Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_633/2023  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
Russland, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2023 (VWBES.2023.160). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die aus Russland stammende B.________ (geb. 1973) reiste am 5. Februar 1996 in die Schweiz ein. Seit dem 10. Dezember 2006 verfügt sie über die Niederlassungsbewilligung. Sie wohnt - zusammen mit ihrem Schweizer Ehemann und der gemeinsamen 14-jährigen Tochter - im Kanton Solothurn. 
Am 3. Februar 2023 ersuchte B.________ um Familiennachzug für ihre Mutter A.________ (geb. 1950), die sich gemäss eigenen Angaben seit dem 3. Januar 2023 in der Schweiz aufhalte. Die Familie begründete das Gesuch damit, dass A.________ seit dem Jahr 2020 dement sei und wegen der aktuellen Lage in Russland nicht mehr alleine dort leben könne. B.________ sei zudem seit dem 1. Oktober 2020 als ihre Vormundin eingesetzt. 
 
B.  
Nach Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn das Familiennachzugsgesuch am 25. April 2023 ab und es wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil vom 12. Oktober 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. November 2023 gelangen B.________ und A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter zu erteilen. Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Verfügung vom 14. November 2023 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher besteht. Die Frage, ob die Bewilligung zu erteilen ist, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). 
Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen in vertretbarer Weise geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Demenz und Vormundschaft in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2 stehe und deshalb gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug bestehe. Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten. 
Unzulässig erweist sich die Beschwerde, soweit die mit einem Schweizer Bürger verheiratete Beschwerdeführerin 2 eine Inländerdiskriminierung im Verhältnis zu EU- und EFTA-Bürgern rügt (vgl. BGE 136 II 120 E. 3; Urteil 2C_293/2023 vom 11. Juni 2025 E. 1.2). Praxisgemäss erweist sich die Berufung auf eine Inländerdiskriminierung in diesem Zusammenhang nicht als zielführend (vgl. Urteile 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 1.2; 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vorstehende E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1).  
 
3.  
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) zu erteilen ist. 
 
3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen die Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV, der sich insoweit mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK inhaltlich deckt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; 138 I 225 E. 3.8.1; Urteil 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.1).  
 
3.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV (Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.2.1; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.2; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss russischen Dokumenten aus dem Jahr 2020 und einem ärztlichen Zeugnis vom 22. Februar 2023 an einer beginnenden gemischten Demenz erkrankt und auf Unterstützung angewiesen ist. Die Vorinstanz geht indes davon aus, dass die deshalb notwendige Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 nicht zwingend durch ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) erbracht werden müsse, sondern weiterhin durch eine Pflegekraft oder Pflegeinstitution in Moskau erfolgen könne, was die Beschwerdeführerinnen ihrerseits bestreiten.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz stellte auf die vom Migrationsamt eingeholten Erkundigungen bei der Schweizer Botschaft in Moskau ab. Danach sei es aktuell weiterhin möglich, eine Person für die Pflege zu Hause einzustellen. Gestützt darauf verwarf die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführerinnen, wegen des Ukrainekriegs und des daraus resultierenden Personalmangels bestehe keine Möglichkeit mehr, für die Beschwerdeführerin 1 eine Pflegeperson zu finden. Dass bzw. inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich ist (vorstehende E. 2.2), vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen. Insbesondere kann ihnen nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, auf die Informationen der Schweizer Botschaft könne ohne Quellenangabe nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Schweizer Botschaft vor Ort eine Vertrauensärztin konsultiert hatte. Der Einwand, es könnte sich bei den so eingeholten Informationen um beschönigte bzw. falsche Angaben staatlicher russischer Institutionen handeln, überzeugt somit nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinweisen) unzureichend auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen eingegangen ist.  
 
3.3.2. Vor dem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz verneint, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung besteht (vorstehende E 3.2). Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vorstehende E. 2.2 und E. 3.3.1) ist davon auszugehen, dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 nach wie vor in Moskau sichergestellt werden kann. Insofern fehlt es vorliegend an einem personenbezogenen Betreuungsbedarf. Die Beschwerdeführerinnen bringen in diesem Zusammenhang zwar vor, ein russisches Gericht habe die Beschwerdeführerin 2 als Vormundin der Beschwerdeführerin 1 eingesetzt. Die Vorinstanz traf hierzu indes keinerlei Feststellungen und die Beschwerdeführerinnen eheben diesbezüglich vor Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen. Überdies erwiese sich eine entsprechende Vormundschaft, welche die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigenen Angaben bislang von der Schweiz aus wahrgenommen habe, vorliegend auch nicht als entscheiderheblich. Die Organisation einer Betreuungslösung für ihre Mutter bleibt für die Beschwerdeführerin 2 jedenfalls möglich, wie nachfolgend im Detail darzulegen ist.  
 
3.3.3. Mit der Vorinstanz ist anzuerkennen, dass die Organisation einer Betreuungslösung sowie die Sicherstellung deren Qualität von der Schweiz aus und in der aktuellen Situation nicht einfach ist. Die Beschwerdeführerin 2 kann zu diesem Zweck jedoch (weiterhin) besuchsweise in die Heimat zurückkehren, ohne dass sie deshalb ihr Leben in der Schweiz aufgeben müsste. Auch können so Vorkehrungen getroffen werden, um die Beschwerdeführerin 1 vor einer allfälligen Gefahr durch illegale Immobilienmakler zu schützen, auf welche die Vertrauensärztin der Schweizer Botschaft im Rahmen ihrer Auskünfte hinwies. In Bezug auf die (alternative) Möglichkeit eines Heimplatzes erwog die Vorinstanz sodann zutreffend, dass der Umstand, dass es im Heimatland der nachzuziehenden Elternteile weniger oder kaum Betreuungsangebote wie Alters- oder Pflegeheime gibt, die Schweiz rechtsprechungsgemäss nicht dazu verpflichtet, ihr Einwanderungssystem anzupassen (vgl. Urteile 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.3.4 mit Hinweis; 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2). Gemäss dem Zeitungsartikel, auf den sich die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren berufen haben, existierten ferner Heime in Moskau mit kleineren Abteilungen für Demenz- und Alzheimer-Patienten. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die günstigsten Heime kosteten 40'000 Rubel im Monat, was damals 1'000 Euro entsprochen habe. Gemäss der Vorinstanz erzielt die Beschwerdeführerin 2 ein durchschnittliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 9'109.--. Zudem besitze sie eine 4 1/2-Zimmer-Eigentumswohnung und ihr Ehemann erhalte eine AHV-Rente von Fr. 2'799.-- sowie eine Altersrente der Pensionskasse von jährlich Fr. 3'382.--. Mit Blick auf diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse durfte die Vorinstanz ohne Weiteres annehmen, dass es der Beschwerdeführerin 2 möglich sei, für ihre Mutter einen Heimplatz in Russland zu finanzieren. Dasselbe muss sinngemäss für die Finanzierung einer Pflegeperson zu Hause gelten.  
 
3.4. Nach Gesagtem ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familiennachzug zufolge eines Abhängigkeitsverhältnisses vorliegend nicht erfüllt sind. Damit erweist sich die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK als unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti