Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_75/2024  
 
 
Urteil vom 4. September 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ticketcorner Holding AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt und/oder Ueli Weber, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Zusammenschlussvorhaben 41-0816 Ticketcorner AG und Starticket AG, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 12. Dezember 2023 (B-3859/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die beiden Vertragsparteien Ticketcorner Holding AG und Tamedia AG (seit 20. Dezember 2019: TX Group AG) beabsichtigten mit Vereinbarung vom 31. Oktober 2016 (nachfolgend: Transaktionsvertrag) ihre jeweiligen Tochtergesellschaften, die Ticketcorner AG sowie die Starticket AG, zusammenzuschliessen. 
 
A.a. Der Transaktionsvertrag vom 31. Oktober 2016 sah vor, dass sich die Tamedia AG mit einem Anteil von 25 % an der Ticketcorner AG beteiligt. Als Gegenleistung für den erhaltenen 25 %-Anteil an der Ticketcorner AG sollte Tamedia AG sämtliche Aktien der Starticket AG an die Ticketcorner AG übertragen, wodurch die Starticket AG zu einer 100 %-Tochtergesellschaft der Ticketcorner AG geworden wäre. Nach Abschluss der Transaktion hätten die Ticketcorner Holding AG 75 % und die Tamedia AG 25 % der Anteile an der Ticketcorner AG gehalten. Der Transaktionsvertrag sah dabei eine gemeinsame Kontrolle der Ticketcorner AG durch die Ticketcorner Holding AG und die Tamedia AG vor. Aufgrund einer ergänzenden vertraglichen Vereinbarung vom 7./9. August 2017 wurde jeder Vertragspartei ein jederzeitiges und voraussetzungsloses Rücktrittsrecht vom Transaktionsvertrag eingeräumt.  
 
A.b. Bereits am 15. November 2015 reichten die Ticketcorner Holding AG und die Tamedia AG den Entwurf einer Meldung für das Zusammenschlussvorhaben beim Sekretariat der Wettbewerbskommission ein. Am 9. Februar 2017 entschied die zuständige Kammer der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO), eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens durchzuführen. Die WEKO informierte die Öffentlichkeit über die wettbewerbsrechtliche Prüfung des Zusammenschlussvorhabens mit Pressemitteilung vom 13. Februar 2017. Am 8. Mai 2017 fand eine Anhörung der Zusammenschlussparteien vor der WEKO statt.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 entschied die WEKO wie folgt: 
 
"1. Das Zusammenschlussvorhaben wird untersagt. 
 
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 160'000 werden der Ticketcorner-Holding AG und Tamedia AG zu gleichen Teilen, d.h. je CHF 80'000, und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. [Eröffnung]." 
 
 
B.a. Die Ticketcorner Holding AG erhob gegen die Verfügung vom 22. Mai 2017 am 10. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Zusammenschlussvorhabens ohne Auflagen und Bedingungen, eventualiter unter Anordnung von geeigneten und erforderlichen Auflagen.  
Mit Urteil B-3871/2017 vom 3. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Beschwerdelegitimation der Ticketcorner Holding AG nicht auf die Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben sei, wenn nicht alle Vertragsparteien, die an einem Zusammenschlussvorhaben beteiligt seien, eine Beschwerde gegen eine Untersagungsverfügung erhöben. 
 
B.b. Am 7. Juni 2018 erhob die Ticketcorner Holding AG gegen das Urteil B-3871/2017 vom 3. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesgericht.  
Mit Urteil 2C_509/2018 vom 24. Juni 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Ticketcorner Holding AG gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil B-3871/2017 vom 3. Mai 2018 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen an, die Erwägungen zur schwebenden Unwirksamkeit des Transaktionsvertrags beruhten auf einer unrichtigen Auslegung von Art. 34 KG. Der dort statuierte Aufschub der zivilrechtlichen Wirksamkeit beschlage nicht das Verpflichtungs-, sondern nur den Abschluss des Verfügungsgeschäfts. Es bleibe den Zusammenschlussparteien unbenommen, am Verpflichtungsgeschäft festzuhalten oder dieses abzuändern. Daher könne nicht von einer gegen den Willen einer Vertragspartei aufrechterhaltenen schwebenden zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Zusammenschlussvorhabens gesprochen werden, weshalb zumindest dieser Aspekt der Beschwerdelegitimation nicht entgegenstehe. Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Vorhabens liesse sich nur dann verneinen, wenn feststünde, dass die Tamedia AG nicht mehr am Zusammenschluss interessiert wäre. 
 
B.c. Nach der Rückweisung nahm das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit unter der Verfahrensnummer B-3859/2019 wieder an die Hand. Am 20. Dezember 2019 erklärte die Tamedia AG gegenüber der Ticketcorner Holding AG den Rücktritt vom Transaktionsvertrag. Dies wurde von der Ticketcorner Holding AG bestätigt. Am 9. Januar 2020 gab die Tamedia AG öffentlich bekannt, dass sie die Starticket AG an See Tickets, einer englischen Tochtergesellschaft des französischen Medienkonzerns Vivendi SA, veräussert habe.  
Mit Urteil B-3859/2019 vom 12. Dezember 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde erneut nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- der Ticketcorner Holding AG (Dispositiv-Ziffer 3). Es erwog im Wesentlichen, in Anbetracht des Rücktritts vom Transaktionsvertrag und der anderweitigen Veräusserung der Starticket AG bestehe weder ein aktuelles noch ein praktisches Interesse an der Beurteilung der Angelegenheit. Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise auf dieses Eintretenserfordernis zu verzichten, seien vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen stehe dem Nichteintretensentscheid das bundesgerichtliche Urteil 2C_509/2018 vom 24. Juni 2019 nicht entgegen, da es sich um Sachumstände handle, die sich nach der Rückweisung ereignet hätten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2024 gelangt die Ticketcorner Holding AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils B-3859/2019 vom 12. Dezember 2023. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde vom 10. Juli 2017 einzutreten. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils B-3859/2019 vom 12. Dezember 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien keine Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung über die Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Vorinstanz und die WEKO auf eine Vernehmlassung verzichten, lässt sich das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Kartellrechts (vgl. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR 251]), womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 BGG). Sie richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da die Vorinstanz auf ihre Beschwerde vom 10. Juli 2017 nicht eingetreten ist. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz auf ihre Beschwerde vom 10. Juli 2017 hätte eintreten müssen. Es liege eine Verletzung von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG (SR 172.021), Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29a BV vor. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Verfügung der WEKO vom 22. Mai 2017, da diese gewisse Feststellungen und Würdigungen enthalte, die einen Einfluss respektive "nachteilige Präjudizwirkung" auf künftige (Zusammenschluss-) Verfahren hätten. Die Erwägungen in der Verfügung der WEKO zur Marktstellung der Beschwerdeführerin verschlechterten ihre Position bei künftigen Transaktionen. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG. Die Verneinung des Rechtsschutzinteresses stehe zudem im Widerspruch zur Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und stelle eine Rechtsverweigerung dar. Im Weiteren, so die Beschwerdeführerin, wären auch die Voraussetzungen erfüllt, um auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung sei kaum je rechtzeitig möglich. Im Übrigen werfe die vorliegende Trankaktion und deren Untersagung durch die WEKO eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfragen auf.  
 
3.2. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Eintretensfrage (vgl. Urteile 2C_23/2024 vom 12. März 2025 E. 3; 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.4; 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3).  
 
3.2.1. Die Eintretensfrage bezieht sich in der vorliegenden Angelegenheit auf die umstrittene Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG (SR 173.32) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht derjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG und ist in Anlehnung an diese auszulegen und anzuwenden (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 145 II 259 E. 2.3; 142 II 451 E. 3.4.1).  
 
3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 141 II 307 E. 6.2). Das Rechtsschutzinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.4; 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 145 III 422 E. 5.2).  
 
3.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ausnahmsweise unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1). Ein Verzicht auf dieses Erfordernis kann auch bei sonstiger Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infrage kommen (vgl. Urteil 2C_200/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.2.2).  
 
3.3. Vor Bundesgericht ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Tamedia AG gegenüber der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2019 den Rücktritt vom Transaktionsvertrag erklärte. Ebenso unumstritten ist der Umstand, dass die Tamedia AG in der Folge die Starticket AG anderweitig vollumfänglich veräusserte (vgl. Bst. B.c hiervor; Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.3.1. Vor diesem Hintergrund hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass das Zusammenschlussvorhaben zwischen der Beschwerdeführerin und der Tamedia AG sowohl rechtlich als auch tatsächlich in Zukunft nicht mehr durchgeführt werden könne (vgl. E. 31 des angefochtenen Urteils). Entsprechend kann die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin auch nicht (mehr) unmittelbar - d. h. mit Bezug auf das von der WEKO untersagte Zusammenschlussvorhaben - beeinflusst werden, selbst wenn sie mit ihrer Kritik an der Verfügung vom 22. Mai 2017 durchdringen würde. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorträgt, dass gewisse Feststellungen und Würdigungen in der Verfügung vom 22. Mai 2017 "nachteilige Präjudizwirkung" hätten, lässt sie ausser Acht, dass diese Feststellungen und Würdigungen, wenn überhaupt, bloss mittelbaren Einfluss auf ihre tatsächliche und rechtliche Situation haben.  
 
3.3.2. Ausserdem ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich das Dispositiv eines Entscheids der Rechtskraft zugänglich, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage. Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten und ist auch nur das Dispositiv anfechtbar (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2; Urteile 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.6; 2C_470/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1; 2C_995/2020 vom 5. Februar 2021 E. 3.1.1). Soweit die Verfügung vom 22. Mai 2017, wie die Beschwerdeführerin moniert, in den Erwägungen Feststellungen zur marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdeführerin enthalte (vgl. auch E. 44 des angefochtenen Urteils), sind diese der Rechtskraft ohnehin nicht zugänglich. Mit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 22. Mai 2017 hat die WEKO im Übrigen lediglich das Zusammenschlussvorhaben untersagt, nicht aber eine marktbeherrschende Stellung festgestellt. Es liegt mithin keine rechtskräftige Feststellung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG vor, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung habe. Folglich stösst das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, die Erläuterungen in der Verfügung hätten für künftige Vorhaben Bestand und würden sich negativ auswirken.  
 
3.3.3. Ferner verweist die Beschwerdeführerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auf die Wettbewerbspraxis und Rechtsprechung in der Europäischen Union (EU). Dabei lässt sie allerdings ausser Acht, dass die Frage der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG nicht das Wettbewerbsrecht als solches, sondern das innerstaatliche Verfahrensrecht betrifft. Entsprechend ist es für die Beurteilung des aktuellen und praktischen Interesses nicht weiter von Belang, dass das Wettbewerbsrecht in der Schweiz und der EU auf denselben Grundsätzen beruht und vergleichbare Vorschriften enthält (vgl. BGE 146 II 217; vgl. auch BGE 143 II 297 E. 6.2.3 i.f.).  
 
3.4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses hätte verzichten müssen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Dies ist zu verneinen: Es ist bereits davon auszugehen, dass eine rechtzeitige gerichtlich Überprüfung eines Zusammenschlussvorhabens im Einzelfall in der Regel möglich ist (vgl. auch E. 4.3.3 hiernach). Zudem ist nicht zu erkennen, dass den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sodass deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr hängt die Beurteilung der aufgeworfenen Fragen vom spezifischen Einzellfall, insbesondere von der Marktstellung der Marktteilnehmenden und den Marktverhältnissen im Jahr 2016/2017, ab. Die Aussagekraft dieser Beurteilung für andere künftige Zusammenschlussvorhaben - unter anderem auf anderen Märkten - ist äusserst beschränkt. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung ist somit nicht ersichtlich.  
 
3.5. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG verneint hat. Auch ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses ist nicht geboten gewesen. Damit liegt diesbezüglich auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vor. Diese verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteile 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3). Diesem Ergebnis steht auch das Urteil 2C_509/2018 nicht entgegen, zumal damit die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen und ausdrücklich festgehalten wurde, dass ein praktisches und aktuelles Interesse an einer Neubeurteilung des Zusammenschlussvorhabens nur dann zu verneinen wäre, wenn feststünde, dass die Tamedia AG nicht mehr am Zusammenschluss interessiert wäre (vgl. Urteil 2C_509/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.4; vgl. auch Urteil 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 3.2 i.f.). Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, dem zufolge die Vorinstanz anzuweisen sei, auf die Beschwerde vom 10. Juli 2017 einzutreten.  
 
3.6. Des Unterliegens im Hauptantrag unbesehen bringt die Beschwerdeführerin hingegen zu Recht vor, dass die Sachurteilsvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG erst nach der Beschwerdeeinreichung entfallen sei. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Sache als erledigt zu erklären (vgl. E. 3.2.2 i.f. hiervor). Die Vorinstanz hätte deshalb nicht einen Nichteintretensentscheid fällen, sondern das vorinstanzliche Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich allerdings ohne Weiteres, dass das Rechtsschutzinteresse nach der Beschwerdeeinreichung entfallen ist. Die unzutreffenden Bezeichnung (Nichteintreten statt Gegenstandslosigkeit) für sich allein führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (noch) nicht zu einer hinreichenden Beschwer der Beschwerdeführerin, sodass das Bundesgericht das angefochtenen Urteil deswegen aufheben müsste (vgl. BGE 147 III 365 E. 5.5.2 ["Abweisung statt Nichteintreten"]; 142 III 643 E. 3.3 i.f.; vgl. aber E. 5 hiernach).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung von Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 63 VwVG sowie eine Missachtung der Vorgaben des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz habe das angefochtene Urteil in Dreierbesetzung gefällt. Da es das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit hätte abschreiben müssen, wäre gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG das einzelrichterliche Verfahren zum Tragen gekommen. Deshalb habe die Vorinstanz den Anspruch auf ein rechtmässig zusammengesetztes Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Ausserdem hätte die Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin weiter, die Verfahrenskosten anders - nämlich gestützt auf Art. 5 VGKE - verlegen müssen, wäre sie zum Schluss gelangt, das Verfahren sei gegenstandslos geworden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat sie die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens nicht bewirkt. Es sei vielmehr die Tamedia AG gewesen, die nicht Partei dieses Verfahrens sei und aufgrund der unangemessenen Dauer des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 20. Dezember 2019 den Rücktritt vom Transaktionsvertrag erklärt habe. Ohnehin sei aber auch die Höhe der Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 35'000.-- unverhältnismässig und verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Zwar läge der Betrag angesichts des Streitwerts von Fr. 5 Mio. innerhalb des in Art. 4 VGKE vorgesehenen Rahmens von Fr. 15'000.-- bis Fr. 50'000.--. Es sei allerdings nicht ersichtlich, wie sich Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- für einen falsch lautenden Prozessentscheid rechtfertigen liessen.  
 
4.2. In einem ersten Schritt ist auf die gerügte Verletzung von Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG und Art. 30 Abs. 1 BV einzugehen.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG entscheidet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur analogen Regelung in Art. 32 Abs. 2 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren handelt es sich dabei nicht um eine Pflicht, sondern lediglich um eine Befugnis des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin, als Einzelrichter respektive Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (vgl. Urteile 2C_200/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.3; 7B_315/2023 vom 15. August 2024 E. 3).  
 
4.2.2. Die Formulierung von Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG ist nahezu identisch mit jener von Art. 32 Abs. 2 BGG (vgl. auch Urteil 2C_50/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2). Entsprechend besteht keine Veranlassung, die beiden Normen unterschiedlich auszulegen oder anzuwenden. Folglich lässt sich auch ein vor das Bundesverwaltungsgericht getragener Rechtsstreit in ordentlicher Besetzung im Sinne von Art. 21 VGG zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf ein rechtmässig zusammengesetztes Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu erkennen.  
 
4.3. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Auferlegung der Verfahrenskosten an sich Art. 63 VwVG oder die Vorgaben von Art. 1 ff. VGKE verletzt hat.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr nach Art. 3 VGKE bei einzelrichterlicher Streiterledigung Fr. 200.-- bis Fr. 3000.-- (lit. a) und in den übrigen Fällen Fr. 200.-- bis Fr. 5000.-- (lit. b). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse ab einem Streitwert von Fr. 5 Mio. beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 15'000.-- bis Fr. 50'000.-- (vgl. Art. 4 VGKE). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten laut Art. 5 Satz 1 VGKE in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE).  
 
4.3.2. Wird ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos, ist die Regelung von Art. 5 VGKE anwendbar (vgl. Urteile 2C_549/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4). Die Festlegung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Sinne von Art. 5 Satz 1 VGKE bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Es ist unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. Urteile 9C_402/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.1; 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4). In der vorliegenden Angelegenheit ist der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Sphäre der Beschwerdeführerin eingetreten. Zwar hat sie nicht selbst den Rücktritt vom Transaktionsvertrag erklärt (vgl. Bst. B.c i.f. hiervor). Wie die Vorinstanz - zwar in einem anderen Kontext - zutreffend erwägt, ist der Abbruch der Transaktion das Ergebnis eines eigenen, selbst zu verantwortenden Verhaltens der Vertragsparteien (vgl. E. 73 des angefochtenen Urteils). Die Rücktrittserklärung der Tamedia AG kann jedenfalls im Rahmen der Anwendung von Art. 5 VGKE der Beschwerdeführerin zugerechnet werden, zumal die beiden Parteien des Zusammenschlussvorhabens unbestrittenermassen vereinbart haben, dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeführerin übernommen werden (vgl. Bst. D.d des angefochtenen Urteils; Art. 105 Abs. 1 BGG). Insofern ist auch nicht von Belang, dass die Tamedia AG, die den Rücktritt erklärt hat, nicht als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat.  
 
4.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin den Grund für den Vertragsrücktritt der Tamedia AG in der Verfahrensführung der Vorinstanz erkennen will, da das vorinstanzliche Verfahren unangemessen lange gedauert habe, ist ihr nicht zu folgen: Die Tamedia AG hat am 20. Dezember 2019 den Rücktritt vom Transaktionsvertrag erklärt, während die Beschwerde vom 10. Juli 2017 datiert und die Vorinstanz mit Urteil B-3871/2017 vom 3. Mai 2018 ein erstes Mal mit einem Nicheintretensentscheid über den Rechtsstreit befunden hat (vgl. Bst. B.a hiervor). Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei einer ordnungsmässen Erledigung des ersten Rechtsgangs (Verfahren B-3871/2017) die Fällung eines Sachurteils wahrscheinlich gewesen wäre, lässt sich daraus nicht folgern, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Nach dem Ausgeführten ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten auferlegt hat. Die Beschwerdeführerin hätte auch unter Anwendung von Art. 5 Satz 1 VGKE die Verfahrenskosten getragen. Eine Verletzung von Art. 63 Abs. 1 VwVG liegt diesbezüglich ebenso nicht vor.  
 
4.4. Zu überprüfen verbleibt die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 35'000.-- im Lichte des als verletzt gerügten Äquivalenzprinzips.  
 
4.4.1. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2; 133 V 402 E. 3.1; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 8.2). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.3 f.). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.4; 141 I 105 E. 3.3.2 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 8.2).  
 
4.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz für den Nichteintretensentscheid im ersten Rechtsgang (Verfahren B-3871/2017) unter Berücksichtigung der Umstände die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.-- festlegte (vgl. Urteil des BVGer B-3871/2017 vom 3. Mai 2018 E. 58 f.). Sodann weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz in anderen Angelegenheiten mit einem Streitwert von Fr. 5 Mio., die zudem in ein Sachurteil mündeten, regelmässig Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'000.-- erhob. Dabei wurde dort in der Begründung ausdrücklich erwogen, dass das Verfahren aufwändig gewesen sei und das Studium zahlreicher Akten und umfangreicher Rechtsschriften erforderlich gemacht habe sowie Zwischenverfügung erforderlich gewesen seien (vgl. Urteile des BVGer B-2204/2011 vom 24. Juli 2012 E. 13; A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 E. 12.2; Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
4.4.3. In der vorliegenden Angelegenheit liegen die Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- in der oberen Hälfte des Rahmens von Fr. 15'000.-- bis Fr. 50'000.--. Dieser Verfahrenskostenrahmen findet gemäss Art. 4 VGKE für sämtliche Angelegenheiten mit einem Streitwert ab Fr. 5 Mio. Anwendung. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, wie der Betrag von Fr. 35'000.-- zustande kommt (vgl. E. 98 f. des angefochtenen Urteils). Dies erweist sich im Lichte des Gehörsanspruchs zuminsdest als problematisch, da der Verfahrenskostenrahmen von Fr. 15'000.-- bis Fr. 50'000.-- ebenso bei Rechtsstreitigkeiten massgebend ist, deren Streitwert weit über Fr. 5 Mio. liegt. Ob die Vorinstanz damit, wie die Beschwerdeführerin moniert, die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, kann im Lichte des Nachfolgenden indes offenbleiben.  
 
4.4.4. Die Vorinstanz hat vorliegend kein Sachurteil, sondern einen Prozessentscheid gefällt.  
 
4.4.4.1. Es stellt sich die Frage, ob der Verfahrenskostenrahmen von Fr. 15'000.-- bis Fr. 50'000.-- für Streitwerte ab Fr. 5 Mio. gemäss Art. 4 VGKE bei reinen Prozessentscheiden im Allgemeinen und insbesondere in der vorliegenden Konstellation zu einer angemessenen Konkretisierung des Äquivalenzprinzips führt. Die Vorinstanz verneinte diese Frage im ersten Rechtsgang. Sie legte die Verfahrenskosten für den Nichteintretensentscheid im Verfahren B-3871/2017 deshalb auf Fr. 5'000.-- fest, obwohl bereits damals der Streitwert der Angelegenheit bei Fr. 5 Mio. lag und sich aus Art. 2 Abs. 3 Satz 2 VGKE der Grundsatz ergibt, dass der Mindestbetrag nach Art. 3 VGKE und Art. 4 VGKE auch bei einer Herabsetzung der Gerichtsgebühr wegen eines wenig aufwändigen Entscheids nicht unterschritten werden darf. Die Vorinstanz wich folglich selbst (zu Recht) von diesem Grundsatz - d. h. vom Mindestbetrag in der Höhe von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 4 VGKE - ab, um dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip Nachachtung zu verschaffen.  
 
4.4.4.2. Selbst wenn somit Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- für ein Sachurteil gerechtfertigt gewesen wären, stehen sie im Lichte des vorliegend gefällten Prozessentscheids in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der vorinstanzlichen Leistung. Die Vorinstanz verzichtet im bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung (vgl. Bst. C hiervor). Auch aus dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils lässt sich nicht erkennen, inwiefern der Vorinstanz ein erheblicher Aufwand entstanden sein soll. Namentlich war der Rücktritt der Tamedia AG vom Transaktionsvertrag spätestens zu Beginn des Jahres 2020 der Vorinstanz bekannt (vgl. Urteil 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 2.2). Angesichts des erst vier Jahre später ergangenen Nichteintretensentscheids stand das vorinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit offenkundig nicht kurz vor Fällung eines Sachurteils. Im Übrigen führte das von der Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden der Vorinstanz zu einem eigenständigen Verfahren, in dem separate Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- erhoben wurden (vgl. Bst. I.h des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf das Urteil des BVGer B-4117/2020 vom 30. September 2020 E. 6). Ferner hatte die Vorinstanz auch nicht den mutmasslichen Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu eruieren (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE).  
 
4.4.5. Im Lichte des Gesagten verletzt die Vorinstanz mit der Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 35'000.-- im Rahmen des vorliegenden Prozessentscheids klarerweise das Äquivalenzprinzip und begeht einen qualifizierten Ermessensfehler. Die von der Beschwerdeführerin subeventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung über die Verfahrenskosten erscheint angesichts der bereits erreichten Verfahrensdauer allerdings nicht angezeigt. Im Lichte des Umstands, dass die Vorinstanz für den Prozessentscheid im ersten Rechtsgang (Verfahren B-3871/2017) Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- für verhältnismässig erachtet hat, sind die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche (gegenstandslos gewordene) Verfahren B-3859/2019 (zweiter Rechtsgang) im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) und unter Anwendung von Art. 5 Satz 1 VGKE ebenfalls auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. auch Art. 67 BGG).  
 
4.5. Im Lichte des Dargelegten ist dem von der Beschwerdeführerin gestellten Eventualantrag, der auf einen gänzlichen Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten abzielt, teilweise, d. h. im Umfang einer Reduktion von Fr. 30'000.-- auf Fr. 5'000.--, stattzugeben. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Vorinstanz im Lichte des über vier Jahre dauernden Verfahrens B-3859/2019, das lediglich in einen (fälschlicherweise auf Nichteintreten lautenden) Prozessentscheid mündete, den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzte (zum Beschleunigungsgebot siehe Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 12, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch Urteil 2C_442/2023 vom 14. April 2025 E. 4.6).  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde im Umfang des Eventualantrags teilweise als begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Da das Dispositiv des angefochtenen Urteils mit Bezug auf die Verfahrenskosten unter Anwendung von Art. 5 Satz 1 VGKE ("Kosten bei gegenstandslosen Verfahren") abzuändern ist (vgl. E. 4.4.5 hiervor), muss zugleich das Verfahren B-3859/2019 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden (vgl. E. 3.6 hiervor). Demnach sind die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 12. Dezember 2023 aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren. Im Hinblick auf den Hauptantrag und auf den Eventualantrag, soweit mit diesem ein vollständiger Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten beantragt wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie diesbezüglich abzuweisen ist. 
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- im vorinstanzlichen Verfahren mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 35'000.-- bereits geleistet hat, ist ihr nach der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 12. Dezember 2023 und der Neuformulierung, wonach die (vorinstanzlichen) Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt werden, somit ein Betrag von Fr. 30'000.-- zurückzuerstatten. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die um 50 % reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der WEKO sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG; vgl. Urteil 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 12.3). Die WEKO hat der Beschwerdeführerin im Umfang des teilweisen Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der WEKO ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2023 werden aufgehoben. 
 
2.  
Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2023 werden wie folgt neu gefasst: 
 
"2. 
Das Verfahren B-3859/2019 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 
 
3. 
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt." 
 
 
3.  
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Die WEKO hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger