Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_669/2025
Urteil vom 27. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des
Kantons Basel-Landschaft,
Schlossstrasse 1, Postfach, 4113 Pratteln,
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung,
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Amt für
Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons
Basel-Landschaft und das Kantonsgericht Basel-Landschaft
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ gelangte mit einer als "Dringliche verwaltungsgerichtliche Klage, Eil-Antrag auf Feststellung der Staatenlosigkeit gemäss Art. 25 VwVG und Verpflichtung des Kantons Basel-Landschaft zur Beantragung von Reise- und Legitimationsdokumente für Staatenlose" bezeichneten Eingabe vom 31. Oktober 2025 (eingegangen am 5. November 2025) an das Bundesgericht und stellte den Hauptantrag, es sei festzustellen, dass er staatenlos sei. Ferner beantragte er, es sei festzustellen, dass er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und über keine gültigen Ausweise verfüge. Schliesslich sei der Kanton Basel-Landschaft zu verpflichten, ihm Reise- und Legitimationsdokumente für Staatenlose oder gleichwertige Dokumente auszustellen. Prozessual ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Mit Schreiben vom 10. November 2025 wurde A.________ unter anderem eine am 25. November 2025 ablaufende Frist angesetzt, um dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid (soweit vorhanden) zuzustellen oder ihm mitzuteilen, gegen welche Behörde sich eine allfällige Rechtsverweigerungsbeschwerde richten soll, ansonsten seine Eingabe ohne weitere Behandlung abgelegt werde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass eine direkte Klage an das Bundesgericht nur in den in Art. 120 Abs. 1 BGG abschliessend aufgezählten Fällen möglich ist.
1.2. In der Folge reichte A.________ am 17. November 2025 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe ein, mit welcher er sinngemäss eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend macht.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.2. Gestützt auf die Eingaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine ausländerrechtliche und somit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, sodass primär die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten infrage kommt. Diese ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen (lit. d), sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist und kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG vorliegt.
2.3. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 17. November 2025 liegt kein anfechtbarer Entscheid vor. Gemäss Art. 94 BGG kann indessen auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie kann sich nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines beim Bundesgericht unmittelbar anfechtbaren Entscheids richten (Urteile 8C_492/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 3; 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1; 1C_189/2012 vom 18. April 2012 E. 1.3).
2.4. Der Beschwerdeführer erwähnt verschiedene Schreiben sowie eine Beschwerde an das Migrationsamt (des Kantons Basel-Landschaft), die unbeantwortet geblieben seien. Da Entscheide eines kantonalen Migrationsamts nicht unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sind, steht gegen das Verweigern oder Verzögern eines solchen Entscheids auch keine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht offen.
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, das Verwaltungsgericht (wohl: das Kantonsgericht Basel-Landschaft) habe seine Schreiben ebenfalls nicht beantwortet, genügt diese blosse Behauptung nicht, um eine allfällige Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gegen das Kantonsgericht rechtsgenügend zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Folglich erweist sich die sinngemäss erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als unzulässig bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet.
2.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine direkte Klage an das Bundesgericht nur in den in Art. 120 BGG abschliessend genannten, vorliegend nicht massgebenden Fällen zulässig ist, worauf der Beschwerdeführer im Schreiben vom 10. November 2025 aufmerksam gemacht wurde. Folglich haben Private keine Möglichkeit, eine Klage gegen einen Kanton unmittelbar beim Bundesgericht einzureichen. Auf
die vom Beschwerdeführer erhobene "verwaltungsrechtliche Klage" gegen den Kanton Basel-Landschaft ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die sinngemäss erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als unzulässig bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Für eine Überweisung an eine andere (kantonale) Behörde, wie vom Beschwerdeführer beantragt, besteht bereits deshalb kein Anlass, weil die Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht als wahrscheinlich erscheint (Art. 30 Abs. 2 BGG) und es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, weitere Abklärungen in dieser Hinsicht vorzunehmen.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov