Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_722/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________, Gostivar, Nordmazedonien,
vertreten durch Herrn A.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
handelnd durch seinen Vater A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. November 2025 (VB.2025.00406).
Erwägungen:
1.
1.1. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1978) war vom 14. Februar 2006 bis zum 2. Oktober 2012 mit B.A.________ in Nordmazedonien verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C.A.________ (geb. 2006) und D.A.________ (geb. 2011) hervor. Nach der Auflösung der Ehe im Oktober 2012 lernte er eine schweizerische Staatsangehörige kennen, reiste im Januar 2013 in die Schweiz ein und heiratete diese am 12. Januar 2013. Nach fünfjährigem Aufenthalt wurde A.A.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 22. Juni 2021 wurde ein Familiennachzugsgesuch von A.A.________ für seine beiden Söhne, C.A.________ und D.A.________, wiedererwägungsweise gutgeheissen. Hierauf erhielt D.A.________ eine Niederlassungsbewilligung und C.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. Januar 2022 wurde die Ehe zwischen A.A.________ und seiner Schweizer Ehefrau rechtskräftig geschieden.
1.2. Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach sich an der Adresse von A.A.________, D.A.________ und C.A.________ Personen aufhielten, die gegen das AIG (SR 142.20) verstossen würden, führte die Polizei am 20. März 2023 eine Kontrolle durch. Dabei wurde B.B.________ (früher B.A.________) verhaftet. Es stellte sich heraus, dass sie die Dauer ihres bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz überschritten hatte. Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde B.B.________ aus der Schweiz weggewiesen.
Am 15. August 2023 heirateten A.A.________ und B.B.________ erneut in Nordmazedonien.
1.3. Mit Verfügung vom 14. April 2025 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligungen von A.A.________ und D.A.________ sowie die Aufenthaltsbewilligung von C.A.________. Ein Gesuch um Bewilligung der Einreise von B.A.________ wurde abgewiesen.
Auf einen mit Eingabe vom 23. Mai 2025 dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2025 nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei.
1.4. Dagegen erhoben A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 12. November 2025 wies das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.
1.5. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichen A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die diesem vorausgegangenen Entscheide aufzuheben und es seien die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 1 und 4 sowie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 nicht zu widerrufen. Ferner sei das Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin 2 zu bewilligen. Eventualiter seien die Vorentscheide aufzuheben und es sei die Sache zwecks Neubeurteilung an das Migrationsamt des Kantons Zürich zurückzuweisen. Prozessual ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, mit welchem ein Nichteintretensentscheid in einem ausländerrechtlichen Verfahren und somit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit bestätigt wurde. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 135 II 145 E. 3.2).
Soweit es in der Sache um den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 1 und 4 geht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_127/2025 vom 14. November 2025 E. 1.1). Als Ehefrau des Beschwerdeführers 1 macht auch die Beschwerdeführerin 2 in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug geltend (Art. 43 AIG; Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Unklar bleibt, ob der (volljährige) Beschwerdeführer 3 potenziell einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hätte. Dies braucht indessen nicht abschliessen geklärt zu werden, zumal die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf ihn nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern würde.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht kann nur sein, ob die Vorinstanz die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids der Sicherheitsdirektion auf den bei ihr erhobenen Rekurs zu Recht bejaht hat. Nicht Streitgegenstand bilden die materiellrechtlichen Aspekte der Angelegenheit, d.h. der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführer 1 und 4 und der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 sowie die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin 2 im Familiennachzug. Gleich verhält es sich mit der Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder allfälligen Aufenthaltsansprüchen gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. 13 BV. Soweit sich die Beschwerdeführer dazu äussern, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen. Demnach ist auf ihre Anträge, es seien ihre Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligungen nicht zu widerrufen, es sei das Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen und es sei die Sache eventualiter an das Migrationsamt zwecks (materieller) Neubeurteilung zurückzuweisen, nicht einzutreten.
4.
4.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Berechnung von Fristen (vgl. § 22 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) und über die Zustellungsmodalitäten (vgl. §§ 71 und 86 VRG/ZH i.V.m. Art. 136 ff. ZPO [SR 272]) erwogen, dass die gesetzliche Rekursfrist gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 14. April 2025 am 17. April 2025 zu laufen begonnen und am 16. Mai 2025 geendet habe. Die vom 23. Mai 2025 datierte Rekursschrift der Beschwerdeführer an die Sicherheitsdirektion sei damit verspätet eingereicht worden. Ferner hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss § 70 i.V.m. § 12 Abs. 2 VRG/ZH nicht erfüllt seien, weil das Versäumnis der Rekursfrist auf eine grobe Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht seitens der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zurückzuführen sei, die irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass im Rekursverfahren die Bestimmungen über die Gerichtsferien gemäss § 71 VRG/ZH i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO Anwendung fänden. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion infolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels bestätigt.
4.2. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht befassen sich die Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, so insbesondere mit der Rechtmässigkeit des Widerrufs ihrer Bewilligungen. Diese Ausführungen gehen nach dem Gesagten über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf nicht eingegangen werden kann (vgl. E. 3 hiervor).
Im Übrigen bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass ihr Rekurs an die Sicherheitsdirektion verspätet erfolgt sei. Sie bringen in diesem Zusammenhang einzig vor, der Umstand, dass sie sich das Fristversäumnis ihrer damaligen Rechtsvertreterin anrechnen müssen, zu einem äusserst stossenden Resultat führe. Zudem seien sie als juristische Laien mit dem schweizerischen Rechtssystem wenig vertraut und hätten sich in gutem Glauben darauf verlassen, dass ihre Rechtsvertreterin die für die Fristberechnung relevanten Bestimmungen kenne und korrekt anwende. Mit diesen Ausführungen gelingt es ihnen indessen nicht, substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Recht bzw. die vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der ZPO (vgl. dazu auch Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2) willkürlich angewendet oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen habe, indem sie erwogen hat, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht erfüllt seien, da sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Fristversäumnis ihrer Rechtsvertretung anrechnen lassen müssten. Nichts zu ihren Gunsten können sie aus dem von ihnen zitierten BGE 143 I 284 ableiten, da sich die dort anerkannte Ausnahme auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO (SR 312.0) bezieht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
5.
5.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Da der Beschwerdeführer 4 minderjährig ist, werden diese den Beschwerdeführern 1-3 unter solidarischer Haftung auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1-3 unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov