sofort nur in Anwesenheit einer medizinischen Praxisassistentin (MPA) oder diplomierten Pflegefachperson zu untersuchen und zu behandeln, und verpflichtete ihn, dem Amt eine beabsichtigte ärztliche Tätigkeit im Kanton Schwyz ausserhalb des Spitals U.________ vorgängig zu melden. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.
A.d. Am 6. Juni 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (bedingt mit zweijähriger Probezeit). Mit Urteil vom 29. Juni 2020 erhöhte das Obergericht des Kantons Zürich die bedingte Freiheitsstrafe auf 24 Monate. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 ordnete das Amt den definitiven Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Schwyz an (Dispositiv-Ziff. 1). In der Verfügung wurde weiter festgehalten, dass die mit Verfügung vom 30. August 2017 auferlegten Massnahmen (vgl. Bst. A.c hiervor) für die Dauer der Rechtsmittelfrist und eines sich allenfalls daran anschliessenden Beschwerdeverfahrens in Kraft bleiben würden (Dispositiv-Ziff. 4).
Die dagegen von A.________erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Schwyz (nachfolgend: Regierungsrat) mit Beschluss vom 28. Mai 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit Entscheid vom 27. September 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an ebendieses. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
In ihren Vernehmlassungen vom 20. respektive 30. Dezember 2024 beantragen das Amt und der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Während das Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Eidgenössische Departement des Innern EDI nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Das Bundesgericht hat am 6. November 2025 eine öffentliche Beratung durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Zudem ist der Beschwerdeführer zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der auf Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) gestützte definitive Entzug der Bewilligung des Beschwerdeführers zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Schwyz infolge seiner abhandengekommenen Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG.
3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor) - fest, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber einer langjährigen Patientin der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig gemacht habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.d hiervor). Dem Urteil des Obergerichts, das vom Bundesgericht bestätigt wurde, kann dazu entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nahtlos von (scheinbar) medizinisch indizierten Berührungen in sexuell motivierte Handlungen übergegangen ist. Es kam namentlich zu Küssen auf den Mund und zu Berührungen im Intimbereich der Patientin. Überdies hat er sie in seine Selbstbefriedigung einbezogen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch gegenüber zwei weiteren Patientinnen, so die Vorinstanz weiter, habe er sich unangemessen verhalten, wenngleich es diesbezüglich nicht zu einer Verurteilung gekommen sei. Im einen Fall habe der Beschwerdeführer medizinisch nicht zwingend indizierte Massagen vorgenommen, die, offensichtlich die Grenzen auslotend, mit der Zeit fliessend in sexuell gefärbte Handlungen übergegangen seien, was das Obergericht als hinterhältig, ausnützend und verwerflich, jedoch nicht tatbestandsmässig (Ausnützung einer Notlage gemäss Art. 193 StGB) bezeichnet habe. Auch dem anderen Fall liege - den Aussagen der betreffenden Patientin zufolge, die jedoch in der Folge ihr Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung bekundet habe - ein vergleichbares Verhaltensmuster zugrunde. Neben diesen sexuellen Grenzüberschreitungen sei der Beschwerdeführer den Meldepflichten, die ihm mit Verfügung vom 30. August 2017 auferlegt worden waren (vgl. Sachverhalt Bst. A.c hiervor), mindestens einmal nicht nachgekommen.
Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abhandengekommen sei. Dies habe den Entzug der Bewilligung zur Folge; mildere Massnahmen kämen von Gesetzes wegen nicht in Frage. Der Bewilligungsentzug erweise sich im Falle des Beschwerdeführers als verhältnismässig.
3.2. In diesem Urteil will der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit erkennen (Art. 27 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Er macht zunächst geltend, dass er angesichts seines Wohlverhaltens seit dem Erlass der Verfügung vom 30. August 2017 keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit (mehr) darstelle. Weiter vertritt er die Meinung, dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG nicht zwingend zu einem definitiven und vollständigen Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG führen müsse. Das Ziel, die öffentliche Gesundheit zu schützen, lasse sich auch mit milderen Massnahmen, wie sie in Art. 37 MedBG und § 24 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2002 (GesG/SZ; SRSZ 571.110) explizit vorgesehen seien, erreichen - etwa mittels eines befristeten oder teilweisen Bewilligungsentzugs oder durch die Beibehaltung der 2017 verfügten Auflagen. Unter Verweis auf sein fortgeschrittenes Alter (im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung 59 Jahre) und sich abzeichnende finanzielle Nöte moniert er schliesslich, dass ihm der verfügte Bewilligungsentzug nicht zumutbar sei. Dieser stelle ein faktisches Berufsausübungsverbot dar, zumal ihn kein Arbeitgeber als Assistent anstellen würde.
Damit bestreitet der Beschwerdeführer zwar zu Recht nicht mehr, dass ihm die Vertrauenswürdigkeit abhandengekommen sei bzw. er die Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG nicht mehr erfülle, was gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG den Bewilligungsentzug nach sich zieht. Er verlangt jedoch, dass bei der Anwendung dieser Bestimmungen das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werde, was die Prüfung milderer Massnahmen im Sinne von Art. 37 MedBG und § 24 Abs. 1 GesG/SZ erfordere.
4.
4.1. Das Medizinalberufegesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit unter anderem die Qualität der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Dazu umschreibt es Regeln zur Ausübung der universitären Medizinalberufe (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG), zu denen auch der Arztberuf zählt (Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG).
Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Diese Bewilligung wird gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die gesuchstellende Person - neben weiteren Voraussetzungen - vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b). Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (Art. 37 MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG).
4.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Der (dauerhafte) Entzug einer Berufsausübungsbewilligung stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.3.1; Urteile 2C_1130/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.3; 2C_523/2014 vom 18. März 2015 E. 6.2).
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind nach Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind (Abs. 2), verhältnismässig sind (Abs. 3) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4; BGE 147 V 423 E. 5.1.1).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 149 I 291 E. 5.8; 148 II 392 E. 8.2.1; 147 I 393 E. 5.3). Das Kriterium der Geeignetheit besagt, dass die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels dienlich bzw. zwecktauglich zu sein hat. Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Ziels erschwert oder gar verhindert - sie mit anderen Worten zur Zielerreichung völlig ungeeignet erscheint. Die Massnahme ist nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann - sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht über das Notwendige hinausgeht. Es ist das mildestmögliche Mittel zu wählen, welches noch ebenso wirksam hinsichtlich der Zielverfolgung ist wie die zu vergleichende Massnahme. Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation) setzt im Rahmen der Zumutbarkeit schliesslich eine wertende Interessenabwägung voraus (BGE 148 II 392 E. 8.2.2-8.2.4 mit Hinweisen).
5.
5.1. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer weder das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG) noch eines öffentlichen Interesses (Art. 36 Abs. 2 BV). Dieses liegt namentlich im Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Patientinnen und Patienten (vgl. Urteil 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 6.4). Zudem soll deren kollektives Vertrauen in die Betreuung durch Medizinalpersonen und in das Gesundheitswesen gerechtfertigt und erhalten werden (vgl. Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.5; siehe im Zusammenhang mit Disziplinarmassnahmen auch BGE 150 II 308 E. 7.6; 149 II 109 E. 9.1; 148 I 1 E. 12.1; 143 I 352 E. 3.3). Wie hiervor dargelegt (vgl. E. 3.2), hält der Beschwerdeführer den definitiven und vollständigen Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung indessen für unverhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV).
5.2. Bevor zur Überprüfung der Verhältnismässigkeit des definitiven Bewilligungsentzugs im Falle des Beschwerdeführers geschritten wird (vgl. E. 7 hiernach), ist auf abstrakter Ebene zu klären, ob im Fall abhandengekommener Vertrauenswürdigkeit Raum für mildere Massnahmen als den in Art. 38 Abs. 1 MedBG vorgesehenen definitiven Bewilligungsentzug besteht, wie dies der Beschwerdeführer vertritt. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht - in Abweichung von älteren Entscheiden (Urteile 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.2; 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2; 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2.2), auf die sich die Vorinstanz stützt - eingeräumt, dass es in solchen Fällen aus Gründen der Verhältnismässigkeit angezeigt sein könnte, die Berufsausübungsbewilligung soweit möglich lediglich im Sinne von Art. 37 MedBG einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen, anstatt sie gänzlich zu entziehen (vgl. Urteile 2C_207/2023 vom 6. November 2023 E. 6.1; 2C_460/2020 vom 29. September 2020 E. 7.1). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, ist durch die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Medizinalberufegesetzes ( Art. 36-38 MedBG ) zu ermitteln.
6.
6.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 151 I 73 E. 4.3.1; 149 II 43 E. 3.2; 148 V 28 E. 6.1). Ergeben die Auslegungselemente kein klares Bild und sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die am besten der Verfassung entspricht (BGE 151 I 73 E. 4.4; 150 V 120 E. 4.2; 149 I 2 E. 3.2.1).
6.2. Seinem Wortlaut nach sieht Art. 38 Abs. 1 MedBG im Falle des Fehlens von Bewilligungsvoraussetzungen, mitunter der Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG, einzig den Bewilligungsentzug vor. Gleichzeitig räumt Art. 37 MedBG den Kantonen aber die Möglichkeit ein, die Bewilligung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen zu verbinden, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. Es zeigt sich, dass mildere Massnahmen - namentlich die Möglichkeit, die Bewilligung mit Auflagen zu versehen - im Gesetz explizit vorgesehen sind. Eine dahingehende Einschränkung, dass die Anordnung milderer Massnahmen bei fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen bzw. im Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 1 MedBG ausgeschlossen wäre, kann dem Wortlaut von Art. 37 MedBG nicht entnommen werden. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung ist die Bestimmung nach dem Dargelegten als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 BV) zu verstehen. Bei fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 38 MedBG) sind mildere Massnahmen nicht
per se ausgeschlossen.
6.3. Die Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, die für die historische Auslegung zentral ist, hält zu Art. 38 MedBG Folgendes fest (BBl 2005 228) : "Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt oder werden nachträglich Tatsachen festgestellt, auf Grund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen, so ist die Bewilligung zu entziehen. Dabei finden selbstverständlich die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Gewährung des rechtlichen Gehörs, Anwendung." Dieselbe Aussage enthalten auch die Botschaften vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21; BBl 2015 8751) und vom 30. September 2009 zum Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81; BBl 2009 6939 f.), denen jeweils eine Regelung zugrunde liegt ( Art. 12-14 GesBG und Art. 24-26 PsyG ), die im Wesentlichen mit jener von Art. 36-38 MedBG übereinstimmt (vgl. BBl 2015 8717, wonach sich die Vorlage [zum GesBG] konzeptionell an das MedBG anlehnt). Im Interesse der systematischen Kohärenz sind diese ebenfalls zu berücksichtigen. Gemäss der Botschaft zum Gesundheitsberufegesetz (BBl 2015 8751) bedeutet der vorstehende Auszug, "dass die Bewilligung nur entzogen werden darf, wenn es keine mildere Massnahme wie die Einschränkung der Bewilligung oder das Verfügen von Auflagen gibt."
Den Materialien zufolge gebietet es das Verhältnismässigkeitsprinzip also, dass ein Bewilligungsentzug nur dann angeordnet wird, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen. Damit spricht die historische Auslegung dafür, dass der Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG, den das Fehlen von Bewilligungsvoraussetzungen im Grundsatz nach sich zieht, gegenüber Einschränkungen und Auflagen gemäss Art. 37 MedBG subsidiär ist und nur als
ultima ratio in Frage kommt.
6.4. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, stützt die teleologische und systematische Auslegung die Schlussfolgerungen, die sich aus der grammatikalischen und historischen Auslegung ergeben.
6.4.1. Art. 36 MedBG enthält die "Bewilligungsvoraussetzungen", Art. 37 MedBG regelt die "Einschränkung der Bewilligung und Auflagen" und Art. 38 MedBG hat den "Entzug der Bewilligung" zum Gegenstand - so die jeweiligen Überschriften der Bestimmungen. Aus dieser aufbauenden Reihenfolge kann in systematischer Hinsicht geschlossen werden, dass Art. 37 MedBG unter anderem jenen Situationen Rechnung tragen soll, in denen die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 MedBG zwar nicht vollumfänglich erfüllt sind, ein definitiver Bewilligungsentzug gemäss Art. 38 MedBG jedoch nicht gerechtfertigt erscheint. Nach diesem Verständnis relativiert Art. 37 MedBG die Bewilligungsvoraussetzungen - zumindest bis zur Schwelle des endgültig Inakzeptablen.
6.4.2. Weitere Anhaltspunkte liefert das Verhältnis dieser polizeirechtlichen Bestimmungen zum Disziplinarrecht: Mit Disziplinarmassnahmen wird ein bereits begangener Verstoss gegen die Berufsregeln retrospektiv geahndet (vgl. Urteil 2C_336/2023 vom 25. Juli 2024 E. 6.2). Während Art. 40 MedBG eine abschliessende Aufzählung der Berufspflichten enthält, findet sich in Art. 43 MedBG ein abschliessender Katalog von Disziplinarmassnahmen (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.3). Solche Disziplinarmassnahmen sind klar von den hier zur Diskussion stehenden polizeirechtlichen Massnahmen, zu denen sie allerdings in einem Verhältnis der Komplementarität stehen (vgl. Urteil 2C_336/2023 vom 25. Juli 2024 E. 6.2; siehe zu diesem Zusammenspiel ferner Art. 43 Abs. 4 MedBG, der den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit einräumt, eine Bewilligung während des Disziplinarverfahrens einzuschränken, mit Auflagen zu versehen oder zu entziehen), abzugrenzen. Anders als für die Disziplinarmassnahmen sieht das Gesetz bei letzteren keinen
numerus clausus an Handlungsmöglichkeiten vor. Vielmehr wird den kantonalen Behörden bei der Anordnung von polizeirechtlichen Massnahmen - wohlbemerkt innerhalb der Schranken des Verhältnismässigkeitsprinzips - der grösstmögliche Spielraum belassen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollen sie präventiv diejenigen Massnahmen ergreifen können, die eine einwandfreie Berufsausübung der betreffenden Medizinalperson sicherstellen.
Werden Art. 37 und 38 MedBG in diesem Lichte gelesen, erhellt, dass die kantonalen Behörden auch bei fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen auf den Einzelfall zugeschnittene Einschränkungen und Auflagen im Sinne von Art. 37 MedBG anordnen können sollen, anstatt die Bewilligung definitiv zu entziehen, solange damit die Ziele des Medizinalberufegesetzes ebenso wirksam verfolgt werden können. Ein Bewilligungsentzug ist jedoch unumgänglich, wenn ansonsten die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 36 MedBG ihres Sinnes entleert würden.
6.5. Zusammenfassend führt die Auslegung der relevanten Gesetzesnormen zu folgendem Ergebnis: Wenngleich das Abhandenkommen der Vertrauenswürdigkeit im Grundsatz einen Bewilligungsentzug gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG nach sich zieht, gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip, das in Art. 37 MedBG seinen Niederschlag gefunden bzw. eine Konkretisierung erfahren hat, in solchen Fällen die Prüfung milderer Massnahmen, d.h. die Möglichkeit, die Bewilligung mit Einschränkungen und/oder Auflagen zu versehen.
6.6. Dieses Auslegungsergebnis steht denn auch im Einklang mit der in der Lehre überwiegend vertretenen Auffassung, dass es das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, eine Bewilligung wenn möglich mit Einschränkungen oder Auflagen im Sinne von Art. 37 MedBG zu versehen, anstatt sie zu entziehen (vgl. YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Bd. II, 2021, S. 1466 Rz. 2874; JEAN-FRANÇOIS DUMOULIN, in: Medizinalberufegesetz, 2009, N. 10 zu Art. 38 MedBG, siehe auch N. 5 und 35 zu Art. 37 MedBG; in diesem Sinne zu Art. 26 PsyG MARIANNE GERTSCH/CATRIN WALSER/GREGORI WERDER, Ausübung des Psychotherapieberufes, in: Gesundheitsrecht, SBVR Bd. VIII/1, 2. Aufl. 2023, S. 361 Rz. 149, gemäss denen der Bewilligungsentzug nur im Sinne einer
ultima ratio zur Anwendung gelangt; zu Art. 14 GesBG THOMAS GÄCHTER/PETRA BETSCHART-KOLLER, Berufsausübung, in: Gesundheitsrecht, SBVR Bd. VIII/1, 2. Aufl. 2023, S. 424 Rz. 54; a.M. DANIEL SCHAFFNER, Bewilligungs-, Registrierungs- und Meldepflicht, in: Gesundheitsrecht, SBVR Bd. VIII/1, 2. Aufl. 2023, S. 172 f. Rz. 423, der sich auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts stützt).
6.7. Obschon das kantonale Recht nicht von der abschliessenden (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteile 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 5.1; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2) bundesrechtlichen Regelung im Bereich der fachlich eigenverantwortlichen Ausübung eines universitären Medizinalberufs abweichen kann (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. BGE 150 I 213 E. 4.1; Urteil 2C_486/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen), kann dennoch von Interesse sein, wie die Kantone im ihnen zur Regelung verbliebenen Bereich mit der sich stellenden Frage umgehen bzw. wie sie vor der Einführung der drei eidgenössischen Gesundheitsgesetze (MedBG, GesBG und PsyG) damit umgegangen sind.
Ein Blick in die kantonalen Gesundheitsgesetze zeigt, dass verschiedenenorts vorgesehen ist, dass die Bewilligung, statt definitiv entzogen, mit Auflagen oder Einschränkungen verbunden werden kann. Dies trifft neben dem Kanton Schwyz (§ 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 GesG/SZ) etwa auf die Kantone Waadt (Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Waadt vom 29. Mai 1985 über die öffentliche Gesundheit [LSP/VD; RS 800.01]), Aargau (§ 10 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau vom 20. Januar 2009 [GesG/AG; SAR 301.100]) und Basel-Landschaft (§ 15 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Februar 2008 [GesG/BL; SGS 901], dessen Abs. 2 explizit vorsieht, dass eine Bewilligung in weniger schweren Fällen [als jenen gemäss Abs. 1, in denen die Bewilligung entzogen werden kann] eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden kann) zu. Ferner enthalten mehrere kantonale Gesundheitsgesetze eine Regelung, die Art. 37 MedBG entspricht, so beispielsweise jene der Kantone Neuenburg (Art. 57 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Neuenburg vom 6. Februar 1995 [LS/NE; RS 800.1]), Basel-Stadt (§ 47 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 21. September 2011 [GesG/BS; SG 300.100]), Luzern (§ 18a Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 13. September 2005 [GesG/LU; SRL 800]), Bern (Art. 15b Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern vom 2. Dezember 1984 [GesG/BE; BSG 811.01]), Freiburg (Art. 79a des Gesundheitsgesetzes des Kantons Freiburg vom 16. November 1999 [GesG/FR; SGF 821.0.1]), Appenzell Innerrhoden (Art. 9 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kanton Appenzell Innerrhoden vom 26. April 1998 [GesG/AI; GS 800.000]) und Nidwalden (Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Nidwalden vom 30. Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit [GesG/NW; NG 711.1]). In den Kantonen besteht somit Raum für differenzierte Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Auch diese Erkenntnis unterstützt das hiervor getroffene Auslegungsergebnis.
6.8. Nach dem Dargelegten ergibt die Auslegung von Art. 36-38 MedBG , dass an der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2 hiervor) festzuhalten ist, was denn auch im Einklang mit der in der Lehre überwiegend vertretenen Ansicht und der Praxis der Kantone steht. Für eine Änderung der Rechtsprechung bzw. eine Rückkehr zur älteren Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung muss demnach unter anderem geprüft werden, ob der verfügte Bewilligungsentzug erforderlich ist bzw. ob das angestrebte Ziel auch mit milderen Massnahmen im dargelegten Sinne von Art. 37 MedBG erreicht werden kann.
7.
Vor diesem Hintergrund ist nun zu beurteilen, ob der Entzug der Bewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist.
7.1. Der verfügte Bewilligungsentzug ist ohne Weiteres geeignet, um Patientinnen in Zukunft vor sexuellen Übergriffen, wie sie der Beschwerdeführer in Ausübung seiner eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit begangen hat, zu schützen. Überdies wird damit ein (weitergehender) Schaden am Ansehen des Gesundheitssystems verhindert (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.1), der entstehen würde, wenn ein derartiges Verhalten eines Arztes gegenüber seinen Patientinnen, das klar von mangelnder professioneller Integrität zeugt, folgenlos bliebe. Mit dem Bewilligungsentzug wird signalisiert, dass es für sexuelle Übergriffe und den damit verbundenen Machtmissbrauch in einem auf Vertrauen basierenden Gesundheitssystem und einer vom Vertrauen getragenen Arzt-Patienten-Beziehung keinen Platz gibt. Die Eignung der Massnahme ist demzufolge zu bejahen.
7.2. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind gravierend: Die mehrfachen, teils strafrechtlich geahndeten sexuellen Grenzüberschreitungen gegenüber Patientinnen in Kombination mit den Meldepflichtverletzungen (vgl. E. 3.1 hiervor) haben seine Vertrauenswürdigkeit derart untergraben, dass keine mildere Massnahme als ein definitiver Bewilligungsentzug in Frage kommt. Würde die Bewilligung in einem so extremen Fall wie dem vorliegenden nicht entzogen, würde die Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit geradezu ausgehebelt, wozu das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. dessen Konkretisierung in Art. 37 MedBG jedoch nicht dienen soll und kann. Bei dieser Ausgangslage vermögen die Auflagen und Einschränkungen, die der Beschwerdeführer als mildere Massnahmen in Betracht zieht, Patientinnen bzw. deren sexuelle Integrität und vor allem das Vertrauen in das Gesundheitssystem denn auch nicht ebenso wirksam zu schützen wie der verfügte Bewilligungsentzug. Dieser erweist sich somit als erforderlich.
An dieser Einschätzung ändert auch das (angebliche) Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit 2017 nichts, stand er doch seither unter dem Druck des laufenden Straf- bzw. Bewilligungsentzugsverfahrens (respektive der entsprechenden Rechtsmittelverfahren) sowie der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (vgl. Sachverhalt Bst. A.d hiervor) und durfte er seine Tätigkeit nicht frei, sondern nur im Rahmen der angeordneten vorsorglichen Massnahmen ausüben (vgl. Sachverhalt Bst. A.c hiervor), wobei man sich fragen kann, ob ihm Letzteres nicht ohnehin zu lange gestattet wurde (vgl. Urteil 2C_854/2021 vom 29. November 2022 E. 5.3). Unter diesen Umständen lässt das (angebliche) Wohlverhalten - soweit davon mit Blick auf die Meldepflichtverletzungen überhaupt die Rede sein kann - jedenfalls nicht darauf schliessen, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. Ebenso wenig lässt die Tatsache, dass die Freiheitsstrafe nur bedingt ausgesprochen wurde, einen solchen Schluss zu, ist dies doch bei Ersttätern der Regelfall (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung hilft es dem Beschwerdeführer auch nicht weiter, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nach wie vor bestreitet.
7.3. Zur Zumutbarkeit der Massnahme lässt sich Folgendes festhalten:
7.3.1. Das öffentliche Interesse am Bewilligungsentzug ist angesichts der Schwere der Verfehlungen des Beschwerdeführers und des damit einhergehenden nachhaltigen Vertrauensverlusts als äusserst gross einzustufen. Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Verfehlungen gegenüber seinen Patientinnen fast zehn Jahre zurückliegen. Der Zeitablauf schmälert die Bedeutung dieser Taten (vgl. BGE 150 II 308 E. 5.10; 79 I 117 E. 3; Urteile 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3; 2P.169/2004 vom 7. Februar 2005 E. 3.2.4), auch wenn die Verfolgungsverjährung der begangenen Delikte - wie vorliegend (vgl. Art. 189 [ehemals Abs. 1, seit dem 1. Juli 2024 Abs. 2; sexuelle Nötigung] und Art. 191 [ehemals Schändung, seit dem 1. Juli 2024 Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person] i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) - noch nicht eingetreten ist (vgl. auch Art. 46 Abs. 4 MedBG).
7.3.2. Diesen öffentlichen Interessen steht ein erhebliches persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der Bewilligung gegenüber. So hätte ein Bewilligungsentzug für ihn einschneidende Folgen: Er könnte seinen Beruf nicht mehr ausüben - zumindest nicht mehr in eigener fachlicher Verantwortung. Ob der Beschwerdeführer im Kanton Schwyz in Zukunft als Assistenzarzt tätig sein könnte, hängt vom kantonalen Recht ab, jedenfalls soweit man eine solche Umgehung des Bewilligungsentzugs nicht sogar als rechtsmissbräuchlich taxieren wollte (vgl. Urteil 2C_327/2024 vom 19. Februar 2025 E. 7.7). Zu bedenken ist sodann, dass eine allfällige berufliche Neuorientierung durch sein fortgeschrittenes Alter tendenziell erschwert sein dürfte.
7.3.3. Nichtsdestotrotz fällt die Interessenabwägung vorliegend klar zugunsten der öffentlichen Interessen aus, auch wenn man berücksichtigt, dass diese durch den Zeitablauf an Erheblichkeit eingebüsst haben. Den gravierenden Verfehlungen des Beschwerdeführers kommt auch heute noch eine solch fundamentale Bedeutung zu, dass seine persönlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung die öffentlichen Interessen am Bewilligungsentzug nicht aufzuwiegen vermögen. Die negativen Konsequenzen des Bewilligungsentzugs für seine berufliche und private Zukunft - mögen sie auch einschneidend sein - hat sich der Beschwerdeführer letztendlich selbst zuzuschreiben. Insgesamt sind jedenfalls keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die es angezeigt erscheinen lassen würden, von der im Falle abhandengekommener Vertrauenswürdigkeit gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge des definitiven Bewilligungsentzugs abzusehen. Der Entzug der Bewilligung ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
7.4. Demnach erweist sich der verfügte Bewilligungsentzug, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil geschützt hat, als verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) und verletzt den Beschwerdeführer mithin nicht in seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).
8.
Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den Entzug der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun