Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_636/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze, 
 
gegen  
 
1. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, 
2. Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, c/o EXPERTsuisse AG, Stauffacherstrasse 1, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder 
Dr. Anja Josuran-Binder, Rechtsanwältinnen. 
 
Gegenstand 
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 6. November 2024 (B-1216/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ legte im Sommer 2021 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Mit Verfügung vom 9. September 2021 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission mit, dass er die Prüfung aufgrund der erzielten Noten (Fallstudie "Professional Judgement": 3.5; "Professional Judgement" mündlich: 4; Kurzreferat: 4.5; Gesamtnote: 3.8) nicht bestanden habe. 
 
B.  
Gegen diesen Prüfungsentscheid erhob A.________ Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Er verlangte im Wesentlichen, dass die Fallstudie mit der Note 4 zu bewerten sei. Das SBFI wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 31. Januar 2023 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Dezember 2024 sowie mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. Dezember 2024 ans Bundesgericht. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ im Hauptpunkt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. [recte: 6.] November 2024 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die "Beschwerdegegnerin" zurückzuweisen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beantragt er im Hauptpunkt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. [recte: 6.] November 2024 sei aufzuheben und die Note der schriftlichen Prüfung der höheren Fachprüfung zum Wirtschaftsprüfer auf 4 festzusetzen. Im Eventualpunkt beantragt A.________ in beiden Beschwerden, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer reichte mit Eingabe vom 3. Februar 2025 eine Vernehmlassung ein. Sie beantragt, auf die Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Im Rahmen einer Vorbemerkung weist die Prüfungskommission zudem darauf hin, dass (auch) auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten sei, weil kein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 113 BGG vorliege. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies hätte wissen müssen, werde es dem Bundesgericht überlassen, zu prüfen, ob die durch die Behandlung der Verfassungsbeschwerde entstehenden Gerichtskosten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich aufzuerlegen seien. 
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Februar 2025 sinngemäss an seinen Anträgen fest. Er regt an, dass die beiden Beschwerdeverfahren "miteinander verbunden" werden. Im Übrigen müsse die subsidiäre Verfassungsbeschwerde u.a. aufgrund der EMRK auch gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts offenstehen, weshalb Art. 113 BGG dahingehend teleologisch zu reduzieren sei. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 I 174 E. 1; 149 II 462 E. 1.1). 
 
1.1. Fraglich ist, ob auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten werden kann.  
 
1.1.1. Als Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt das angefochtene Urteil grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG).  
 
1.1.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Bewertung vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteil 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.3). Sind dagegen andere Entscheide in Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, namentlich solche organisatorischer Natur, oder werden Mängel des Prüfungsablaufs geltend gemacht, bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 1.2; 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.2; 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.3; 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1.1).  
 
1.1.3. Ob Art. 83 lit. t BGG greift oder nicht, hängt in erster Linie davon ab, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Nicht selten ist es zur Beantwortung dieser Frage indes unerlässlich, auch auf die im bundesgerichtlichen Verfahren konkret erhobenen Rügen abzustellen (vgl. dazu FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 198 zu Art. 83 BGG mit Hinweisen). Dabei führt die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten insoweit, als sie allein die Benotung bzw. das Ergebnis einer Prüfung betrifft, nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Namentlich Gehörsverletzungsrügen, die sich ausschliesslich auf die Prüfungsbewertung beziehen, können nicht mit diesem Rechtsmittel vor das Bundesgericht getragen werden (vgl. Urteil 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 1.3).  
 
1.1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfungskommission sei ihrer sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Pflicht nicht nachgekommen, die Bewertung seiner Prüfungsleistung zu begründen. Sodann habe die Vorinstanz seine Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, indem sie den Sachverhalt nicht genauer abklärte, obschon mehrere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Prüfungskorrektur vorliegen würden. Schliesslich hätte ihm - so der Beschwerdeführer weiter - vollständige Akteneinsicht gewährt werden müssen, damit er die Bewertung seiner Prüfung nachvollziehen und den Prüfungsentscheid wirksam anfechten kann.  
 
1.1.5. Mit diesen Vorbringen beanstandet der Beschwerdeführer nicht den Prüfungsablauf bzw. die Rahmenbedingungen der Erbringung seiner Prüfungsleistung, sondern ausschliesslich Aspekte, die sich auf deren Bewertung beziehen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich aufgrund von Art. 83 lit. t BGG unzulässig.  
 
1.2. Von vornherein unzulässig ist die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfügung steht (Art. 113 BGG e contrario; Urteil 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 1.3). Der seitens des Beschwerdeführers in der Replik vorgetragene Einwand, Art. 113 BGG sei verfassungs- und konventionswidrig, ist nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Zusammenfassend erweist sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig.  
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden mangels Vorliegens eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Darauf, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie von der Beschwerdegegnerin 1 angeregt - die Kosten der Behandlung der Verfassungsbeschwerde persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG), wird verzichtet, da beide Beschwerden gemäss Art. 119 Abs. 2 BGG im selben Verfahren erledigt werden. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann