Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_650/2024, 2C_51/2025  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Universität Basel Medizinische Fakultät, Administration, Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel, 
Rekurskommission der Universität Basel, c/o Zivilgericht Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen einer schriftlichen Leistungsprüfung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 10. November 2024 und gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 15. November 2024 (VD.2024.141). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ absolvierte am 12. Januar 2024 im zweiten Wiederholungsversuch die Leistungsprüfung Multiple Choice 1.1 im Studiengang Bachelor Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 teilte ihr der Studiendekan mit, dass sie die Leistungsüberprüfung zum dritten Mal nicht bestanden habe und das dritte Nichtbestehen der Leistungsüberprüfung zum Ausschluss vom Studium der Medizin führe. Bereits vor Erhalt dieser Verfügung reichte A.________ am 2. Februar 2024 ein Schreiben bei der Rekurskommission der Universität Basel ein, mit dem Antrag, den Ausschluss vom Medizinstudium aufzuheben.  
Mit Entscheid vom 26. August 2024 wies die Rekurskommission den Rekurs ab. 
 
1.2. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mit Urteil vom 10. November 2024 ab.  
 
1.3. Mit einer Eingabe, die am 7. November 2024 der Post übergeben wurde und am 13. November 2024 beim Appellationsgericht einging, wandte sich A.________ erneut an das Appellationsgericht. Mit dieser Eingabe wollte sie ihre Rekursbegründung ergänzen und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie weitere vorsorgliche Massnahmen.  
Mit Verfügung vom 15. November 2024 stellte der Präsident des Appellationsgerichts fest, dass die Eingabe vom 7. November 2024 bei der Fällung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2024 nicht zu berücksichtigen gewesen und nicht berücksichtigt worden sei (Dispositiv-Ziff. 2). Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 3) und jener auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Dispositiv-Ziff. 3). 
 
1.4. A.________ gelangte mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärte, sie erhebe Beschwerde "gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2023". Zudem beantragte sie unter anderem (sinngemäss) eine Verlängerung der Beschwerdefrist.  
Da unklar war, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtete, wurde A.________ mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 eine am 13. Januar 2025 ablaufende Frist angesetzt, um dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zukommen zu lassen. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckbar sei (Art. 47 Abs. 1 BGG), sodass ihrem Antrag auf deren Verlängerung nicht entsprochen werden könne. Dieses Schreiben konnte A.________ nicht zugestellt werden. In der Folge wurde es ihr ein zweites Mal per A-Post zugestellt. 
 
1.5. A.________ reichte eine weitere Eingabe ein (eingegangen am 22. Januar 2025), mit welcher sie dem Bundesgericht mitteilte, sie fechte sowohl das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. November 2024 als auch die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 15. November 2024 an. Ihrem Schreiben legte sie unter anderem die Eingabe vom 23. Dezember 2024 bei.  
Sie beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des Urteils vom 10. November 2024 und der Verfügung vom 15. November 2024. Ferner beantragt sie die Anerkennung aussergewöhnlicher Umstände, die ihre Fähigkeit, die Prüfung für das Herbstsemester 2023 zu bestehen, beeinträchtigt hätten sowie die Möglichkeit zum Wiedereinstieg in das Bachelorstudium Medizin im zweiten Studienjahr an der Universität Basel und zur Durchführung aller Prüfungen, "egal ob im ersten oder im zweiten Jahr". Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie um aufschiebende Wirkung (in Bezug auf die Präsidialverfügung vom 15. November 2024). 
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_650/2024 betreffend die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. November 2024 sowie das Verfahren 2C_51/2025 betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 15. November 2024 und holte die vorinstanzlichen Akten ein. Weitere Instruktionsmassnahmen wurde nicht angeordnet. 
 
2.  
Die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 2C_650/2024 und 2C_51/2025 betreffen den gleichen Sachverhalt und stehen in engem sachlichem Zusammenhang. Zudem wurden die Beschwerden in einer einzigen Eingabe eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; vgl. auch BGE 131 V 59 E. 1; Urteil 2C_335/2019 und 2C_789/2019 vom 17. August 2020 E. 1.1). 
 
3.  
 
3.1. Mit Blick auf Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da vorliegend nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin strittig ist, sondern die Frage, ob sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Prüfung zu absolvieren (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1).  
 
3.2. Indessen haben Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).  
 
4.  
Zunächst ist auf die Beschwerde im Verfahren 2C_650/2024 einzugehen. 
 
4.1. Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil vom 10. November 2024 erwogen, dass gemäss § 21 Abs. 4 der Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät Basel vom 24. August 2020 (nachfolgend: Studienordnung) bei Verhinderung oder Prüfungsabbruch aus gesundheitlichen Gründen umgehend bzw. bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein ärztliches Zeugnis vorzulegen sei; ansonsten werde die Prüfung mit "nicht bestanden" oder mit der Note 1.0 bewertet. Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, es verstosse gegen Treu und Glauben, die Prüfung anzutreten und sich erst nach dem Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich der Prüfung zu stellen. Anders sei allenfalls zu entscheiden, wenn eine Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und während der Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage gewesen sei, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen.  
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hat das Appellationsgericht gestützt auf die vorgelegten Beweismittel (insb. ärztliche Bescheinigung der Psychiatrie Biel vom 10. April 2024, E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2024 und Rekursbegründung vom 2. Februar 2024) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor der Prüfung die behauptete Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und deren behaupteten Auswirkungen auf ihre Prüfungsfähigkeit in genügendem Umfang erkannt habe, um einen informierten Entscheid über den Antritt der Prüfung zu fällen, sodass sie durch die Absolvierung der Prüfung bewusst in Kauf genommen habe, wegen der behaupteten Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zu scheitern. 
Schliesslich hat die Vorinstanz geprüft, ob der Beschwerdeführerin im Sinne eines Härtefalls eine Ausnahme von den in der Studienordnung festgelegten Regeln zu gewähren sei (§ 28 Studienordnung) und hat dies verneint. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Auswirkungen ihrer Symptome auf ihre Leistungen rechtzeitig zu erkennen und rational zu handeln.  
Die Frage, ob der Betroffene die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung vor der Prüfung erkannt habe, beschlägt die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung (vgl. Urteil 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 4.3), die das Bundesgericht nach dem Gesagten grundsätzlich nur auf Willkür hin prüft (vgl. E. 3.3 hiervor). 
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen bzw. zu behaupten, dass ihr psychischer Gesundheitszustand ihre Fähigkeiten beeinträchtigt habe, ihre akademische Situation korrekt einzuschätzen und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Dabei verkennt sie, dass die Beweiswürdigung nicht schon dann willkürlich ist, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 141 III 564 E. 4.1). Mit ihren Ausführungen vermag sie nicht substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite der ihr vorgelegten Beweismittel, insbesondere der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin, offensichtlich verkannt oder aufgrund der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen habe (vgl. auch BGE 140 III 264 E. 2.3), indem sie erwogen hat, dass der Beschwerdeführerin die wesentlichen Merkmale der Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit bereits vor der Prüfung bekannt gewesen seien. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten "zusätzlichen Unterlagen zur Ergänzung [ihres] Dossiers" nicht berücksichtigt werden können, da es sich dabei entweder um echte (Schriftverkehr mit einem Arzt) oder allenfalls um unechte Noven (Berichte von Therapiesitzungen) handelt, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. u.a. BGE 150 III 89 E. 3.1; 143 V 19 E. 1.2). 
Folglich ist vorliegend auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.3. In materieller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits festgehalten hat, dass die vorinstanzliche Auslegung der Bestimmungen der Studienordnung, wonach es missbräuchlich sei, eine Prüfung anzutreten und sich erst nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses auf die Prüfungsunfähigkeit zu berufen, ausser wenn die Person nicht in der Lage gewesen sei, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen, nicht willkürlich sei (vgl. Urteil 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin erhebt keine (substanziierten) Willkürrügen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung der Studienordnung und bringt demzufolge auch nichts vor, was geeignet wäre, in ihrem Fall zu einem anderen Ergebnis zu kommen.  
Sie macht indessen geltend, die Nichtanerkennung ihres verspätet eingereichten ärztlichen Attests bzw. die Nichtberücksichtigung ihrer persönlichen und sozialen Schwierigkeiten als aussergewöhnliche Umstände verletze die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben und die Verhältnismässigkeit. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf verschiedene Entscheide anderer Kantone, aus welchen sich die behauptete Ungleichbehandlung ergeben soll. Dabei verkennt sie, dass sich die Rechtsgleichheit grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft bezieht (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 133 I 249 E. 3.4; 125 I 173 E. 6d). Dass und inwiefern sie durch die Universität Basel ohne sachliche Gründe anderes behandelt worden sei als andere Studierende in einer vergleichbaren Situation, legt sie nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Anspruch auf Gleichbehandlung vgl. v.a. BGE 147 I 73 E. 6.1; 146 II 56 E. 9.1). Hinweise auf einzelne Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel, die dem Bundesgericht nicht vorliegen, und denen ihrer Auffassung nach ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegen soll, reichen dazu nicht aus. Somit genügt die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleich verhält es sich mit dem angeblichen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), der nicht weiter substanziiert wird. 
Schliesslich stellt die Verhältnismässigkeit, auf welche sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz dar, welches vom Bundesgericht bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geprüft wird (vgl. BGE 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6). Solche substanziierte Willkürrügen erhebt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht. 
 
4.4. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde im Verfahren 2C_650/2024 offensichtlich einer rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Nachfolgend ist auf die Beschwerde im Verfahren 2C_51/2025 einzugehen. 
 
5.1. Angefochten im Verfahren 2C_51/2025 ist eine Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 15. November 2024, mit welcher dieser der Beschwerdeführerin mitteilte, dass eine von ihr eingereichte, vom 7. November 2024 datierte Eingabe bei der Fällung des Urteils des Appellationsgerichts vom 10. November 2024 nicht zu berücksichtigen gewesen und auch nicht berücksichtigt worden sei. Ferner schrieb der Präsident einen Antrag der Beschwerdeführerin, ihrem Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 26. August 2024 aufschiebende Wirkung zu erteilen als gegenstandslos ab und wies einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen ab, soweit darauf einzutreten sei.  
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann die Rechtsnatur der angefochtenen Verfügung, so namentlich, ob es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) oder um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG handelt, offenbleiben. 
 
5.2. Soweit ersichtlich richtet sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Nichtberücksichtigung des Schreibens vom 7. November 2024. Demgegenüber wird die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf die Anträge auf aufschiebende Wirkung und anderer vorsorgliche Massnahmen nicht mehr angefochten, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.3. Das Appellationsgericht hat in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts und gestützt auf die eigene Praxis im Wesentlichen erwogen, dass Ergänzungen der Rekursbegründung, die - wie vorliegend - nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Rekursbegründung (§ 16 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BS; SG 270.100]) erfolgen, grundsätzlich unzulässig seien. In jedem Fall ausgeschlossen sei die Berücksichtigung von Eingaben nach Beginn des Beratungsstadiums.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet habe, indem sie erwogen hat, dass ihre Beschwerdeergänzung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Vielmehr beschränkt sie sich auf allgemeine Behauptungen, wonach die Eingabe einen wichtigen Bestandteil ihres Dossiers darstelle und wichtige Klarstellungen erlaube. Ferner wirft sie der Vorinstanz vor, "rigide und entgegen grundlegender Verfahrensgrundsätze" gehandelt zu haben, ohne jedoch in substanziierter Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG) konkrete Verletzungen verfassungsmässiger Rechte zu rügen.  
 
Soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, zeigt sie nicht rechtsgenügend auf, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Berücksichtigug verspäteter Beschwerdeergänzungen ergebe, sondern beschränkt sich darauf, ihre eigene Auffassung wiederzugeben. Nicht ersichtlich ist, was sie aus dem von ihr zitierten Urteil 2C_439/2019 vom 16. September 2019 ableiten will, zumal der Fall eine Reglementsbestimmung der Universität Lausanne zum Gegenstand hatte, die dem Betroffenen weitergehende Ansprüche als Art. 29 Abs. 2 BV einräumte. Ein Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt ist nicht erkennbar. Sodann genügt die Behauptung, "Verwaltungsentscheidungen müssen eine klare Begründung enthalten, warum ein Beweisstück abgelehnt wurde" - auch mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 5.3 hiervor) - nicht, um eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs substanziiert darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorbringt, ohne substanziierte Willkürrügen zu erheben, kann auf die vorstehende Erwägung 4.3 verwiesen werden. 
 
5.5. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Bearbeitung ihres Dossiers enthalte verschiedene administrative und rechtliche Mängel (u.a. unzureichende Bereitstellung von Informationen zu Fristen und Verfahren, schlechte Koordination zwischen Verwaltungsstellen, Probleme im Zusammenhang mit der Auslegung von Vorschriften). Ihre Ausführungen gehen indessen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Hinreichend substanziierte Verfassungsrügen sind nicht erkennbar.  
 
5.6. Im Ergebnis enthält die Beschwerde im Verfahren 2C_51/2025 offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), sodass darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.  
 
6.  
 
6.1. Auf die offensichtlich unbegründeten Beschwerden ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren 2C_51/2025 gegenstandslos.  
 
6.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches lediglich auf die Befreiung von den Gerichtskosten abzielt, wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_650/2024 und 2C_51/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov