Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_646/2024
Urteil vom 17. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. November 2024 (VB.2024.00413).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die aus Vietnam stammende A.________ (geb. 1977) reiste 1995 zu Studienzwecken in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Mai 2005 heiratete sie den Schweizer Bürger B.________, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt.
Mit Urteil vom 5. August 2011 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich fest, dass die Eheleute seit dem 1. Juni 2011 auf unbestimmte Zeit getrennt lebten. Am 28. November 2011 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ vor diesem Hintergrund die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde von A.________ mit Urteil 2C_602/2013 vom 10. Juni 2014 indessen gut und wies das Migrationsamt an, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt eine zuletzt bis am 11. September 2020 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Spätestens Anfang September 2020 kehrte A.________ in ihr Heimatland zurück.
A.b. Am 7. September 2023 ersuchte A.________ um Bewilligung der Einreise im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug, wobei sie gleichzeitig angab, getrennt von ihrem Ehemann zu leben und von diesem gestützt auf die eheschutzrichterliche Anordnung vom 5. August 2011 Unterhalt zu erhalten. Auf Nachfrage des Migrationsamts hin erklärte B.________ am 17. November 2023, ihm sei das Gesuch seiner Ehefrau nicht bekannt und es sei noch offen, ob sie im Fall einer Rückkehr in die Schweiz bei ihm in der früheren gemeinsamen Wohnung leben werde.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ ab.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 7. November 2024 ab.
C.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 überwies die Schweizerische Botschaft in U.________ eine Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2024 an das Bundesgericht. Darin beantragt sie, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei ihr die Einreisebewilligung zu erteilen. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit elektronischer Eingabe vom 6. Januar 2025 übermittelte B.________ dem Bundesgericht eine verbesserte bzw. ergänzte Fassung der Beschwerde sowie eine Vollmacht, mit welcher A.________ ihn ermächtigt, die Beschwerde für sie einzureichen. A.________ ersucht das Bundesgericht, das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 (eingegangen am 13. Januar 2025) überwies das Schweizerische Generalkonsulat in U.________ zwei weitere Versionen der Beschwerde von A.________ an das Bundes
D. gericht. Beide Eingaben waren dem Generalkonsulat am 6. Januar 2025 ausgehändigt worden.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein und sah von weiteren Instruktionsmassnahmen ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2024 (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Auf dem hier betroffenen Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin, die nach wie vor mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, verfügt über einen potenziellen Aufenthaltsanspruch (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten. Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) bleibt kein Raum, sodass darauf nicht einzutreten ist.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 150 II 417 E. 2.6.4; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_160/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.2). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Für die Berücksichtigung eines Novums im bundesgerichtlichen Verfahren muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhalten (Urteil 2C_428/2024 vom 11. Juni 2024 E. 2.3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Besitz einer bis am 11. September 2020 verlängerten Aufenthaltsbewilligung, die ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erteilt worden war. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kehrte sie zu einem unbestimmten Zeitpunkt, spätestens aber Anfang September 2020, in ihre Heimat zurück, ohne sich in der Schweiz abzumelden. Seither lebt sie im Ausland. Folglich ist ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen bzw. automatisch erloschen. Keine Rolle spielt dabei, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung bestanden hätte oder welche Gründe zur Auslandsabwesenheit geführt haben (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich primär auf Art. 42 Abs. 1 AIG aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer Bürger.
3.1. Gemäss dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenlebens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG; vgl. dazu u.a. Urteile 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.1; 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Die Familiennachzugsansprüche setzen ein intaktes Familienleben voraus. Daran fehlt es, wenn eine Ehe nicht tatsächlich gelebt wird und nur aufenthaltsrechtliche Motive verfolgt (vgl. Urteil 2C_128/2018 vom 14. März 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteil 2C_428/2024 vom 11. Juni 2025 E. 5.3).
Die Frage, ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht fehlt, eine echte Ehe zu führen, entzieht sich sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. u.a. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_167/2024 vom 2. April 2024 E. 3.3; 2C_638/2023 vom 28. November 2023 E. 3.3; 2C_293/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.2).
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung nach dem Eheschutzverfahren im Jahr 2011 vorübergehend verlassen habe und erst gegen Ende des Jahres 2013 bzw. Anfang des Jahres 2014 zurückgekehrt sei. In der Folge habe er die Wohnung bis zur Kündigung durch den Vermieter im Herbst 2016 mit der Beschwerdeführerin bewohnt. Anlässlich der Befragung der Eheleute im Rahmen des im Dezember 2017 durch die Beschwerdeführerin eingeleiteten Scheidungsverfahrens habe Letztere angegeben, sie wohne zwar immer noch mit ihrem Ehemann zusammen, doch hätten sie seit 2011 keinen körperlichen Kontakt mehr gehabt; vielmehr würden sie in der Art einer Wohngemeinschaft bzw. als Freunde zusammen leben. In die eheliche Wohnung sei sie 2014 nur deshalb zurückgekehrt, weil sie ansonsten keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalten hätte. Ferner habe die Beschwerdeführerin unter anderem angegeben, sie wünsche sich die Scheidung, da sie die Schweiz aus Angst vergiftet zu werden, verlassen wolle. In der Folge sei das Scheidungsverfahren kontradiktorisch weitergeführt worden, unter anderem, weil der Ehemann keine Scheidung gewünscht habe.
Sodann hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Beschwerdeführerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2020 die Schweiz verlassen habe. Für die Zeit vor ihrer Ausreise aus der Schweiz bis zur Einreichung des streitgegenständlichen Bewilligungsgesuchs seien - von regelmässigen Unterhaltszahlungen seitens des Ehemanns abgesehen - keine Kontakte zwischen den Eheleuten belegt. Das Gesuch habe die Beschwerdeführerin Anfang 2024 damit begründet, dass ihr Ehemann "Halt und Unterstützung" von ihr benötige und sie selber in der Schweiz einen besseren Arzt aufsuchen wolle, wobei sie es offengelassen habe, ob sie bei einer Rückkehr in die Schweiz alleine wohnen oder bei ihrem Ehemann einziehen wolle. Mit dem Einreisewunsch der Beschwerdeführerin konfrontiert, habe der Ehemann gegenüber dem Migrationsamt angegeben, er erachte eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihm in die Schweiz vorerst nicht als sinnvoll, da sie in Vietnam von ihren Angehörigen sowie von medizinischem Personal bestens betreut werde. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ausgeführt, sie sei in ärztlicher Behandlung und habe seither "sehr viel weniger Probleme mit Vergiftung und Verfolgung", sodass sie sich ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder vorstellen könne. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen habe die Beschwerdeführerin als Beleg für die behaupteten wieder aufgenommenen telefonischen und schriftlichen Kontakte einzig einige wenige Nachrichten aus dem Jahr 2024 eingereicht, die sie und ihr Ehemann auf Facebook ausgetauscht hätten. Darin habe der Ehemann unter anderem von einer bei ihm diagnostizierten Krankheit berichtet, was ein Argument sei, "warum er eine liebe Frau bei [sich] brauche".
Gestützt auf die verschiedenen Beweise und Indizien ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass zumindest seitens der Beschwerdeführerin schon lange vor ihrer Ausreise aus der Schweiz kein Ehewille mehr bestanden habe und die Eheleute in den letzten Jahren keine Beziehung mehr, schon gar keine eheliche, unterhalten hätten. Der Beschwerdeführerin gehe es nicht darum, nach einer Einreise in die Schweiz eine eheliche Gemeinschaft mit ihrem Mann zu leben, sondern - wenn überhaupt - darum, einen freundschaftlichen Kontakt mit ihm wieder aufzunehmen bzw. zu intensivieren. Folglich könne sie aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz ableiten.
3.3. In ihren Eingaben an das Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr bisheriges Verhalten und ihre Äusserungen bis 2022 seien primär auf ihre Krankheit (paranoide Schizophrenie) zurückzuführen. Erst seit Anfang 2022 nehme sie neue Medikamente, die dazu führen würden, dass der Verfolgungswahn wieder geringer sei. Seit Juli 2023 sei sie wieder lebhafter und in der Lage, Wünsche zu empfinden, wie namentlich, mit ihrem Mann wieder zusammen zu sein. Dabei behauptet sie nicht, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheidrelevante Belege zu ihrem Gesundheitszustand eingereicht hätte, die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden seien und die geeignet gewesen wären, zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf die hier massgebende Frage des Ehewillens zu führen. Solches ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten, so namentlich aus ihrer Beschwerde an die Vorinstanz, in welcher sie ihren Gesundheitszustand und dessen angeblichen Auswirkungen auf ihren Ehewillen nicht weiter thematisiert, sondern primär mit der Einhaltung der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG argumentiert.
3.4. Zudem ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass zahlreiche Dokumente, namentlich solche, die ihren Gesundheitszustand belegen sollen, erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden und somit unechte Noven darstellen, die unbeachtlich sind, zumal die Beschwerdeführerin nicht dartut, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, diese im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen (vgl. E. 1.3 hiervor). Soweit sie sich auf den Standpunkt zu stellen scheint, dass der tatsächliche Bestand der Ehe bzw. der Ehewille unter dem Gesichtspunkt von Art. 42 Abs. 1 AIG vor den Vorinstanzen noch kein Thema gewesen sei, weil das Migrationsamt nur mit der Nichteinhaltung der Nachzugsfristen argumentiert habe, ist ihre Kritik unbegründet. So geht aus dem aktenkundigen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Mai 2024 hervor, dass diese einen allfälligen Bewilligungsanspruch auch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) geprüft und verneint hat, mit der Begründung, dass ein zukünftiges Zusammenleben der Eheleute nicht feststehe; dies insbesondere, weil keine Nachweise dafür bestünden, dass die Ehe gepflegt worden sei (vgl. dort Ziff. 13). Die Frage des Fortbestehens des Ehewillen während der Trennung bzw. der Absicht, nach einer allfälligen Einreise in die Schweiz die eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen, war somit Thema (zumindest) des Verfahrens vor der Sicherheitsdirektion. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht dazu zu äussern.
Ihre weiteren Aussagen, wonach beide Eheleute wenig Nähe bzw. keinen häufigen Kontakt brauchen würden, ihr Mann an Depressionen leide und eine "ökologische Abneigung gegen Flüge" habe, was kurze Besuche verunmögliche und sie selbst lieber per Videogespräch kommuniziere, sodass Belege für den Kontakt zwischen den Eheleuten rar seien, sind nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung zu begründen. Die im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Messenger, die Videogespräche und einen schriftlichen Austausch zwischen den Eheleuten im Jahr 2024 belegen sollen, fallen unter das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BV) und können daher nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.3 hiervor).
3.5. Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht substanziiert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie gestützt auf die Akten und die Aussagen der Eheleute zum Schluss gelangt ist, dass diese während des Getrenntlebens keine eheliche Beziehung geführt hätten und die Beschwerdeführerin keine Absicht habe, mit ihrem Ehemann eine wirkliche Lebens- und Ehegemeinschaft zu begründen. Da es folglich an einer intakten bzw. tatsächlich gelebten Ehe fehlt, durfte die Vorinstanz - ohne Bundesrecht zu verletzen - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG verneinen.
4.
Sodann kann die Beschwerdeführerin, die die Schweiz verlassen hat und deren ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (vgl. E. 1.1 hiervor), entgegen ihrer Auffassung, aus BGE 144 I 266 und der dort aufgestellten Vermutung, wonach eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz als integriert gelten könne, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6; Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.4).
Ob sie sich zudem - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beruft, ist aufgrund ihrer verschiedenen Eingaben an das Bundesgericht unklar. Dies braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da eine Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG in der Konstellation von Art. 61 Abs. 2 AIG (langfristige Ausreise ohne Abmeldung) ausser Betracht fällt (vgl. Urteile 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.3).
Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov