Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_695/2025  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hüppi, 
 
gegen  
 
Schulverband Bündner Herrschaft, 
Schulrat, Bündtliweg 3, 7304 Maienfeld, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Christian Raschein, 
 
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (EKUD), Quaderstrasse 17, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Klassenumteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, vom 27. Oktober 2025 (VR1 25 19). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im Schuljahr 2023/2024 besuchte A.B.________, Tochter von C.________ und A.A.________, die Klasse 1A an der Primarschule in U.________. Ihre Klassenlehrperson war D.________. Anlässlich einer Besprechung am 20. Juni 2024 teilte die Schulleitung des Schulverbands Bündner Herrschaft (nachfolgend: Schulleitung) C.________ und A.A.________ mit, dass ihre Tochter ab dem kommenden Schuljahr neu in die Primarschulklasse 2B umgeteilt werde.  
Auf Gesuch von C.________ und A.A.________ verfügte die Schulleitung am 10. Juli 2024, dass A.B.________ im Schuljahr 2024/2025 in die Parallelklasse umgeteilt und eine neue Klassenlehrperson erhalten werde. Der Entscheid wurde mit dem angespannten Verhältnis zwischen den Eltern und der Lehrperson begründet, das eine gute Zusammenarbeit verunmögliche. 
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von C.________ und AA.________ wiesen der Schulrat des Schulverbands Bündner Herrschaft mit Entscheid vom 19. August 2024, das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Februar 2025 und das Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 27. Oktober 2025 ab.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 erheben AA.________ und C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil des Obergerichts sowie die diesem vorausgegangenen Entscheide aufzuheben. Prozessual ersuchen sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1). 
 
2.1. Mit Blick auf Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da die Umteilung der Tochter der Beschwerdeführer in eine andere Klasse nicht aufgrund einer Bewertung ihrer intellektuellen oder physischen Fähigkeiten, sondern des angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern und der Lehrerin erfolgt ist (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1).  
 
2.2. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses Interesse muss sowohl bei der Beschwerdeeinreichung als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und von praktischer Natur sein (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Ein aktuelles und praktisches Interesse liegt vor, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das jeweilige Gericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (Urteile 1C_511/2023 vom 17. Januar 2025 E. 1.2; 1C_277/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ausnahmsweise unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 149 V 49 E. 5.1; 147 I 478 E. 2.2; 139 I 206 E. 1.1).  
 
2.3. Vorliegend ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und der Beschwerdeschrift, dass die Tochter der Beschwerdeführer die zweite Klasse abgeschlossen hat und ab dem Schuljahr 2025/2026 einer neuen Lehrperson zugeteilt worden wäre. Tatsächlich besucht sie indessen das Schuljahr 2025/2026 an einer Schule in V.________ (Liechtenstein). Folglich wird sie derzeit nicht mehr in der Schule U.________ beschult. Damit besteht kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde.  
 
2.4. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, es liege ein Fall vor, bei dem vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses abzusehen sei. Zur Begründung bringen sie vor, die Frage der Zulässigkeit einer Klassenumteilung aufgrund eines Konflikts zwischen den Eltern und der Lehrperson könne sich auch künftig in vergleichbaren Fällen stellen. Eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall sei kaum möglich. Zudem liege die Klärung dieser Frage im öffentlichen Interesse, so insbesondere an einem geordneten Schulbetrieb und der Erfüllung der Schulpflicht.  
 
2.5. Der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden: Der Entscheid darüber, ob Schüler aufgrund eines Konflikts der Eltern mit der Schule bzw. mit den Lehrpersonen in eine andere Klasse umgeteilt werden dürfen, lässt sich nicht anhand von pauschalen Kriterien beurteilen, sondern bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Selbst wenn das Bundesgericht ein Urteil in der Sache fällen würde, würde dies allfällige künftige vergleichbare Fälle - wenn überhaupt - nur beschränkt präjudizieren. Die Beschwerde wirft demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sodass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz ein virtuelles Interesse der Beschwerdeführer bejaht und die Beschwerde materiell behandelt hat. Denn die kantonalen Behörden dürfen die Legitimationsvoraussetzungen zwar nicht enger (vgl. Art. 111 BGG), jedoch weiter fassen als die Beschwerdeberechtigung vor Bundesgericht (vgl. BGE 150 II 123 E. 4.1; 144 I 43 E. 2.1).  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Beizug der vorinstanzlichen Akten gegenstandslos.  
 
3.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov