Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_82/2023
Urteil vom 22. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Verweigerung einer Härtefallbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 20. Dezember 2022 (100.2020.102U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1975) ist philippinischer Staatsangehöriger und reiste am 13. April 2011 erstmals in die Schweiz ein, um eine Stelle als Hausangestellter (Housekeeper/Cook/Butler) bei einem in U.________ (Einwohnergemeinde V.________) wohnhaften saudi-arabischen Staatsangehörigen beziehungsweise dessen Familie anzutreten. Im selben Haushalt war bereits seit Juli 2009 seine Schwester, B.________ (geb. 1972), als Kindermädchen und Hausangestellte tätig. Die Ermächtigung zur Visumserteilung enthielt entsprechend der Zustimmung des Bundesamts für Migrations (BFM; heute: SEM) vom 26. Januar 2011 den Vermerk, dass der Stellen- und Funktionswechsel ausgeschlossen und jede Verlängerung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu unterbreiten sei.
A.b. Nach seiner Einreise erhielt der Beschwerdeführer eine kontingentierte, auf ein Jahr befristete Kurzaufenthaltsbewilligung, die später zudem um ein weiteres Jahr bis zum 12. April 2013 verlängert wurde. Gestützt auf das unveränderte Arbeitsverhältnis erteilte das damalige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit, die ebenfalls einem Kontingent unterlag (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art 20 Abs. 1 aVZAE, je in der Fassung vom 3. Dezember 2010). Zuvor hatte das BFM am 30. April 2013 seine Zustimmung zum positiven arbeitmarktlichen Vorentscheid des Amts für Berner Wirtschaft (beco; heute: Amt für Wirtschaft [AWI]) erteilt, wobei es diese unter anderem (erneut) mit den "Bedingungen" verknüpfte, dass der Stellen- und Funktionswechsel nicht gestattet sei und dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Aufenthaltszweck erfüllt sei und der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsse.
A.c. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jeweils mit Zustimmung der Arbeitsmarktbehörde jährlich verlängert, letztmals bis zum 12. April 2017.
A.d. Als A.________ im Februar 2017 zuletzt um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchte, war er infolge Verlusts seiner Anstellung auf Stellensuche, wobei er angab, im Oktober 2016 von seinem Arbeitgeber entlassen worden zu sein.
A.e. Ab Mai 2017 wurde A.________ sozialhilferechtlich unterstützt.
A.f. A.________ ist HIV-positiv (erstmals diagnositiziert im Jahr 2011 in Indonesien). Seit August 2013 wird er im Spital C.________ in W.________ behandelt. Die HIV-Infektion befindet sich im Stadium B3 (Code U60.2! nach ICD-10-GM). Die Krankheit verläuft symptomatisch, wobei AIDS noch nicht ausgebrochen ist. Der Beschwerdeführer leidet ferner an einer chronischen Niereninsuffizienz, es wurde ihm intermettierender Substanzabusus (Methamphetamin, Alkohol, Nikotin) diagnostiziert, und seine Blutdruckwerte wurden medikamentös behandelt.
Aufgrund einer depressiven Episode im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung ist A.________ seit Mai 2017 in psychiatrischer Behandlung (psychologische bzw. psychotherapeutische Gespräche; begleitende Behandlung mit Quetiapin und Escitalopram). Gemäss psychiatrischen Berichten von März 2020 und Dezember 2021 habe die seit Jahren drohende Gefahr einer Wegweisung enorme Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, die sich eher verschlechtere. Die bereits bestehende Traumatisierung werde durch die andauernde Belastung weiter verstärkt und sei in der aktuellen Unsicherheit nicht behandelbar.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 verweigerte das MIP (heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Hiergegen erhob A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) Beschwerde.
B.b. Am 9. November 2017 legte A.________ einen neuen, bis zum 31. März 2018 befristeten Arbeitsvertrag für eine Anstellung in einem Hotel ein. Das diesbezügliche Stellenantrittsgesuch wies die zuständige Arbeitsmarkeitbehörde formlos ab. Am 25. Januar 2018 reichte A.________ beim MIP und der zuständigen Arbeitsmarktbehörde einen weiteren, diesmal unbefristeten, Arbeitsvertrag ein. Nachdem ihm auch diesbezüglich der Stellenantritt verweigert wurde, zog er sein Gesuch um Stellenantritt zurück.
B.c. Am 31. Juli 2019 berichtete die Schwester von A.________ - damals nach wie vor beim saudischen Arbeitgeber tätig - dem MIDI über dort (angeblich) herrschende ausbeuterische Arbeitsbedingungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region X.________, leitete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Arbeitgeber wegen sexueller Nötigung, Ausnützen einer Notlage sowie Wucher ein. Seit Oktober 2019 ist die Schwester nicht mehr für den betreffenden Arbeitgeber tätig. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde namentlich zwecks Mitwirkung im Strafverfahren zumindest vorläufig verlängert, unter Aufhebung der Kopplung an das frühere Arbeitsverhältnis. Am 1. Juli 2020 trat sie eine Stelle in einem anderen Haushalt in Y.________ an.
B.d. Mit Entscheid vom 21. Februar 2020 wies die SID die Beschwerde von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat.
B.e. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Am 28. Januar 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin antragsgemäss die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Im Mai 2022 trat er eine Vollzeitstelle in einem Privathaushalt in Z.________ an, wobei er sich mit dem Gehalt weitestgehend von der Sozialhilfe lösen konnte.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 2. Februar 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Kanton Bern sei anzuweisen, A.________ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Zudem wurde A.________ für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestattet, weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und das Staatsekretariat für Migration (SEM) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit darauf einzutreten sei. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht einzutreten.
A.________ reichte am 17. Februar 2023 weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ein. Mit freigestellter Stellungnahme vom 15. Mai 2023 replizierte er in Kenntnis der Vernehmlassung der anderen Verfahrensbeteiligten.
Am 4. Mai 2023, am 13. Juni 2024, sowie am 21. Juli 2025 reichte das ABEV dem Bundesgericht weitere Unterlagen ein (Unterlagen betreffend Rückreisevisa und Beilagen).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2022 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 EMRK i.V.m. Art. 14 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels, indem er geltend macht, er sei im Rahmen der Anstellung bei seinem vormaligen Arbeitgeber Opfer von Arbeitsausbeutung geworden (SR 0.311.543; nachfolgend: ÜBM; vgl. BGE 145 I 308 E. 3.4; Urteil 2C_483/2021 vom 14 Dezember 2021 E. 4).
1.3. Der Beschwerdeführer macht zudem einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) geltend.
Zwar hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits seit rund elfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Von dieser Zeitperiode entfielen allerdings mehr als fünf Jahre auf den prozeduralen Aufenthalt während des Verfahrens vor den kantonalen Behörden. Praxisgemäss kommt diesem Aufenthalt im Rahmen des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 149 I 66 E. 4.4; Urteil 2C_356/2022 vom 23. August 2022 E. 1.2.3). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht den prozeduralen Aufenthalt im Rahmen laufender Verfahren betreffend Nicht-Verlängerung oder Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen jeweils nicht als rechtmässig im Sinn der Rechtsprechung von BGE 144 I 266 (dort E. 3) beurteilt und ist auf die entsprechenden Rügen folglich jeweils nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.3; 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2.1; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.5). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann offen bleiben, nachdem die Beschwerde auch im Fall des Eintretens abzuweisen wäre (vgl. insb. unten E. 7 und 8).
Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch auf Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) und Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit) beruft, ist den diesbezüglichen Vorbringen mit Blick auf die Wiedereingliederungsperspektive im Herkunftsland Rechnung zu tragen.
1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ersucht. Dabei handelt es sich nicht um eine Anspruchs-, sondern um eine Ermessensbewilligung (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.3).
1.5. Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde schliesslich soweit sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen Nr. 189 der internationalen Arbeitsorganisation über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte vom 16. Juni 2011 (IAO-Übereinkommen Nr. 189; SR 0.822.728.9) beruft, das für die Schweiz am 12. November 2015 in Kraft getreten ist.
1.5.1. Völkerrechtliche Bestimmungen können in konkreten Streitfällen nur angerufen werden, wenn sie individualrechtliche Ansprüche verleihen (bzw. "self-executing" sind). Dies setzt voraus, dass die angerufene Norm inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Für die Justiziabilität wird weiter vorausgesetzt, dass Rechte und Pflichten des Einzelnen umschrieben werden und dass die Norm sich an die rechtsanwendenden Behörden richtet (BGE 145 I 308 E. 3.4.1; 140 II 185 E. 4.2; BGE 136 I 297 E. 8.1; BGE 133 I 286 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 3 Abs. 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 189. Nach dieser Bestimmung hat jeder Vertragsstaat ("Mitglied") in Bezug auf Hausangestellte die in diesem Übereinkommen dargelegten Massnahmen zu ergreifen, um die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu achten, zu fördern und zu verwirklichen, darunter die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen (lit. a); die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit (lit. b); die effektive Abschaffung der Kinderarbeit (lit. c); und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (lit. d).
1.5.3. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich nicht, dass damit ein konkreter Aufenthaltsanspruch für einzelne Personen vorgesehen werden sollte (vgl. demgegenüber Art. 14 Abs. 1 lit. a und b ÜBM). Der Artikel enthält keine inhaltlich hinreichend bestimmten und klaren Voraussetzungen für eine darauf gestützte Bewilligungserteilung. Die Norm kann schon deswegen nicht Grundlage eines Entscheides im Einzelfall bilden. Sie richtet sich zudem in allgemeiner Weise an die Mitglied-staaten und nicht an die rechtsanwendenden Behörden (vgl. demgegenüber wiederum Art. 14 Abs. 1 lit. a und b ÜBM). Schliesslich weisen auch die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats darauf hin, dass dieser nicht von einer direkten Anwendbarkeit ausgegangen ist: So schloss er zunächst in allgemeiner Hinsicht, dass seiner Auffassung nach im Hinblick auf die Ratifikation kein Gesetz und keine Verordnung verabschiedet oder geändert werden müsse, weil das schweizerische Recht einen hohen und wirksamen Schutz biete (Botschaft vom 28. August 2013 zum Übereinkommen [Nr. 189] der Internationalen Arbeitsorganisation über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, 2011, BBl 2013 6928 f., Übersicht). Spezifisch zu Art. 3 IAO-Übereinkommen Nr. 189 hielt er zudem fest, dass die bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Arbeitsgesetzgebung und der Prozess zur Aushandlung des Normalarbeitsvertrags für die Hauswirtschaft die Implementierung spezifischer Massnahmen zum Schutz der Hausangestellten nicht notwendig mache (vgl. BBl 2013 6937 f., Ziff. 2.2 zu Art. 3 Übereinkommen Nr. 189). Umgekehrt ergibt sich aus der Botschaft in keiner Weise, dass Art. 3 IAO-Übereinkommen Nr. 189 direkt anwendbare Bestimmungen enthält, auf die sich Einzelne gegenüber den rechtsanwendenden (Ausländer-) Behörden berufen können sollten.
1.5.4. Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht angerufene Bestimmung des IAO-Übereinkommens Nr. 189 nicht direkt anwendbar. Entsprechend kann sie ihm auch keinen Aufenthaltsanspruch vermitteln, und ist mit Blick auf die Rüge der Verletzung dieses völkerrechtlichen Abkommens nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
1.6. Entsprechend ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des Gesagten einzutreten. Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) bleibt kein Raum, sodass darauf nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Echte Noven, d. h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Bei den Vorbringen betreffend das angebliche Erschleichen des ursprünglichen Aufenthaltstitels in der Vernehmlassung des SEM sowie den daraufhin mit Eingabe vom 15. Mai 2023 vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Lebenslauf B.________; Arbeitsvertrag B.________ 1. Januar 2005 - 31. Dezember 2007; Bestätigung vom 30. Juni 2009; Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2020) handelt es sich um unechte Noven, die vor Bundesgericht höchstens insoweit zulässig gewesen wären, als der Entscheid der Vorinstanz zu ihrem Einreichen Anlass gegeben hätte. Indes legen weder das SEM noch der Beschwerdeführer dar, inwiefern das der Fall sein sollte, zumal die Vorinstanz in keiner Art und Weise auf diese Umstände abstellt, die im Vernehmlassungsverfahren vor Bundesgericht erstmals angerufen werden. Somit sind die Voraussetzung für deren Berücksichtigung als unechte Noven nicht erfüllt.
2.4. Schliesslich ist auch den Beweisanträgen des Beschwerdeführers betreffend den Beizug der ZEMIS-Akten sowie der Akten des seine Schwester betreffenden Strafverfahrens nicht zu folgen: Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (vgl. Art. 55 BGG) an, da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 3; 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Solche aussergewöhnlichen Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe rechtswidrig in antizpierter Beweiswürdigung auf den Beizug der Akten des Strafverfahrens verzichtet, ist dies im Rahmen der ebenfalls erhobenen Gehörs- respektive Sachverhaltsrüge zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 3).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug der Akten der Strafuntersuchung, die infolge der Anschuldigungen der Schwester gegen den vormaligen Arbeitgeber (vgl. vorne B.c.) eingeleitet worden ist, verzichtet. Sie habe deshalb seine Gehörsrechte (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt folglich rechtsverletzend festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 95 BGG).
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.2).
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2C_629/2023 vom 27. August 2024 E. 3.1; 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4).
3.2. Gemäss den unbestrittenen und für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2016 von seinem damaligen Arbeitgeber entlassen. Demgegenüber verblieb seine Schwester noch mehrere Jahre bei demselben Arbeitgeber, bevor sie im Juli 2019 beim verfahrensbeteiligten Amt über (angebliche) ausbeuterische Arbeitsbedingungen berichtete, woraufhin die zuständige Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung, Ausnützens einer Notlage und Wucher einleitete. Soweit ersichtlich hat sich der Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren selber nicht als Privatkläger konstituiert und war er daran auch ansonsten nicht beteiligt.
Angesichts dieser - vor Bundesgericht nicht bestrittenen - Umstände ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers betreffend Beizug der Akten des Strafverfahrens in antizipierter Beweiswürdigung abwies. Das lange Zeitintervall, während welchem die Schwester nach der Entlassung des Beschwerdeführers weiterhin beim genannten Arbeitgeber erwerbstätig war, aber insbesondere auch das unterschiedliche Geschlecht und die in wesentlichen Teilen geschlechtsspezifischen Vorwürfe der Beschwerdeführerin sprechen dagegen, dass sich die Erkenntnisse aus der dortigen Strafuntersuchung ohne Weiteres auf den Beschwerdeführer übertragen liessen. Der Beschwerdeführer ist in das Strafverfahren soweit ersichtlich in keiner Art und Weise involviert und bringt dies auch nicht vor. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz nicht geradezu in Willkür verfallen, als sie davon ausging, dass die Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung, Ausnützens einer Notlage und Wucher gegenüber der Schwester für die Umstände des fast drei Jahre früher beendeten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers keine entscheidrelevanten Erkenntnisse liefern würde.
3.3. Somit hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV in Bezug auf den verweigerten Aktenbeizug nicht verletzt. Entgegen den Beschwerdevorbringen besteht kein Grund, den Sachverhalt zu korrigieren (Art. 97 Abs. 1 i.V.m Art. 95 BGG).
4.
Das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde vor dem 12. Juli 2017 eingeleitet. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG gilt materiell das AuG (seit dem 1. Januar 2019: AIG) in derjenigen Fassung, die bei Einleitung des Verfahrens in Kraft stand (vgl. Urteile 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 3.1, zur Publ. bestimmt; 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.1; 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 4.2; 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 mit Hinweisen). Damit ist für das materielle Recht das AuG in der 2017 geltenden Fassung massgebend. In den hier umstrittenen materiell-rechtlichen Punkten bestehen zwischen der heutigen und der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzesfassung freilich keine relevanten Unterschiede.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 4 EMRK i.V.m. Art. 14 ÜBM. Er beruft sich dabei einerseits auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 lit. b ÜBM, macht im Kontext seiner Vorbringen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung wenigstens sinngemäss aber auch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM geltend. Obwohl sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal vor Bundesgericht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK respektive Art. 14 ÜBM beruft, ist die Rüge zu prüfen, zumal neue rechtliche Vorbringen dieser Art grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4).
5.1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜBM erteilt jede Vertragspartei einem Opfer (von Menschenhandel; vgl. Art. 4 lit. e ÜBM) einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation (lit. a), oder für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren (lit. b) erforderlich ist. Die beiden in Art. 14 Abs. 1 ÜBM vorgesehenen Fälle gehen Hand in Hand. Beide zielen darauf ab, den Bedürfnissen der Opfer und den Erfordernissen der Bekämpfung des Menschenhandels gerecht zu werden (Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3). Beide Alternativen von Art. 14 Abs. 1 ÜBM sind direkt anwendbar. Entsprechend muss die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass entweder die persönliche Situation des Opfers von Menschenhandel oder aber dessen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren dies erfordern (BGE 145 I 305 E. 3.4; Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.1; 2C_119/2022 vom 13. April 2022 E. 3.2). Erfordert die persönliche Situation des Opfers von Menschenhandel die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ergibt sich ein solcher Anspruch auch aus Art. 4 EMRK, wobei die zuständige Behörde bei der diesbezüglichen Beurteilung über einen Ermessensspielraum verfügt (Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3
in fine).
5.2. Art. 4 lit. a ÜBM definiert "Menschenhandel" als "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen" (vgl. das Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 7.1.1 mit Hinweis).
Entsprechend müssen für das Vorliegen von Menschenhandel im Sinne des ÜBM - und damit auch für die Berufung auf die Aufenthaltsrechte von Art. 14 des Übereinkommens - drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: 1) eine Handlung (was getan wird) : "
Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen "; 2) ein Mittel (wie die Handlung begangen wird) : "
Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, "; 3) ein Ausbeutungszweck (warum die Handlung begangen wird) : "
Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen ". Damit Menschenhandel vorliegt, müssen grundsätzlich Elemente aus den drei oben wiedergegebenen Kategorien (Handlung - Mittel - Zweck) zusammentreffen (Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 7.1.1 mit Hinweis auf eine - vorliegend nicht einschlägige - Ausnahme für Kinder).
5.3. Das ÜBM definiert den Begriff der "Zwangsarbeit" nicht. Gemäss EGMR soll die Definition von Zwangsarbeit in Art. 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit (IAO-Übereinkommen Nr. 29; SR 0.822.713.9) als Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 4 EMRK dienen (Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 7.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR
S.M. gegen Kroatien vom 25. Juni 2020, § 281). Dasselbe kann für die Auslegung des Begriffs der Zwangsarbeit in Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜBM gelten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 IAO-Übereinkommen Nr. 29 bezeichnet der Begriff "Zwangs- oder Pflichtarbeit" jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sich diese Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat (Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 7.1.2). In Bezug auf den Begriff der Strafe hat der EGMR festgestellt, dass diese bis hin zu physischer Gewalt oder Zwang reichen kann, aber auch eine subtilere, psychologische Form annehmen kann, wie die (Androhung der) Denunziation von illegal beschäftigten Arbeitnehmern bei der Polizei oder den Einwanderungsbehörden (Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 7.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR
S.M. gegen Kroatien, a.a.O., § 284 m.w.H.).
5.4. Die ausländische Person, die behauptet, Opfer von Menschenhandel zu sein, unterliegt einer erhöhten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG). Sie muss ihren Opferstatus mit geeigneten Mitteln glaubhaft machen, wobei der entsprechende Nachweis auf verschiedene Weise und auch durch ein Bündel übereinstimmender Indizien erbracht werden können (Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 7.1.3 mit Verweisen auf die Rechtsprechung in Bezug auf nacheheliche Härtefallbewilligungen in Fällen häuslicher Gewalt [Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG], insb. BGE 142 I 152 E. 6.2).
5.5. Mit seinen Vorbringen vor Bundesgericht zeigt der Beschwerdeführer keine
Zwangslage auf, wie sie für die Annahme von Zwangsarbeit und damit die Anwendung des ÜBM in einem Fall wie dem Vorliegenden Fall vorausgesetzt wäre. Zwar behauptet er ein potentiell ausbeuterisches resp. arbeitsrechtlich problematisches Arbeitsverhältnis (überlange Arbeitstage; ungerechtfertigter Lohnabzug für Kost und Logis). Trotz seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflichten zeigt er aber nicht hinreichend substantiiert auf, inwiefern und mit welchen Mitteln er zur Aufnahme respektive zum Verbleib im angeblich ausbeuterischen Arbeitsverhältnis gezwungen wurde. Soweit ersichtlich ist der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis aus freien Stücken eingegangen, und konnte er es jederzeit wieder verlassen. Es fehlt an hinreichenden Indizien für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einer (wenigstens subjektiven) Zwangslage befand. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer - im Unterschied zu seiner Schwester - bis zum vorliegend zu beurteilenden Verfahren selber gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nie bei den Behörden (Migrations- oder Arbeitsamt, Polizei) auf irgendeine Form von Zwangslage hingewiesen hat oder bei einer Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel vorstellig geworden wäre. Zudem liegen keinerlei Indizien vor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens seiner Schwester involviert gewesen ist. All dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie er dies geltend macht - zum Opfer von Menschenhandel respektive Zwangsarbeit geworden wäre. Eine mit derjenigen seiner Schwester ohne Weiteres vergleichbare Situation liegt zudem auch deshalb nicht vor, weil diese sich insbesondere wegen geschlechtsspezifischer Ausbeutung an die Behörden wandte (vgl. auch vorne E. 3.2).
5.6. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Bindung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers an eine bestimmte Arbeitsstelle (als Aufenthaltszweck; unter Ausschluss des Stellen- und Funktionswechsels, vgl. vorne A.a und A.b)
per seeinen Verstoss gegen das ÜBM darstellen sollte, und zwar unabhängig davon, ob dies bundesrechtlich zulässig war oder nicht. Auch in diesem Zusammenhang hätte nämlich eine Zwangslage vorliegen müssen. Aus der blossen Bindung einer Aufenthaltsbewilligung an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis ergibt sich allerdings weder eine Zwangslage noch eine Ausbeutung im Sinne des ÜBM. Es ist ohne Weiteres denkbar, dass auch in einer solchen Konstellation angemessene Arbeitsbedingungen herrschten und der oder die Hausangestellte ein solches Arbeitsverhältnis freiwillig einging und darin ebenso freiwillig verblieb. Zwar ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitsbedingungen zusammen mit der Bindung der Aufenthaltsbewilligung an die konkrete Arbeitsstelle eine Zwangslage aufgrund psychischen Drucks hätten erzeugen können. Auch dafür hätte er aber im konkreten Einzelfall - neben hinreichenden Indizien für die ausbeuterischen Arbeitsbedingungen - Hinweise dafür vorlegen müssen, dass der Arbeitgeber mittels der aufenthaltsrechtlichen Situation Druck auf den Beschwerdeführer ausübte. Soweit die Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Minimalanforderungen entsprechen und der Arbeitgeber die aufenthaltsrechtliche Situation nicht ausnutzt, um die betroffene Person auszubeuten, besteht auch keine Zwangslage.
Nichts gesagt ist damit allerdings zur Frage, ob die Bindung der Aufenthaltsbewilligung an eine bestimmte Arbeitsstelle
bundesrechtlich zulässig ist. Diese Frage ist nachfolgend mit Blick auf die Beurteilung des gestützt auf Art. 8 EMRK geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs zu klären (unten E. 6).
5.7. Unter diesen Umständen fehlt es im Fall des Beschwerdeführers an der für das Vorliegen einer Zwangslage nötigen Indizienlage und damit an den Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 EMRK i.V.m. Art. 14 ÜBM. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die jeweiligen weiteren Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a und lit. b ÜBM erfüllt.
6.
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK, dass die Bindung seiner Aufenthaltsbewilligung an eine bestimmte Arbeitsstelle (als Aufenthaltszweck; unter Ausschluss des Stellen- und Funktionswechsels, vgl. vorne A.a und A.b) bundesrechtswidrig sei. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG (Nichterfüllen einer Bedingung) zu Unrecht bejaht. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
6.1. Gemäss den Weisungen des SEM ist der Stellenwechsel von Personen, denen eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbtätigkeit erteilt wurde, grundsätzlich bewilligungsfrei; allerdings geht das SEM in ständiger Praxis davon aus, dass es bundesrechtlich zulässig ist, eine Aufenthaltsbewilligung mittels einer arbeitsmarktlichen Bedingung an eine bestimmte Arbeitsstelle zu knüpfen (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM von Oktober 2013, Stand am 1. April 2025, Ziff. 4.5.3.1 [nachfolgend: Weisungen Ausländerbereich]). Spezifisch in Bezug auf Hausangestellte halten die Weisungen des Staatssekretariats fest, für diese würden in erster Linie Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 19 Abs. 1 VZAE ausgestellt. In zureichend begründeten Ausnahmefällen könne die Umwandlung der Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20 Abs. 1 VZAE erwogen werden. Die Bewilligung werde in diesem Fall an das Arbeitsverhältnis gebunden und der Stellenwechsel sei aufgrund der Ausnahmezulassung nicht erlaubt (Art. 33 Abs. 2 AIG). Aus den Weisungen geht zudem hervor, dass die Zulassung im Rahmen der Regelung für Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten (Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG) erfolgt, wobei die Hausangestellten dann als "qualifiziert" gelten, wenn sie bereits vorher in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren bei der gesuchstellenden Familie, die sich vorübergehend oder definitiv in der Schweiz niederlässt, angestellt waren (vgl. zum Ganzen die Weisungen Ausländerbereich, Ziff. 4.7.15).
6.2. Bei den Weisungen des SEM handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Diese richten sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden (BGE 146 I 105 E. 4.1; 142 II 182 E. 2.3.2; 141 II 103 E. 3.5; 140 V 543 E. 3.2.2.1). Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländischen Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind (BGE 146 I 105 E. 4.1; vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3). Vorausgesetzt wird dabei immerhin, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1: 142 V 425 E. 7.2; 142 II 182 E. 2.3.3; 141 V 139 E. 6.3.1; 140 V 543 E. 3.2.2.1).
6.3. In der ausländerrechtlichen Praxis in den Kantonen und vor Bundesverwaltungsgericht ist umstritten respektive ungeklärt, ob die Bindung der Aufenthaltsbewilligung an eine bestimmte Arbeitsstelle bundesrechtlich zulässig ist. Insbesondere bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob eine solche Bindung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AuG mit dem gesetzlichen Anspruch auf freien Stellenwechsel von Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 AuG vereinbar ist.
Die Vorinstanz hat diese Praxis im angefochtenen Urteil - gestützt auf die Weisungen Ausländerbereich und die im kantonalen Verfahren eigens eingeholte Rechtsauskunft des Staatssekretariats - als bundesrechtskonform beurteilt (vgl. das angefochtene Urteil E. 5; vgl. auch die Urteile des Kantonsgerichts Waadt: CDAP PE.2009.0251 vom 29. März 2010 E. 3b; jüngst bestätigt in CDAP PE.2025.0007 vom 28. August 2025 E. 4c; CDAP PE.2018.0267 vom 11. April 2019 E. 3).
Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Zürich unter Verweis auf die vom Gesetzgeber im Rahmen der Einführung des AuG beabsichtigte möglichst grosse geografische und berufliche Mobilität von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung festgehalten, dass Art. 38 Abs. 2 AuG einer Bedingung, welche den freien Stellenwechsel einer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Person verhindere beziehungsweise von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig mache, entgegenstehe. Art. 38 Abs. 2 AuG sei so zu verstehen, dass die gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG möglichen "weiteren Bedingungen" eingeschränkt würden, soweit sie den Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassenen Person betreffen. Derartige Beschränkungen seien nur bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (VB.2020.00118 vom 17. Juni 2020 E. 3.3; bestätigt in VB.2021.00824 vom 19. Januar 2022 E. 2.3; VB.2020.00466 vom 24. September 2020 E. 3.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Zusammenhang zwar festgehalten, es bestünden keine Anzeichen dafür, dass Art. 38 Abs. 2 zweiter Satz AuG eine
lex specialis für die Frage des Stellen-wechsels darstelle (F-488/2021 vom 27. Juni 2022 E. 8.1), die vorliegend zu beurteilende Konstellation aber jüngst unter Hinweis auf die entsprechenden Lehrmeinungen und kantonale Praxis und die insgesamt unklare Rechtslage offen gelassen (vgl. F-3190/2022 vom 12. Januar 2024 E. 9.4).
6.4. Die Lehre vertritt grösstenteils den Standpunkt, dass eine Beschränkung des Stellenwechsels mit einer entsprechenden Bedingung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AuG bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung die gesetzliche Vorgabe von Art. 38 Abs. 2 verletzt und deshalb unzulässig ist. Art. 38 Abs. 2 AuG stelle eine
lex specialis zu Art. 33 Abs. 2 AuG dar, weshalb der bewilligungsfreie Stellenwechsel für Erwerbstätige mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 AuG eine allfällige Bedingung nach Art. 33 Abs. 2 AuG derogiere (vgl. MARC SPESCHA, in: OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 30 AIG). Diese Autoren legen den Fokus insbesondere auch darauf, dass mit der Einführung von Art. 38 Abs. 2 AuG die berufliche Mobilität im Vergleich zu früherem Recht erleichtert werden sollte (zum Ganzen eingehend: PETER BOLZLI, in: OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 33 AIG und N. 3 zu Art. 38 AIG; MINH SON NGUYEN, in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II, 2017, N. 13 ff. zu Art. 38 AIG). Ein anderer Teil der Lehre gibt - allerdings ohne eingehende Auseinandersetzung - die Weisungen des Staatssekretariats wieder (so RAMONA PASSARELLI, in: Caroni/Thurnherr, Ausländer und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 38; CORNELIA JUNGHANSS, in: Uebersax und Andere [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2022, N. 26.102).
6.5. Gemäss Art. 33 Abs. 1 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Abs. 3).
Nach Art. 38 Abs. 1 AuG können Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach Art. 22 und 23 AuG erfüllt sind. Nach Art. 38 Abs. 2 AuG können Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln. Gemäss Art. 38 Abs. 3 AuG kann Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung der Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 19 lit. a und b AuG erfüllt sind. Schliesslich können Personen mit einer Niederlassungsbewilligung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass Art. 38 AuG für die einzelnen Bewilligungstypen klar und detailliert regelt, unter welchen Umständen ein Stellenwechsel zulässig ist. Bei Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung ist der Stellenwechsel bewilligungspflichtig und an restriktive Voraussetzungen geknüpft; zudem liegt der Entscheid im Ermessen der Behörden (sog. "kann"-Bestimmung). Demgegenüber sieht Art. 38 Abs. 2 AuG ausdrücklich vor, dass Personen mit Aufenthaltsbewilligung, die zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle
ohne weitere Bewilligung wechseln können; nur der Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist an Voraussetzungen geknüpft und erfordert eine Bewilligung. Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben, verfügen entsprechend im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 AuG über einen
Anspruch auf Stellenwechsel.
6.6. Auch die Materialien weisen nicht deutlich auf eine andere Auslegung hin. Gemäss der Botschaft sollten Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eine möglichst grosse geografische und berufliche Mobilität erhalten, weshalb sie unter anderem Anspruch auf Stellenwechsel haben und einer Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ohne zusätzliche Bewilligung nachgehen können. Eine Einschränkung der Mobilität sei nur noch zum Schutz berechtigter öffentlicher Interessen möglich (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft AuG], BBl 2002 3751). Personen mit Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen worden seien, würden neu ebenfalls ihre Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle wechseln können. Bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung sei somit nur noch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig (Botschaft AuG, BBl 2002 3791 zu Art. 37 eAuG).
Nach dem Gesagten liegt der Fokus in der Botschaft klar auf der beabsichtigten Erleichterung der beruflichen Mobilität von Personen mit Aufenthaltsbewilligung. Im Übrigen äussern sich die Materialien nicht weiter zu den "berechtigten öffentlichen Interessen", die eine Einschränkung rechtfertigen können. In den Räten gab die Bestimmung zu keinen Diskussionen Anlass (vgl. AB 2004 N 738; AB 2005 S 303). Ebensowenig erfolgt eine entsprechende Konkretisierung im Verordnungsrecht. Angesichts des Wortlauts von Art. 38 Abs. 2 AuG - der den freien Wechsel auf Personen mit Aufenthaltsbewilligung beschränkt, die "zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind" - ist naheliegend, dass mit den in der Botschaft angesprochenen berechtigten öffentlichen Interessen die Einschränkung der beruflichen Mobilität von Personen gemeint ist, die mit einem anderen Aufenthaltszweck als der Erwerbstätigkeit zugelassen worden sind, beispielsweise zwecks Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AuG) oder als Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AuG). Letztlich bleibt aber unklar, was die Botschaft mit den "berechtigten Interessen" genau meint.
6.7. Jedenfalls existiert mit Art. 38 Abs. 2 AuG eine im Wortlaut klare Bestimmung, die für Personen, die in der Schweiz zwecks unselbstständiger Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, ausdrücklich und voraussetzungslos den bewilligungsfreien Stellenwechsel vorsieht. Die Bestimmung stellt betreffend Stellenwechsel die speziellere Regelung dar als Art. 33 Abs. 2 AuG, der lediglich in allgemeiner Hinsicht die Erteilung der Bewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck respektive die Verbindung derselben mit weiteren Bedingungen vorsieht.
Weder im Gesetzes- noch im Verordnungsrecht ist vorgesehen, dass die Migrationsbehörden von dieser klaren gesetzlichen Regelung im Einzelfall jeweils auf Verfügungsebene - via Verknüpfung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer bestimmten Arbeitsstelle mittels Bedingung - abweichen und damit die gesetzlich vorgesehene Rechtsposition der betroffenen Person erheblich einschränken können. Alleine der Umstand, dass bei Aufenthaltsbewilligungen grundsätzlich Bedingungen auch mit Blick auf den Aufenthaltszweck möglich sind (die Botschaft nennt diesbezüglich beispielhaft Aufenthalte zu Ausbildungszwecken, oder längerdauernde, befristete Tätigkeiten im Rahmen des grenzüberschreitenden Kadertransfers, vgl. BBl 2002 3750), bietet keine hinreichend klare Grundlage für eine Einschränkung der im Gesetz ausdrücklich und voraussetzungslos vorgesehenen beruflichen Mobilität von Personen mit Aufenthaltsbewilligung, die zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Bundesrat den Stellenwechsel für private Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen (vgl. Art. 13 der Verordnung vom 6. Juni 2011 über über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen [Verordnung über die privaten Hausangestellten; PHV; SR 192.126], die der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnormen in Art. 98 Abs. 2 AuG und Art. 27 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [GSG; SR 192.12] erlassen hat) ausdrücklich besonders geregelt hat.
6.8. Vor diesem Hintergrund ist die Praxis des SEM, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit in bestimmten Einzelfällen an eine Arbeitsstelle zu knüpfen, nicht haltbar. Die Praxis unterläuft die gesetzlich vorgesehenen Unterschiede zwischen den Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 32 AuG und den Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 33 AuG. Eine solche eigentliche Erweiterung des im Gesetz vorgesehenen Systems liegt indessen nicht in der Kompetenz der rechtsanwendenden Behörde, sondern wäre dem Gesetzgeber vorbehalten. Diesem stand es frei, Art. 33 Abs. 2 AuG oder Art. 38 Abs. 2 AuG im Sinne der vom SEM angeführten Praxis auszugestalten. Er hat dies indes nicht getan.
Entsprechend besteht kein Raum, spezifisch für Hausangestellte von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Es steht den Behörden frei, Hausangestellten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zunächst Kurzaufenthaltsbewilligungen zu erteilen, wobei der Stellenwechsel diesfalls von Gesetzes wegen bewilligungspflichtig und an Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 1 AuG). Erteilen sie in der Folge aber im Rahmen ihres Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit und lassen sie die betreffenden Personen somit in diesem Rahmen zu einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zu, steht es ihnen nicht mehr frei, die für erwerbstätige Personen mit Aufenthaltsbewilligung gesetzlich vorgesehene Rechtsposition mittels Bedingungen im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 AuG zu beschneiden. Die in Art. 33 und Art. 36 ff. AuG für Personen mit Aufenthaltsbewilligung gesetzlich fixierten Rechte bilden dabei die Schranke der im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 AuG möglichen Bedingungen.
6.9. Somit war es bundesrechtswidrig, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bedingungsweise an die Arbeitsstelle bei seinem vormaligen Arbeitgeber zu binden.
Diese rechtswidrige Verknüpfung begründet indessen nicht
per seeinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers (vgl. hinten E. 7). Vielmehr ist dieser Umstand im Zusammenhang mit der Prüfung eines allfälligen Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 8 EMRK insofern zu berücksichtigen, als davon auszugehen ist, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers, dem seitens der Behörden der Stellenantritt während des laufenden Verlängerungsverfahrens mehrfach nicht erlaubt wurde, als unverschuldet zu gelten hat (vgl. hinten E. 7).
7.
Nachdem die mit den früheren Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers verknüpfte Bedingung rechtswidrig war (vgl. vorne E. 6), stellt deren Nichterfüllung auch keinen Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG dar.
Allerdings weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG grundsätzlich im Ermessen der Behörden liegt, nachdem der Gesetzgeber es im Rahmen der Beratung im Parlament ausdrücklich abgelehnt hat, einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach 5 Jahren in das damalige AuG aufzunehmen (vgl. z.B. BBl 2002 3750 und 3789 zum ursprünglichen Projekt des Bundesrats [Art. 32 Abs. 4 E-AuG] und AB 2004 N 733 ff. und insb. das Votum von NR Beck für die zuständige Kommission im Nationalrat: AB 2004 N 734; AB 2005 S 300). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. bspw. jüngst die Urteile 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.1; 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 5.3; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 5.3).
Damit besteht eine gesetzliche Grundlage für die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
8.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsverlängerung auf Art. 8 EMRK berufen kann, überprüft das Bundesgericht auch die Verhältnismässigkeit der Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit einhergehenden Aufenthaltsbeendigung (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
8.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter bestimmten Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Rechtsprechungsgemäss kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9).
Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; vgl. statt vieler: Urteil 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 6.2).
Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 96 Abs. 1 AuG und umgekehrt (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteile 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 9.3; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1; 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1).
8.2. Rechtsprechungsgemäss ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; vgl. Urteil des EGMR
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 68 mit Hinweisen). Die Einwanderungskontrolle dient dem wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes (Urteil des EGMR
M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 143). Dieses öffentliche Interesse bleibt grundsätzlich auch mit Blick auf die (ermessensweise) Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen bestehen, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass das Interesse an der Migrationskontrolle abnimmt, wenn nicht die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltsrechts, sondern stattdessen die Aufenthaltsbeendigung einer bereits seit Jahren rechtmässig in der Schweiz lebenden Person Streitgegenstand bildet.
8.3. Der damals 47-jährige Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit über elf Jahren in der Schweiz, wobei er sich ab dem 12. Juli 2017 nur noch im Rahmen eines prozeduralen Aufenhalts während des Verlängerungsverfahrens und der diesbezüglichen Rechtsmittel hierzulande aufhielt. Er musste deshalb grundsätzlich bereits seit Mitte 2017 damit rechnen, sich gegebenenfalls nicht längerfristig in der Schweiz aufhalten zu können.
Sodann stellt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Integration des Beschwerdeführers hierzulande insgesamt nicht gelungen erscheint, und zwar auch unter der Annahme, dass der Stellenverlust und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet erfolgte, wovon beim Beschwerdeführer wie erwähnt auszugehen ist (vgl. dazu vorne E. 6). Allerdings bedeutet der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt wohl grundsätzlich selber hätte bestreiten können, nicht automatisch, dass er in die hiesigen Verhältnisse integriert ist. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist eben das nicht der Fall, und ist der Beschwerdeführer in der Schweiz insbesondere in sozialer und sprachlicher Hinsicht nur unterdurchschnittlich integriert, was dieser auch vor Bundesgericht nicht substanziiert bestreitet. So hat er namentlich weder über die Beziehung zu seiner Schwester hinausgehende soziale Bindungen in der Schweiz dargelegt, noch liegen irgendwelche belastbaren Nachweise für den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache vor (abgesehen von einem Sprachkursbesuch im Jahr 2019, nach bereits achtjährigem Aufenthalt in der Schweiz). Angesichts des Umstands, dass er seit 2016 nicht mehr bei seinem früheren Arbeitgeber tätig ist, geht die Vorinstanz in vertretbarer Weise davon aus, dass er sich zur Rechtfertigung seiner Integrationsdefizite im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - sechs Jahre später, im Jahr 2022 - nicht mehr auf die Arbeitsbedingungen seiner früheren Stelle berufen kann.
Insgesamt steht die soziale und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in keinem Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz erscheint unter diesen Umständen deutlich relativiert.
8.4. Ebenfalls zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Wiedereingliederungsperspektiven des Beschwerdeführers auf den Philippinen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei in seinem Herkunftsland aufgrund seiner HIV-Erkrankung und seiner Homosexualität gefährdet.
8.4.1. Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und ist deshalb seit dem Jahr 2013 in der Schweiz in Behandlung. Die HIV-Infektion befindet sich im Stadium B3 (Code U60.2! nach ICD-10-GM) und die Krankheit verläuft symptomatisch, wobei AIDS noch nicht ausgebrochen ist. Im Rahmen der Behandlung ist der Beschwerdeführer auf ein Medikament eingestellt, das in den Philippinen nicht verfügbar ist. Zwar raten die behandelnden Ärzte von einem Wechsel des Behandlungsregimes grundsätzlich ab. Das ändert allerdings nichts daran, dass gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in den Philippinen eine alternative Kombinationstherapie verfügbar ist, deren Wirksamkeit in Bezug auf die Behandlung der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers auch von diesem nicht (substantiiert) bestritten wird.
Auch der effektive Zugang des Beschwerdeführers zur Behandlung ist gemäss den Feststellungen der Vorinstanz gewährleistet. So wurde die Versorgung von HIV-Infizierten in den Philippinen in den letzten Jahren ausgebaut, wobei bis 2022 85% der HIV-Infizierten einer antiretroviralen Therapie zugeführt werden sollen. Die Vorinstanz geht zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Manila (wo er geboren wurde und zuletzt gelebt hatte), grundsätzlich Zugang zu Diagnostik, Behandlung und begleitenden Laboruntersuchungen betreffend seine HIV-Infektion haben wird, was der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestreitet. Soweit er geltend macht, ohne Job und ohne tragendes familiäres Netz allfällige vom staatlichen Krankenversicherungssystem nicht übernommene Behandlungskosten nicht tragen zu können, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Krankenkasse die HIV-Behandlung gemäss Feststellungen der Vorinstanz wenigstens teilweise deckt. Andererseits ist dem Beschwerdeführer angesichts seiner jahrzehntelangen Arbeitserfahrung und der trotz seiner Erkrankung weiterhin bestehenden Erwerbsfähigkeit (dazu hinten E. 8.4.2) zuzumuten, einen allfälligen eigenen Kostenanteil zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer zeigt auch vor Bundesgericht nicht auf, dass der von ihm (allenfalls) zu tragende Kostenanteil prohibitiv und die Behandlung für ihn auch trotz einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unerschwinglich gewesen wäre. Schliesslich verfügt er über ein soziales Umfeld (Brüder und Familie der Schwester in den Philippinen, Schwester in der Schweiz), das ihn gegebenenfalls unterstützen kann.
Auch die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (chronische Niereninsuffizienz, intermittierender Substanzabusus, Blutdruckwerte), können gemäss den nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz in den Philippinen behandelt werden. Dasselbe gilt für die psychischen Beschwerden. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung seit Mai 2017 in psychiatrischer Behandlung steht (Gesprächstherapie; begleitende medikamentöse Behandlung), spricht dies praxisgemäss nicht gegen eine Aufenthaltsbeendigung. Zu Recht schliesst die Vorinstanz, dass einer allfälligen Suzidalität respektive dem drohenden Therapieabbruch im Fall eines negativen Bewilligungsentscheids im Rahmen der Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tragen ist, und dass die zuständigen Behörden im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen dazu verpflichtet sind, alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungstechnisch sicherzustellen, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Rückführung nicht beeinträchtigt wird (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteile 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.3.5; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.3; 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.5).
8.4.2. Entgegen den Beschwerdevorbringen erscheint auch das "Recht auf selbstbestimmte sexuelle Entfaltung" des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr auf die Philippinen nicht gefährdet:
So hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil im Detail mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und basierend auf verschiedenen (auch aktuellen) Berichten internationaler Organisationen und Regierungen (UNDP, USAID, Freedom House, US Department of State) festgestellt, dass LGBT-Personen und HIV-Infizierte auf den Philippinen zwar immer noch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, einvernehmliche Sexualkontakte aber gesetzlich nicht verboten sind. Zudem sei gemäss Umfragen schon im Jahr 2013 eine überwiegende Mehrheit der philippinischen Bevölkerung (73 %; 78 % der jüngeren Bevölkerung) der Meinung gewesen, dass die Gesellschaft Homosexualität akzeptieren soll, und wurden in den vergangenen Jahren in mehreren Provinzen und Städten (unter anderem in der Hauptstadt Manila) Verordnungen erlassen, welche Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung verbieten.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese auf öffentlich zugänglichen Berichten und Einschätzungen verschiedener nationaler und internationaler Organisationen beruhenden Feststellungen der Vorinstanz nur appellatorisch, ohne seinerseits gegenläufige Nachweise beizubringen oder seine Darstellung sonstwie zu untermauern. Auch wenn der Beschwerdeführer als Homosexueller und HIV-Infizierter gegebenenfalls in einigen Teilen des Landes oder von einer Minderheit der Bevölkerung noch eine gewisse Diskriminierung erfahren mag, ist angesichts der zitierten Umstände nicht davon auszugehen, dass er seine Sexualität auf den Philippinen nicht leben könnte (vgl. anders 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3, zur Publ. bestimmt).
8.4.3. Schliesslich erscheint die Wiedereingliederung auf den Philippinen dem Beschwerdeführer auch in beruflicher und sozialer Hinsicht möglich und zumutbar:
Der Beschwerdeführer verfügt über einen "Bachelor of Science in Hotel and Restaurant Management", den er 1994 auf den Philippinen erworben hat. In der Folge hat er bei einer Fast-Food-Kette und als Hauswart und anschliessend neun Jahre lang als Hilfskellner bei einer US-amerikanischen Kreuzfahrtgesellschaft gearbeitet, bevor er ebenfalls für die Arbeit in die Schweiz übersiedelte. Auch hierzulande hat der Beschwerdeführer weitere Arbeitserfahrung erworben, auf die er bei der Wiedereingliederung auf den Philippinen zurückgreifen können wird. Wohl konnte er während dem laufenden Verfahren zunächst unverschuldet einige Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Seit dies wieder möglich ist - die Vorinstanz erlaubte ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des laufenden Verfahrens per Januar 2022 (vgl. vorne Sachverhalt B.e) - arbeitet er aber wieder. Dass er wegen seiner HIV-Erkrankung auf dem philippinischen Arbeitsmarkt so stark diskriminiert würde, dass er keine Arbeit finden könnte, bleibt im Wesentlichen eine Behauptung, die vor Bundesgericht nicht weiter untermauert wird.
8.5. Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten die öffentlichen Interessen an der Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die angesichts von dessen unterdurchschnittlicher Integration in die hiesigen Verhältnisse deutlich relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführer, zumal seine Wiedereingliederung auf den Philippinen zumutbar und möglich erscheint. Die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand.
Aus dem Gesagten (vorne E. 8.4) ergibt sich zudem ohne Weiteres, dass das angefochtene Urteil auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner HIV-Erkrankung und seiner Homosexualität angerufenen Art. 3 EMRK und Art. 10 BV nicht verletzt.
9.
9.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
9.2. Der Beschwerdeführer ist bedürftig und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen. Es ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Dem Beschwerdeführer wird Fürsprecherin Laura Rossi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ihr wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird dem Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler