Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_86/2025
Urteil 12. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
c/o B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
18. Dezember 2024 (A-2764/2024).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ ist Gründungsmitglied und Hauptaktionär der C.________ AG in Liquidation (nachfolgend: C.________ AG). Ebenfalls war er einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der C.________ AG und fällte innerhalb der Gesellschaft sämtliche operativen Entscheide.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) fest, dass die C.________ AG ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) schwer verletzt habe. Sie ordnete unter anderem an, dass die C.________ AG aufgelöst und in Konkurs versetzt werde. Aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unbewilligten Tätigkeit wies die FINMA zudem A.________ persönlich an, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, selbst oder über Dritte, sowie eine entsprechende Werbung in jeder Form zu unterlassen.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. u.a. Urteile 2C_860/2017 vom 5. März 2018 und 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021).
1.2. Am 30. September 2015 hatte A.________ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Gesuch um "Schadenersatz und/oder Genugtuung nach dem Verwantwortlichkeitsgesetz" gestellt, welches das EFD zuständigkeitshalber der FINMA überwiesen hatte. In diesem Rahmen hatte er die Leistung von Fr. 10'000'000.-- zuzüglich Zinsen an ihn selbst und von Fr. 5'000'000.-- an die C.________ AG beantragt.
Nachdem am 25. November 2022 eine zuvor angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben worden war, wies die FINMA das Schadenersatzbegehren von A.________ mit Verfügung vom 11. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
1.3. Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der FINMA vom 11. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. Am 3. Februar 2025 erhebt A.________ per Fax "sowohl im eigenen Namen als auch handelnd für C.________ AG" Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt unter anderem, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 10. Februar 2025 ging beim Bundesgericht eine handschriftlich unterzeichnete, auf postalischem Weg zugestellte Fassung der Beschwerdeschrift ein.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Unterschrift (im Original) zu enthalten. Eine per Fax eingereichte Eingabe genügt dieser Anforderung nicht und ist somit unzulässig (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5; 121 II 252 E. 3 und 4; Urteile 9C_86/2023 vom 7. Februar 2023 E. 2.2; 1C_146/2012 vom 23. März 2012 E. 1.4.2; 2C_177/2010 vom 14. April 2010).
Zwar sieht Art. 42 Abs. 5 BGG vor, dass bei fehlender Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibt. Rechtsprechungsgemäss besteht der Anspruch auf eine Nachfrist indessen nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, nicht aber, wenn dies bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnliche E-Mail - geschieht. Denn die Partei, die eine Rechtsschrift per Telefax einreicht, weiss bzw. muss wissen, dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen wird (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5 und 4.6 mit Hinweisen; 121 II 252 E. 4b; vgl. auch FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 60 zu Art. 42 BGG).
Folglich erweist sich die am 3. Februar 2024 per Fax eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers als unzulässig. Auf die Ansetzung einer Nachfrist für die Behebung des Mangels besteht nach dem Gesagten kein Anspruch. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Urteil 1P.552/1994 vom 24. November 1994 [recte: vom 13. Dezember 1994] in Bezug auf die Fristwahrung ableiten will, zumal dieses Urteil keine Aussagen betreffend die Einreichung von Beschwerden per Fax enthält.
3.
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der nachträglich auf postalischem Weg zugestellten Eingabe.
3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Die Aufgabe an eine ausländische Poststelle hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGE 144 II 401 E. 3.1; 125 V 65 E. 1; Urteile 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.6.1; 2C_572/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2; 1B_165/2019 vom 16. April 2019 E. 2).
3.2. Das vorliegend angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 wurde an den Beschwerdeführer ein erstes Mal am 20. Dezember 2024 per Gerichtsurkunde versandt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post. Weiter lässt sich dem Formular entnehmen, dass die Sendung am 21. Dezember 2024 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung). Nachdem innert der siebentägigen Abholfrist keine Abholung erfolgt war, wurde die Sendung an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Am 6. Januar 2025 erfolgte eine zweite Zustellung per A-Post, wie es sich aus dem entsprechenden Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichts ergibt.
Folglich gilt das angefochtene Urteil gemäss der "Zustellfiktion" (Art. 44 Abs. 2 BGG) spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 28. Dezember 2024, als zugestellt. Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben des Beschwerdeführers. Der zweite Versand ist unerheblich, zumal das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die zweite Zustellung keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist habe (vgl. zu möglichen Ausnahmen gestützt auf den Vertrauensschutz u.a. BGE 115 Ia 12 E. 5c; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.2). Die 30-tägige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) begann somit - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - am Freitag, den 3. Januar 2025, zu laufen und endete am Montag, den 3. Februar 2025 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG).
3.3. Die auf postalischem Weg zugestellte Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 5. Februar 2025 in Deutschland per Einschreiben aufgegeben, wie es sich aus der Sendungsverfolgung Nr. yyy ergibt. Somit war die Sendung bereits im Zeitpunkt ihrer Aufgabe bei der ausländischen Post verspätet. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Eingabe am 7. Februar 2025 von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde. Sie erweist sich daher in jedem Fall als verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unzulässig bzw. verspätet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov