Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_721/2025  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Einzelrichter, vom 28. November 2025 (E-8633/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 3. November 2025 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass die 1968 geborene A.________, Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch vom 17. September 2025 ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.  
 
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 28. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ sowie die in diesem Rahmen gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung ab.  
 
1.3. Mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 15. Dezember 2025 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2025 und beantragt dessen Aufhebung, einschliesslich der ihr auferlegten Verfahrenskosten, die Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie die Feststellung verschiedener Verletzungen der Bundesverfassung. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Da Englisch keine Amtssprache ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BGG) und die Sache nicht unter Art. 77 Abs. 2bis BGG oder unter Art. 42 Abs. 1bis BGG fällt, wäre die Eingabe grundsätzlich unbeachtlich. Angesichts des Verfahrensausgangs kann indessen auf eine Rückweisung zur Behebung dieses Mangels (Art. 42 Abs. 6) verzichtet werden. Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).  
 
3.2. Vorliegend geht es um die Abweisung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig.  
 
3.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov