Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_71/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silja Meyer, 
 
gegen  
 
Departement Gesundheit und Soziales 
des Kantons Aargau, Abteilung Gesundheit, 
Bachstrasse 15, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsverfahren / Beizug von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 8. Dezember 2023 (WBE.2023.301). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (nachfolgend: Departement), Abteilung Gesundheit, führt ein Aufsichtsverfahren gegen A.________, der eine Arztpraxis in U.________ betreibt. Ihm wird vorgeworfen, während der Corona-Pandemie in zahlreichen Fällen gefälligkeitshalber Maskentragdispense und Impfunverträglichkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben.  
 
A.b. Am 22. März 2023 verurteilte das Bezirksgericht U.________ A.________ wegen mehrfacher Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) in 17 Fällen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, mit Urteil vom 21. Februar 2024 ab. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses Verfahren ist derzeit hängig.  
 
A.c. Am 3. August 2023 erliess das Departement eine Verfügung, mit welcher A.________ unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert wurde, sämtliche Patientendossiers oder Aufzeichnungen, die Aufschluss über die mehr als 70 ausgestellten und dem Departement gemeldeten Maskentragdispense und Impfunverträglichkeitsbescheinigungen geben können, bis spätestens am 4. September 2023 dem Departement im Original einzureichen (Dispositiv-Ziff. 1). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 3).  
 
B.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde überwies der Regierungsrat des Kantons Aargau als Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zum Entscheid. Dieses trat darauf mit Urteil vom 8. Dezember 2023 mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es seien in Gutheissung dieser Beschwerde die Ziff. 1 und 3 der ursprünglich angefochtenen Verfügung des Departements vom 3. August 2023 vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. Zudem sei das Departement anzuweisen, das Aufsichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren, wobei das Recht zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 43 Abs. 4 MedBG hiervor unberührt bleibe. Eventualiter sei in Gutheissung dieser Beschwerde die Streitsache an das Departement zwecks rechtskonformer Durchführung des Aufsichtsverfahrens - einschliesslich Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den betroffenen Patienten - zurückzuweisen. Subeventualiter sei - unter vorfrageweiser Feststellung, dass diese zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist - die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese verbindlich anzuweisen, die Beschwerde des Beschwerdeführers materiell zu behandeln. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Gewährung vorsorglicher Massnahmen, vorab superprovisorisch. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen und in der Sache. Das Departement beantragt die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. In der Sache beantragt das Departement die vollständige Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen - namentlich unter Verweis auf das angefochtene Urteil - auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 19. März 2024 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer nicht gehalten ist, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Departements vom 3. August 2023 bezeichneten Unterlagen herauszugeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Verfügung des Departements vom 3. August 2023, mit welcher der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, im Rahmen des hängigen Aufsichtsverfahrens Patientenunterlagen einzureichen, schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit einen Zwischenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide stellen ihrerseits Zwischenentscheide dar (vgl. Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2). Dies gilt auch, wenn der angefochtene Rechtsmittelentscheid - wie hier - auf Nichteintreten lautet (Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3).  
 
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
In der Sache geht es um ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen einen Arzt. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario BGG; vgl. z.B. Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 1).  
 
1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).  
Vorliegend begründet die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch die Herausgabe der in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Departements vom 3. August 2023 bezeichneten Patientenunterlagen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Frage, ob ihm ein solcher droht, ist sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung, zumal das kantonale Recht die Anfechtung von Zwischenentscheiden mindestens im gleichem Umfang wie vor Bundesgericht gewährleisten muss (vgl. Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 146 I 62 E. 5.4.5; 137 III 380 E. 2.2; Urteil 1C_49/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.4) und der Beschwerdeführer keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts geltend macht. Derartige "doppelrelevante Tatsachen" werden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit reicht aus, wenn die doppelrelevanten Tatsachen schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 147 IV 188 E. 1.4; 145 II 153 E. 1.4; Urteil 1B_335/2022 vom 3. April 2023 E. 1.4), was hier zutrifft. Die Beschwerde ist somit im Hinblick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. 
 
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG), ist auf die Beschwerde - vorbehältlich E. 1.5 hiernach - einzutreten.  
 
1.5. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2023, mit welchem dieses auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Departements vom 3. August 2023 nicht eingetreten ist. Letztere bildet nicht Verfahrensgegenstand, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit um Aufhebung von Ziff. 1 und 3 dieser Verfügung ersucht wird.  
 
1.6. Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urteile 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 1.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. dazu BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils in bundesrechtskonformer Weise verneint hat. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil primär mit der mit der Herausgabe der geforderten Patientenunterlagen einhergehenden Durchbrechung des Arztgeheimnisses (Art. 321 StGB) und Verletzung der Privatsphäre der Patienten (Art. 13 Abs. 2 BV). Er macht geltend, § 48 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau vom 20. Januar 2009 (GesG/AG; SAR 301.100), auf welchen sich die strittige Anordnung stützt, genüge aufgrund seiner offenen Formulierung den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht und stelle daher keine genügende gesetzliche Grundlage für die Herausgabe der Patientendossiers dar. Ferner leitet er einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Verfügung des Departements aus der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV bzw. aus Art. 13 EMRK ab.  
 
3.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass Zwischenentscheide grundsätzlich nur selbständig angefochten werden können, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, d.h. ein Nachteil, der auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (so auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. u.a. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1). Weiter führt sie aus, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil könne bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil kein Risiko einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers bestehe. So beruhe die Herausgabe der einverlangten Unterlagen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht und sei als vergleichsweise mildes Aufsichtsmittel verhältnismässig. Eine (zusätzliche) Entbindung vom Arztgeheimnis sei nicht erforderlich, zumal sich die der Aufsicht unterstehenden Personen gegenüber der Aufsichtsbehörde ohnehin nicht auf das Berufsgeheimnis berufen könnten.  
 
3.3. Der angefochtene Zwischenentscheid ist in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts ergangen. Weil aber das Verwaltungericht den Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beurteilt und die Befugnis zur Anfechtung von Zwischenentscheiden im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein darf als vor Bundesgericht (vgl. E. 1.3 hiervor), prüft das Bundesgericht diese Frage frei (vgl. sinngemäss Urteile 9C_106/2024 vom 14. März 2024 E. 3.1; 1C_235/2023 vom 11. März 2024 E. 3.2.1; 1C_202/2023 vom 23. Januar 2024 E. 2.1).  
 
3.4. Nach Art. 321 Abs. 1 StGB werden unter anderem Ärzte und Pflegefachpersonen sowie ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Abs. 3 StGB; BGE 142 II 256, nicht publ. E. 3; Urteile 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2).  
Das Bundesgericht hat verschiedentlich erwogen, dass das Arztgeheimnis ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts darstellt. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.4; Urteil 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3) sowie der Geheimsphäre der Patienten (Urteile 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.3; 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3). 
 
3.5. Vorliegend geht es um die Herausgabe von Unterlagen (Patientendossiers), bei denen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Arztgeheimnis unterstehen. Sodann trifft es zu, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Entsiegelungsentscheide die Voraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in der Regel bejaht, so insbesondere wenn im Falle der Entsiegelung eine Verletzung des Arztgeheimnisses droht (vgl. BGE 147 IV 27, nicht publ. E. 1; Urteile 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 1.4; vgl. auch BGE 143 IV 462 E. 1 betreffend das Anwaltsgeheimnis).  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann diese Praxis indessen nicht ohne Weiteres auf Fälle wie der vorliegende angewendet werden, wo es um ein Aufsichtsverfahren gegen den Geheimnisträger geht. Zwar kann dem Arztgeheimnis im Rahmen eines Aufsichtsverfahren kein geringerer Stellenwert zukommen als namentlich in einem Entsiegelungsverfahren. Allerdings gilt es zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so namentlich, weil er einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Dabei ist auch den Interessen der Patienten, deren Akten herausgegeben werden sollen, hinreichend Rechnung zu tragen. 
 
4.  
Mit Blick auf den konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von den betroffenen Patienten nicht vom Arztgeheimnis entbunden wurde. Wie das Departement in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht zu Recht vorbringt, hätte er indessen die Möglichkeit gehabt, bei der zuständigen Behörde um Entbindung vom Arztgeheimnis zu ersuchen, was er jedoch unterlassen hat. Ein entsprechendes Gesuch kann grundsätzlich nur vom Geheimnisträger selbst, nicht aber vom Geheimnisherrn oder von einem Dritten gestellt werden (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II., 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 321 StGB). Im Rahmen eines Entbindungsverfahrens muss die zuständige Behörde eine Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter und der auf dem Spiel stehenden Interessen, so insbesondere auch jener der betroffenen Patienten, vornehmen (vgl. im Einzelnen BGE 148 II 465 E. 8.7.3; 142 II 256, nicht publ. E. 5.1; Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Letztere haben sodann die Möglichkeit, gegen die dem Geheimnisträger erteilte Entbindung Beschwerde zu erheben (vgl. z.B. Urteile 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1; 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 1). 
Wird ein Geheimnis aufgrund einer auf Gesuch des Geheimnisträgers hin erteilten Bewilligung der zuständigen Behörde offenbart, bleibt der Täter gemäss Art. 321 Abs. 2 StGB straflos (vgl. auch OBERHOLZER, a.a.O., N. 23 zu Art. 321 StGB). Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil überhaupt drohen könnte. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da, wie zu zeigen sein wird, eine genügende gesetzliche Grundlage für die Herausgabe der einverlangten Unterlagen besteht und die strittige Anordnung mit dem Arztgeheimnis zu vereinbaren ist (vgl. sogleich E. 5). 
 
5.  
 
5.1. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit von Auskunftspflichten gegenüber Behörden gestützt auf die in Art. 321 Abs. 3 StGB ausdrücklich vorbehaltenen kantonalen Bestimmungen grundsätzlich bejaht. Dabei hat es aber auch erwogen, dass die Rechtfertigungsgründe, welche die Strafbarkeit des Geheimnisträgers nach Art. 321 Abs. 2 und 3 StGB ausschliessen, nicht zu einer Umgehung des Arztgeheimnisses führen und damit den Schutz der Intimsphäre des Patienten aushöhlen dürfen, weshalb sie restriktiv zu handhaben sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 I 354 E. 3.4).  
 
5.2. Nach § 22 Abs. 1 GesG/AG beaufsichtigt die zuständige Behörde unter anderem Personen, die Tätigkeiten gemäss den §§ 4 GesG/AG ausüben und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu gehören namentlich Personen, die - wie der Beschwerdeführer - einen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, der unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) fallen (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GesG/AG).  
§ 48 Abs. 1 GesG/AG zählt die verschiedenen Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf. Danach sind diese befugt, Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen (lit. a), Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen (lit. b) sowie Proben zu erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken zu beschlagnahmen (lit. c). 
 
5.3. § 48 Abs. 1 lit. a GesG/AG stellt unbestrittenermassen eine formellgesetzliche Grundlage dar. Bestritten ist einzig, ob sie die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot erfüllt bzw. ob auch Patientenakten unter den Begriff der "Unterlagen" fallen.  
 
5.3.1. Das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) verlangt eine derart präzise Formulierung, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (vgl. u.a. BGE 147 I 103 E. 14.2; 145 IV 513 E. 2.3.3; 144 I 126 E. 6.1; 139 I 280 E. 5.1). Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf indessen nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss (BGE 149 I 248 E. 4.6.1; 143 I 310 E. 3.3.1). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 144 I 126 E. 6.1; 143 I 253 E. 6.1; 141 I 201 E. 4.1; 139 I 280 E. 5.1; 128 I 327 E. 4.2).  
 
5.3.2. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Anwendungsbereich von § 48 GesG/AG durch dessen Marginalie ("Aufsichtsbefugnisse") und die Einordnung im Kapitel 10 ("Aufsicht und Massnahmen") eindeutig definiert wird. Er beschränkt sich auf Aufsichtsverfahren, die Personen betreffen, die namentlich - wie der Beschwerdeführer - einen Beruf im Gesundheitswesen ausüben. Die Bestimmung gelangt nur dann zur Anwendung, wenn der Geheimnisträger selbst und nicht der Patient im Fokus der Abklärungen der Aufsichtsbehörde steht. Richtet sich die Untersuchung nicht gegen den Arzt, fällt die Herausgabe von Unterlagen nicht unter § 48 Abs. 1 GesG/AG, sondern unter die (strengeren) Vorschriften über die Entbindung vom Arztgeheimnis (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 2008 betreffend Gesundheitsgesetz [GesG]; Totalrevision, Bericht und Entwurf 1. Beratung [nachfolgend: Botschaft GesG/AG], S. 80).  
 
5.3.3. Sodann erscheint naheliegend, dass die Unterlagen, in welche die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Einsicht erhalten muss, von den Umständen und Besonderheiten des Einzelfalls abhängen und deshalb nicht von vornherein abschliessend und präzise umschrieben werden können. Wie das Bundesgericht bereits erwogen hat, setzt eine wirksame Aufsichtstätigkeit unter Umständen voraus, dass die Behörde Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Unterlagen hat, wozu auch Patientendossiers gehören können, so namentlich, wenn es um die Feststellung einer möglichen Berufspflichtverletzung geht (vgl. BGE 147 I 354, nicht publ. E. 9.4). Auch der kantonale Gesetzgeber weist in den Materialien darauf hin, dass die den zuständigen Behörden zukommenden Aufsichtsbefugnisse bewusst in allgemeiner Weise formuliert wurden, um der Gefahr vorzubeugen, dass im Einzelfall ein Eingriff mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist bzw. erschwert wird (vgl. Botschaft GesG/AG, a.a.O., S. 79). Ebenso wird in der Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass unter den Begriff "Unterlagen" nach dem Willen des Gesetzgebers auch Patientendossiers fallen können (vgl. Botschaft GesG/AG, a.a.O., S. 80). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Begriff "Unterlagen" sich lediglich auf administrative und nicht-patientenbezogene Dokumentationen, wie z.B. ärztliche Weiterbildungsnachweise, Dokumente zur Praxisorganisation oder zu Hygiene- und Sicherheitsprotokollen, beziehe, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.  
 
5.3.4. Mit Blick auf Sinn und Zweck des Aufsichtsverfahrens und die den zuständigen Behörden in diesem Rahmen zustehenden Entscheidungsspielräume kann vom kantonalen Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Begriff "Unterlagen" näher präzisiert. Die hier strittige gesetzliche Grundlage hält vor dem Bestimmtheitsgebot stand.  
 
5.4. Sodann trifft die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich die der Aufsicht unterstehenden Personen gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht auf das Berufsgeheimnis berufen können, grundsätzlich zu. Dies jedenfalls, soweit die Aufsichtstätigkeit voraussetzt, dass Einblick in Patientendossiers genommen werden kann (vgl. auch Botschaft GesG/AG, a.a.O., S. 80). So hat das Bundesgericht die Verfassungs- und Bundesrechtskonformität einer kantonalen Bestimmung bejaht, welche festhielt, dass das ärztliche Berufsgeheimnis der Aufsichtsbehörde nicht entgegengehalten werden kann, wenn die Informationen für die Erfüllung ihrer Kontroll- und Aufsichtsaufgaben angefordert werden, so namentlich zur Feststellung einer möglichen Berufspflichtverletzung des Arztes. In diesem Zusammenhang kann sich der dem Disziplinarverfahren unterworfene Arzt nicht wirksam auf das Berufsgeheimnis berufen, um zu verhindern, dass die kantonale Aufsichtsbehörde Zugang zu den für die Untersuchung relevanten medizinischen Akten erhält (vgl. BGE 147 I 354, nicht publ. E. 9.4).  
Zwar hat das Bundesgericht in einem später ergangenen Urteil die Frage, ob sich der Arzt im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegenüber der Aufsichtsbehörde auf das Arztgeheimnis berufen könne, nicht mehr abschliessend beurteilt (vgl. BGE 148 II 465 E. 8.7.2). Allerdings war damit keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung beabsichtigt. Vielmehr wurde auf nähere Ausführungen dazu deshalb verzichtet, weil dieser Aspekt für die Beantwortung der sich dort konkret stellenden Frage der Mitwirkungspflicht des Arztes im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung nur von untergeordneter Bedeutung war (BGE 148 II 465 E. 8.7.3). 
Den berechtigten Interessen der Patienten wird zunächst dadurch Rechnung getragen, dass die Aufsichtsbehörde an das Berufsgeheimnis gebunden ist und die Vertraulichkeit der persönlichen Daten der Patienten beachten muss (vgl. BGE 147 I 354, nicht publ. E. 9.4). Sodann ist die Aufsichtsbehörde in jedem Fall gehalten, verhältnismässig vorzugehen und die besonders sensiblen Patientendaten zu schützen (vgl. BGE 147 I 354, nicht publ. E. 9.5; so auch Botschaft GesG/AG, a.a.O., S. 79 f.). Schliesslich ist mit Blick auf den konkreten Fall daran zu erinnern, dass § 48 Abs. 1 GesG/AG nur zur Anwendung gelangt, wenn sich die Untersuchung gegen den Gemeimnisträger selbst und nicht gegen Patienten richtet (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die an das Berufsgeheimnis gebundene Aufsichtsbehörde gestützt auf § 48 Abs. 1 GesG/AG befugt wäre, die ihr ausgehändigten Patientenunterlagen an Dritte weiterzuleiten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörde - sollte sie den Verdacht haben, dass bei einzelnen Patienten ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte - die betreffenden Patientenakten nicht ohne Weiteres an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln dürfte. 
 
5.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit § 48 Abs. 1 lit. a GesG/AG eine genügende kantonalrechtliche gesetzliche Grundlage für die vorliegend strittige Herausgabe von Patientendossiers besteht. Diese steht auch mit dem übergeordneten Recht, so insbesondere mit Art. 321 StGB, im Einklang. Nicht einschlägig ist vorliegend das Urteil 1B_545/2019 vom 14. Oktober 2020 (BGE 147 IV 27), auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, da jenem Entscheid ein anderer Sachverhalt zugrunde lag: Im Gegensatz zum vorliegenden Fall ging es dort nicht um die Herausgabe von Patientenakten im Rahmen eines gegen den Geheimnisträger gerichteten Aufsichtsverfahrens, sondern um die Entsiegelung des von einer ärztlichen Klinik edierten Patientendossiers betreffend eine mehrtägige stationäre Behandlung eines Patienten.  
 
5.6. Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen hat die Vorinstanz in (bundes) rechtskonformer Weise das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils verneint. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, den Zwischenentscheid vom 3. August 2023 mit Beschwerde gegen den Endentscheid im Aufsichtsverfahren anzufechten. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, so namentlich hinsichtlich des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigekeit der Massnahme, weiter einzugehen. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anfechtung von Realakten, da die hier strittige Anordnung zur Herausgabe der Patientendossiers mittels Verfügung erlassen wurde.  
 
6.  
Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV und Art. 13 EMRK, da rechtsprechungsgemäss die Rechtsweggarantie bei Zwischenentscheiden nur dann tangiert ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eine sofortige gerichtliche Beurteilung erfordert. Droht kein solcher Nachteil, so genügt es, wenn der Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann (BGE 146 I 62 E. 5.1; 138 V 271 E. 3.1). 
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird das Gesuch um Sistierung des Aufsichtsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils, welches lediglich als Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme i.S.v. Art. 104 BGG entgegengenommen werden kann, gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer steht es frei, ein entsprechendes Gesuch beim Gesundheitsdepartement zu stellen. 
 
8.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov