Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_639/2024  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 14. November 2024 (WBE.2023.246). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1990) heiratete am 29. Mai 2019 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten, aus Nordmazedonien stammenden B.________ (geb. 1990). Am 27. Juni 2020 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis am 30. Juni 2022 verlängert wurde. 
Per 1. April 2021 zog A.________ ohne ihren Ehemann an eine neue Adresse. Die Ehe wurde am 30. November 2021 geschieden, wobei die Eintragung der in Nordmazedonien erfolgten Scheidung im schweizerischen Personenstandsregister von A.________ zunächst beanstandet, schliesslich aber anerkannt wurde. 
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) am 21. September 2022 die Nichtverlängerung der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.________ und deren Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung. 
Der Rechtsdienst des Migrationsamts wies die dagegen von A.________ erhobene Einsprache mit Entscheid vom 8. Juni 2023 ab. Mit Urteil vom 14. November 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die wiederum dagegen eingelegte Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Dezember 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2024 und die Erteilung einer bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist auf mindestens sechs Monate nach Zugang des bundesgerichtlichen Urteils anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie darum, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt werde, dass sie sich für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weiterhin rechtmässig in der Schweiz aufhalten und einem Erwerb bzw. einer Ausbildung nachgehen dürfe. 
Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 wurde auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten, da die Verfügung des Migrationsamts vom 21. September 2022 (vgl. B hiervor) infolge der Beschwerde an das Bundesgericht noch nicht rechtskräftig ist und die Wegweisung folglich noch nicht vollzogen werden kann. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf Vernehmlassung. Denselben Antrag stellt das Migrationsamt in seiner Vernehmlassung, während sich das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen lässt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG (SR 142.20; sog. nachehelicher Härtefall; in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung, da das angefochtene Urteil 2024 gefällt wurde: vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3, zur Publikation vorgesehen), indem sie geltend macht, während der Ehe mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Mann Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein (vgl. Urteile 2C_201/2024 vom 28. Mai 2025 E. 1; 2C_615/2024 vom 14. April 2025 E. 1.1; 2C_284/2024 vom 13. September 2024 E. 1). Somit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
 
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
1.3. Unzulässig ist die vorliegende Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG beruft. Auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 AIG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3.1), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Zwar stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; mangels Rechtsanspruchs in der Sache (vgl. Art. 115 lit. b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteile 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 1.3; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 3). Die Beschwerdeführerin erhebt allerdings keine solchen Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln sind.  
 
1.4. Als unzulässig erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch hinsichtlich des subeventualiter gestellten Antrags um Verlängerung der Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung, da es sich dabei um eine Modalität der Wegweisung handelt (Art. 64d Abs. 1 AIG; Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. Urteil 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.1). Auch hiergegen stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich offen. Allerdings begründet die Beschwerdeführerin diesen Antrag lediglich mit nicht näher benannten "besonderen Umständen", womit sie der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG (i.V.m. Art. 117 BGG), die für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt (vgl. Art. 116 BGG), nicht nachkommt. Daher braucht auf den Subeventualantrag im Folgenden nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Urteil 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.2 f.).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht, ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG, nur daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wurde (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu beurteilen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 I 154 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3).  
Vorweggenommen werden kann Folgendes: Soweit die Beschwerdeführerin durch die blosse Nennung der betreffenden Bestimmungen und ohne jegliche Begründung eine Verletzung von Art. 7, Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 BV rügen will, genügen ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht; auf sie ist im Folgenden nicht einzugehen. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.  
Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), mehrere kantonale Verfahrensvorschriften (§§ 11, 17, 21 und 22 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/AG; SAR 271.200]), das Fairnessgebot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt haben soll. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass ihr keine Einsicht in die Strafakten (inkl. Strafvollzugsakten) ihres Ex-Ehemannes gewährt worden sei.  
 
3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die der betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt namentlich das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144 II 427 E. 3.1; Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.2). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_72/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 3.1.1). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 115 Ia 293 E. 5c; Urteil 2C_72/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 3.1.1).  
 
3.1.2. Die vom Migrationsamt beigezogenen Strafakten bilden prinzipiell Gegenstand des Akteneinsichtsrechts (vgl. Urteile 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.3.2; 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.2). Daher fragt sich, ob ihre Aussonderung rechtmässig war.  
Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern ihre Interessen an der Akteneinsicht diejenigen ihres Ex-Ehemannes an der Vertraulichkeit der Aktenstücke auf- bzw. überwiegen sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich, hat doch dem angefochtenen Urteil zufolge weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz auf die betreffenden Akten abgestellt. Diese Darstellung wird von der Beschwerdeführerin zwar bestritten, aber nicht substanziiert widerlegt. Überdies räumte sie selbst ein, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten ehelichen Gewalt keine Strafverfahren eingeleitet worden seien (vgl. E. II/6.2.1.2 des angefochtenen Urteils). Angesichts dessen erhellt nicht, inwiefern die Strafakten Anlass zu weitergehenden Beweisanträgen geben oder zur Klärung des Sachverhalts rund um die Frage der ehelichen Gewalt beitragen könnten, wie dies die Beschwerdeführerin mutmasst. Gewichtige Interessen der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht sind demnach nicht erkennbar. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Strafakten vertrauliche Informationen enthalten, an deren Geheimhaltung der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse hat, das mit einer Abdeckung statt Aussonderung nicht ebenso wirksam gewahrt werden könnte. 
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussonderung der Strafakten durch ein überwiegendes privates Interesse des Ex-Ehemannes gerechtfertigt sah. Die dem zu Grunde liegende Interessenabwägung mag zwar - wie von der Beschwerdeführerin bemängelt - knapp ausgefallen sein; ihr Ergebnis geht jedoch unmissverständlich aus dem angefochtenen Urteil hervor. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt auch ohne Einsicht in die betreffenden Strafakten hinreichend ins Verfahren einbringen konnte. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich somit als unbegründet. 
 
3.2. Eine weitere Gehörsverletzung will die Beschwerdeführerin darin erkennen, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Befragungen und der Edition der Straf-, Strafvollzugs- und allenfalls auch Migrationsakten ihres Ex-Ehemannes abgesehen bzw. den Entscheid des Migrationsamts in dieser Hinsicht geschützt habe.  
 
3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der betroffenen Person auf Abnahme der von ihr rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 145 I 167 E. 4.1).  
 
3.2.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Beweisanträge namentlich damit, dass von den Personen, um deren Befragung die Beschwerdeführerin ersucht hatte, bereits Referenzschreiben im Recht lägen und die geltend gemachte Drogenabhängigkeit ihres Ex-Ehemannes sowie sein Gefängnisaufenthalt bereits Eingang in die Würdigung gefunden hätten, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die beantragten Beweismassnahmen den Sachverhalt weiter erhellen könnten. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, dem in allgemeiner Weise entgegenzuhalten, die Befragungen hätten detailliertere Auskünfte zur Intensität, Dauer und Systematik sowie zu konkreten Vorfällen häuslicher Gewalt liefern und die Edition Aufschluss über die Gewaltbereitschaft, den Charakter und die Lebensumstände ihres Ex-Ehemannes geben können, ohne sich jedoch mit der vorinstanzlichen Begründung vertieft auseinanderzusetzen. Damit zeigt sie nicht substanziiert auf, welche zusätzlichen rechtserheblichen Erkenntnisse aus den verlangten Beweismassnahmen hätten gewonnen werden können und inwiefern die kantonalen Behörden willkürlich vorgegangen sein sollen. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich.  
 
3.2.3. Demnach durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen in antizipierter Beweiswürdigung auf die Vornahme der beantragten Beweismassnahmen verzichten und das Vorgehen des Migrationsamts schützen.  
 
3.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet. Entsprechend besteht keine Veranlassung, die Sache im Sinne des Eventualbegehrens an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen.  
 
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Verletzung von Art. 13 EMRK und Art. 9 BV rügt, halten ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht Stand. Auch auf die Rüge, die Vorinstanz habe kantonale Verfahrensvorschriften verletzt, ist nicht weiter einzugehen, da die Verletzung einfachen kantonalen Gesetzesrechts keine im Verfahren vor Bundesgericht zulässige Rüge darstellt (vgl. E. 2.1 hiervor) und die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, diese Vorschriften seien willkürlich angewendet worden.  
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Auflösung der Ehe mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Mann. Unbestritten ist, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert hat und ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, sie sei während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden, weswegen ein nachehelicher Härtefall vorliege (dazu E. 5 hiernach). Zudem sei sie in der Schweiz überdurchschnittlich gut integriert und sei eine Wiedereingliederung in der Heimat unmöglich bzw. unzumutbar (dazu E. 6 hiernach). Schliesslich beruft sie sich auf den Vertrauensschutz (dazu E. 7 hiernach). 
 
5.  
Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77 Abs. 6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; ebenfalls in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung: vgl. Urteil 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 3) sowie Art. 1, Art. 3 und Art. 59 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) verletzt habe, indem diese verkannt habe, dass sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. In diesem Zusammenhang rügt sie des Weiteren eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV). 
 
5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der ursprünglich aus Art. 42 bzw. Art. 43 AIG abgeleitete Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt (Art. 77 Abs. 6bis VZAE).  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, relevant. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.3; 2C_201/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.2). Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.3; 2C_201/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.2).  
 
5.3. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteile 2C_201/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.3; 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 4.2).  
 
5.4. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
5.5. Die Vorinstanz erwog, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drogenabhängigkeit ihres Ex-Ehemannes und das von ihm und seiner Familie - ohne die Beschwerdeführerin zu informieren - eingeleitete Scheidungsverfahren in Nordmazedonien vermöge eheliche Gewalt in der rechtsprechungsgemäss geforderten Intensität nicht zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwiefern es sich dabei um eine systematische psychische Oppression seitens ihres Ex-Ehemannes und seiner Familie gehandelt haben soll und benenne auch keine anderen konkreten Vorfälle. Die geforderte Systematik der Druckausübung (etwa bezüglich Zeitraum, Häufigkeit und Vorgehensweise) ergebe sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Referenzschreiben. Ebenso wenig zeige sie auf, dass ihre psychische Integrität durch die geltend gemachte psychische Druckausübung schwer beeinträchtigt worden wäre - auch nicht mittels des (fachärztlich nicht bestätigten) Überweisungsschreibens vom 10. Dezember 2020, wonach ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressivem Charakter bestehe. Der unglückliche Verlauf der Ehe und die punktuellen Spannungen seien zwar sicherlich belastend gewesen, würden aber keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG darstellen.  
 
5.6. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist appellatorischer Natur und vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung darzutun. So beschränkt sie sich darauf, den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen und die eingereichten Beweismittel (etwa das ärztliche Überweisungsschreiben, die Haftbestätigung ihres Ex-Ehemannes und verschiedene Referenzschreiben) abweichend zu würdigen, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen vertieft auseinanderzusetzen. Dies führt sie zum unsubstanziierten Schluss, dass eine "gezielte, über längere Zeit andauernde und systematische Erniedrigung, Bedrohung und Überwachung" durch ihren Ex-Ehemann und seine Familie erstellt sei. Dabei zeigt sie allerdings nicht auf, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Angesichts dessen ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.7. Auf Grundlage des willkürfrei erstellten Sachverhalts hat die Vorinstanz das Vorliegen von häuslicher Gewalt und folgerichtig auch einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG verneint, ohne dass sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte. Die betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet.  
 
5.8. Nichts anderes ergibt sich für die Rüge der Verletzung der Istanbul-Konvention. Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ist Ausfluss aus den entsprechenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten (Urteil 2C_388/2022 vom 6. März 2023 E. 3.4.3). Die Auslegung von Art. 50 AIG und dessen Anwendung in der vorliegenden Angelegenheit tragen den Schutzpflichten bereits Rechnung.  
 
6.  
Ferner ist zu prüfen, ob die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo derart gefährdet oder ihre Integration in der Schweiz derart ausgeprägt erscheint, als dass dies der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang wiederum eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG. Des Weiteren wirft sie der Vorinstanz vor, ihr Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK verletzt zu haben. 
 
6.1. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können auch vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dazu zählen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die finanziellen Verhältnisse und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 VZAE; Urteile 2C_166/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.5.1; 2C_615/2024 vom 14. April 2025 E. 3.5; 2C_85/2025 vom 19. März 2025 E. 5.1). Eine erfolgreiche Integration genügt für sich allein genommen aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_166/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.5.1). Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.3; 2C_331/2024 vom 15. Juli 2025 E. 4.2).  
 
6.2. Die Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung kann eine Einschränkung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK darstellen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.6; Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration ("intégration particulièrement réussie") vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9; ferner BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2). Eine normale Integration genügt hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bzw. eine besondere Verwurzelung ("enracinement particulier") in den hiesigen Verhältnissen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1 f.; 144 I 266 E. 3.4; Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2).  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im Falle der Nichtverlängerung ihrer Bewilligung ihre Ausbildung zur Ärztin in der Schweiz abbrechen und im Kosovo - falls überhaupt möglich - in einem neuen System noch einmal von vorne beginnen müsste, was ihr nicht zugemutet werden könne. Zudem würde es ihr als geschiedene Christin in sozialer Hinsicht schwer fallen, im Kosovo wieder Fuss zu fassen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ihr in der Schweiz eine "extrem hohe Integrationsleistung" gelungen sei. Angesichts des Ärztemangels bestehe neben dem privaten auch ein öffentliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz.  
 
6.4. Mit diesen Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin weder eine besonders ausgeprägte Integration in der Schweiz darzutun noch glaubhaft zu machen, dass ihre Wiedereingliederung im Kosovo gefährdet erscheine (vgl. Urteil 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.4). So vermögen bessere ökonomisch-soziale Rahmenbedingungen in der Schweiz für sich allein genommen keinen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AIG zu begründen (vgl. Urteil 2C_166/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.5.2 mit Hinweisen) und genügt eine gelungene Integration (vgl. E. II/6.2.2 des angefochtenen Urteils) nicht, um bei einer Aufenthaltsdauer von lediglich rund vier Jahren ausnahmsweise einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) zu begründen.  
 
6.5. Die Rügen der Beschwerdeführerin laufen somit ins Leere.  
 
7.  
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; § 4 VRPG/AG). Diese liege darin, dass das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert habe, obschon es dies nach und in Kenntnis der Trennung bereits einmal vorbehaltlos getan habe. 
 
7.1. Der in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; Urteil 2C_47/2024 vom 28. Januar 2025 E. 6.3). Die blosse Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vermag grundsätzlich kein geschütztes Vertrauen im Hinblick auf weitere Bewilligungsverlängerungen zu schaffen (BGE 126 II 377 E. 3b; Urteile 2C_434/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.2; 2C_1080/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1).  
 
7.2. Wenn das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 6. August 2021 im ordentlichen Verfahren (d.h. auf Einreichung der Verfallsanzeige hin) und ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte, kann darin keine verbindliche Zusicherung im Hinblick auf weitere Verlängerungen erblickt werden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Verfallsanzeige auf einen getrennten ehelichen Haushalt hingewiesen hatte. So steht die Trennung einer Bewilligungsverlängerung nicht zwingend entgegen - namentlich mit Blick auf einen allfälligen nachehelichen Bewilligungsanspruch, den es noch zu klären galt. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtverlängerung der Bewilligung wegen der Trennung vorbehalten werde, musste das Migrationsamt bei dieser Ausgangslage nicht anbringen. Für die Verlängerung der Bewilligung gestützt auf den Vertrauensschutz fehlt es mithin bereits an einer Vertrauensgrundlage (vgl. Urteile 2C_1080/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2; 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 3; 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3; 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.3).  
 
7.3. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar. Willkür ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich § 4 VRPG/AG kann auf E. 3.4 hiervor verwiesen werden.  
 
8.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun