Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_87/2025  
 
 
Urteil vom 20. August 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechsanwalt Boris Kreit, 
 
gegen  
 
Dienststelle für Bevölkerung und Migration, Avenue de la Gare 39, 1950 Sitten, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Rechtzeitigkeit der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 18. Dezember 2024 (A1 24 84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde 1991 in der Schweiz geboren (Art. 105 Abs. 2 BGG). Nach eigenen Angaben hat er seither hier gelebt; er führe seit mehreren Jahren eine feste Beziehung und habe in der Schweiz zwei minderjährige Kinder (geb. 2012 und 2021), wobei er insbesondere sein jüngeres Kind regelmässig sehe (Art. 105 Abs. 2 BGG). Am 1. Februar 2020 verlegte A.________ seinen Wohnsitz von V.________ nach W.________; seit 2022 lebt er nach eigenen Angaben bei seiner Freundin in Y.________. Diese Wohnsitzwechsel hat A.________ den Behörden jeweils nicht gemeldet. 
Am 1. Juni 2020 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auf Ersuchen der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis forderte die Wohnsitzgemeinde Z.________ und die Polizei A.________ in der Folge mehrmals schriftlich bzw. mündlich auf, die für die Bearbeitung des Gesuchs fehlenden Unterlagen einzureichen. Im Herbst 2021 gelang es der Polizei nicht, A.________ an seiner Wohnsitzadresse anzutreffen. Nachdem seine Vermieterin die Gemeinde darüber informiert hatte, dass der Briefkasten nicht mehr geleert, nur ganz wenig Strom verbraucht und keine Miete mehr bezahlt werde, teilte die Gemeinde am 26. Oktober 2021 der Dienststelle für Bevölkerung und Migration mit, dass A.________ anscheinend nicht mehr in der gemeldeten Wohnung wohne. 
Mit Entscheid vom 16. März 2022 verfügte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ werde nicht verlängert und er müsse die Schweiz innert einer Frist von 10 Tagen verlassen. Dieser Entscheid wurde am 25. März 2022 mit Publikation im Amtsblatt eröffnet. 
 
B.  
A.________ wurde am 11. Juli 2023 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme darüber orientiert, dass seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und nicht verlängert worden und ihm gegenüber am 23. März 2023 ein Einreiseverbot verfügt worden ist. Er reichte gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 9. August 2023 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein. Dieser trat mit Entscheid vom 6. März 2024 nicht auf das Rechtsmittel ein, weil es verspätet eingereicht worden sei. Das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2024 ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Sache sei an den Staatsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, der Staatsrat sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 9. August 2024 einzutreten. 
Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Kantonsgericht, der Staatsrat und die Dienststelle für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: Migrationsbehörde) beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 476 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2024 in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), mit dem das Kantonsgericht den Nichteintretensentscheid der unteren kantonalen Rechtsmittelinstanz schützte.  
 
1.2. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_415/2024 vom 10. April 2025 E. 1.3). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben sein ganzes Leben in der Schweiz, er führe eine feste Beziehung und habe in der Schweiz zwei minderjährige Kinder, wobei er insbesondere sein jüngeres Kind regelmässig sehe (vgl. Sachverhalt lit. A). Damit macht er zumindest sinngemäss und vertretbar einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben geltend (Art. 8 EMRK; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.3. Die Beschwerde wurde zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit - unter Vorbehalt des sogleich Folgenden - einzutreten.  
 
1.4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die erste kantonale Rechtsmittelinstanz auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eintreten durfte, weil diese verspätet erfolgt sei. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert worden ist. Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Darauf ist insoweit einzugehen, als diese Rüge die Eröffnung der Verfügung betrifft. Nicht einzugehen ist auf die Gehörsrüge demgegenüber, soweit sie auf die materielle Beurteilung in der fraglichen Verfügung zielt.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c bis lit. e BGG) kann die Anwendung von kantonalem Recht nur daraufhin geprüft werden, ob sie das übergeordnete Recht und namentlich das Willkürverbot verletzt (BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 142 II 369 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht überdies nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und präzise begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).  
 
3.  
Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz den Entscheid des Staatsrats vom 6. März 2024 zu Recht geschützt hat, wonach wegen verspäteter Eingabe auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei, das der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. März 2022 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhoben hatte. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe sich nicht verspätet gegen die Verfügung zu Wehr gesetzt, weil die Eröffnung mittels Publikation im Amtsblatt die Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst habe. Die Migrationsbehörde habe seinen Aufenthaltsort nicht hinreichend abgeklärt, um die Verfügung betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf diesem Weg zu eröffnen. Zudem sei das erste kantonale Rechtsmittel auch deshalb nicht verspätet erfolgt, weil die Publikation im Amtsblatt keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.  
 
3.2. Gemäss den Feststellungen der kantonalen Instanzen war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Eröffnung unbekannt. Ob diese Feststellung zulässig war, hängt zunächst von den Anforderungen ab, die sich aus dem einschlägigen Recht für die Abklärung des Aufenthaltsorts ergeben.  
 
3.2.1. Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1; 1C_47/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.2; 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 3.5). Von der individuellen Zustellung ist nur ausnahmsweise abzusehen. Eine Eröffnung mittels amtlicher Publikation stellt die ultima ratio dar und kommt namentlich dann in Betracht, wenn trotz zumutbaren, der jeweiligen Sachlage angemessenen Nachforschungen der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist (vgl. die gesetzlichen Vorgaben in Art. 36 lit. a VwVG; Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG; sowie dazu BGE 136 III 571 E. 5; 112 III 6 E. 4; Urteile 6B_471/2022 vom 24. August 2022 E. 3; 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.2; 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.1 und 3.3.3; 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG/VS; SGS 172.6) eröffnet die Behörde ihre Verfügung durch Publikation im Amtsblatt gegenüber einer Partei, deren Identität, Wohnsitz oder Aufenthalt nicht bekannt ist und die keinen erreichbaren Vertreter hat. Art. 30 Abs. 1 VVRG/VS konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz grundsätzlich den Vorgaben entsprechen muss, die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. Das Bundesgericht prüft - als Frage der richtigen Anwendung von Bundesverfassungsrecht - frei, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation vorliegen (vgl. vorne E. 2.1).  
 
3.2.2. Die Vorinstanz ist unter Verweis auf Rechtsprechung und Lehre zu Art. 36 lit. a VwVG zusammenfassend davon ausgegangen, dass die verfügende Behörde verpflichtet sei, vernünftige und zumutbare Abklärungen zu tätigen, um den Aufenthaltsort einer Partei zu eruieren. Die Behörde müsse jedoch keine eigentlichen Nachforschungen vornehmen, die über eine Nachfrage bei den Einwohnerdiensten hinausgehen würden, und der verfügenden Behörde sei nicht das Wissen anderer Verwaltungseinheiten anzurechnen. Sei die Wohnadresse trotz dieser Abklärungen unbekannt, könne die Verfügung nicht individuell eröffnet werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Massstab, den die Vorinstanz der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 VVRG/VS zugrunde gelegt hat, in abstrakter Hinsicht gegen übergeordnetes Recht und namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. vorne E. 3.2.1) oder das Willkürverbot nach Art. 9 BV (vgl. dazu BGE 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2) verstösst.  
 
3.3. Wenn nach dem soeben Dargelegten die Anforderungen an die Annahme des unbekannten Aufenthaltsorts nicht zu beanstanden sind, ist im nächsten Schritt zu klären, ob die in diesem Zusammenhang erfolgten Feststellungen zulässig waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) und erlaubten, von einem unbekannten Aufenthaltsort im vorliegenden Fall auszugehen.  
 
3.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, wenn das Gericht oder die Behörde Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.2). Dass die von den Gerichten oder den Behörden gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen noch nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich wäre (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.3.2. Am 25. März 2022 eröffnete die Migrationsbehörde die Verfügung vom 16. März 2022 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mittels Publikation im Amtsblatt. Sie ging in diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt ist. Dies schloss sie aus den folgenden, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen (vgl. vorne E. 2.2 und 3.3.1) : Der Migrationsbehörde gelang es nicht, mit Hilfe der Wohnsitzgemeinde und der kommunalen Polizei, fehlende Unterlagen einzufordern und den Aufenthaltsort ausfindig zu machen. So sind schriftliche Aufforderungen um Übermittlung fehlender Unterlagen unbeantwortet geblieben, während es der Polizei im Herbst 2021 nicht gelang, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen. Zudem teilte die Wohnsitzgemeinde ebenfalls im Herbst 2021 mit, der Beschwerdeführer wohne anscheinend nicht mehr in der gemeldeten Wohnung, nachdem die Vermieterin ihrerseits die Wohnsitzgemeinde darüber informiert hatte, dass der Briefkasten des Beschwerdeführers nicht mehr geleert, nur ganz wenig Strom verbraucht und keine Miete mehr bezahlt werde (vgl. Sachverhalt lit. A).  
 
3.3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchte und die kantonalen und kommunalen Behörden sich in diesem Zusammenhang erfolglos bemühten, ihn zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer stellt sodann nicht in Abrede, dass er nicht mehr an der Meldeadresse wohnhaft war, als die fragliche Verfügung am 25. März 2022 mittels Publikation eröffnet worden ist. Vielmehr führt er aus, er habe ab 2022 bei seiner Freundin gewohnt. Weder ist ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er an seiner Meldeadresse im Eröffnungszeitpunkt postalisch oder durch persönliches Aufsuchen hätte erreicht werden können. Ebenso wenig behauptet der Beschwerdeführer, er habe sich nach seinem Wegzug andernorts angemeldet. Daher ist der Einwand des Beschwerdeführers, ein Zustellversuch sei gar nicht unternommen worden, unbeachtlich. Zudem vermag er aus seiner Behauptung, es seien noch im September 2021 und im Januar 2022 zwei Strafbefehle an die Meldeadresse zugestellt worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er nicht ausführt, ob er diese Sendung tatsächlich in Empfang genommen hat.  
 
3.3.4. Strittig ist damit lediglich, ob die Migrationsbehörde weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen oder aufgrund der geschilderten Anhaltspunkte von einem unbekannten Aufenthalt ausgehen durfte. Angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen trägt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert vor, welche Kontaktmöglichkeiten bestanden hätten. So hat sich die Vorinstanz zur Frage, ob die Migrationsbehörde über die Telefonnummer und die E-Mailadresse des Beschwerdeführers verfügte, nicht geäussert, während der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügt (vgl. vorne E. 2.2) noch darlegt, inwiefern diese Umstände bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht worden sind (vgl. vorne E. 2.3). Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer selbst um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht hat; er wusste folglich um das Verfahrensrechtsverhältnis und musste mit behördlichen Zustellungen rechnen. Daher kann der Migrationsbehörde mit Blick auf die gesamten Umstände vorliegend nicht vorgehalten werden, die Sachlage hätte weitere Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erfordert, zumal auch der Untersuchungsgrundsatz einer antizipierten Beweiswürdigung nicht per se entgegensteht (vgl. BGE 150 V 263 E. 6.1; Urteile 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.2).  
 
3.3.5. Vor diesem Hintergrund erweist es sich - unter dem hier einschlägigen Gesichtspunkt des Willkürverbots (vgl. vorne E. 3.3.1) sowie mit Blick auf die Voraussetzung der Eröffnung mittels Publikation im Amtsblatt (vgl. vorne E. 3.1.3) - mit dem übergeordneten Recht als vereinbar, dass die Migrationsbehörde von einem unbekannten Aufenthaltsort ausging und auf weitere Nachforschungen zum Verbleib des Beschwerdeführers verzichtete. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die Eröffnung mittels Publikation im Amtsblatt sei zu Recht erfolgt.  
 
3.4. Die Wirksamkeit der Publikation im Amtsblatt hängt nicht davon ab, ob die Adressatin oder der Adressat die Verfügung effektiv zur Kenntnis nimmt. Die individuelle Eröffnung und die Kenntnisnahme werden vielmehr fingiert (vgl. Urteile 6B_1366/2023 vom 25. Juni 2025 E. 1.3.2 und 1.4.2; 5A_819/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.1.2; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 2 und 8 zu Art. 36 VwVG). Damit wurde die Verfügung betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer gegenüber eröffnet, sodass die Publikation im Amtsblatt grundsätzlich den Lauf der Rechtsmittelfrist auslöste (vgl. Art. 29 Abs. 4 VVRG/VS).  
 
3.5. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte indes ohne Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer bringt daher vor, die Beschwerdefrist sei nicht durch die Publikation im Amtsblatt, sondern erst durch die Kenntnisnahme der vollständigen Verfügung im Rahmen der Akteneinsicht ausgelöst worden.  
 
3.5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 VVRG/VS hat die schriftliche Verfügung eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Einschluss der Frist zu enthalten. Es ist unbestritten, dass die Publikation im Amtsblatt vorliegend keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und folglich ein Eröffnungsmangel besteht.  
 
3.5.2. Es entspricht einem allgemeinen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Rechtsgrundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 145 V 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; Urteile 1C_290/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.2; Art. 31 VVRG/VS). Dieser Grundsatz gilt namentlich bei einer unrichtigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 129 II 125 E. 3.3; Urteile 4A_475/2018 vom 12. September 2019 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 145 III 469; 2D_4/2025 vom 28. April 2025 E. 3.3.1).  
 
3.5.3. Eine Berufung auf diesen Grundsatz setzt voraus, dass die betroffene Person den Eröffnungsmangel nicht erkannte und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen können (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteile 2C_646/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2; 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.4; 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1) sowie dass sie durch ihn tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde (BGE 144 II 401 E. 3.1; 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Richtschnur bildet auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. BGE 150 II 26 E. 3.5.4; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteile 8C_349/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.2.2; 2C_646/2023 19. August 2024 E. 4.2; 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1; 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.4). Mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine Verfügung wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit angefochten werden könnte; vielmehr muss eine solche Verfügung innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (BGE 122 V 189 E. 2; 111 V 149 E. 4c; Urteile 2C_646/2023 19. August 2024 E. 4.2; 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 5.3.1; 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.4; ferner BGE 129 II 125 E. 3.3; Urteil 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.1.1).  
 
3.5.4. Die Verfügung, um deren Aufhebung der Beschwerdeführer vor den kantonalen Instanzen ersuchte, wurde bereits am 25. März 2022 im Amtsblatt veröffentlicht und dadurch dem Beschwerdeführer gegenüber eröffnet (vgl. vorne E. 3.4). Dieser hätte sich zumindest innert nützlicher Frist nach allfälligen Rechtsmitteln erkundigen müssen (vgl. vorne E. 3.5.3 i.f.). Der Beschwerdeführer leitete jedoch erst über ein Jahr nach der amtlichen Publikation Schritte zur Anfechtung der Verfügung ein, nachdem er am 11. Juli 2023 in einer polizeilichen Einvernahme auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufmerksam gemacht worden war (vgl. Sachverhalt lit. B). Damit hat der Beschwerdeführer nicht innert vernünftiger Frist gehandelt. Dabei macht er nicht geltend, er habe den Eröffnungsfehler nicht erkannt und nicht erkennen können. Der Nachteil des Fristversäumnisses und des Nichteintretens der kantonalen Rechtsmittelinstanzen ist nicht auf die mangelhafte Eröffnung zurückzuführen, sondern folgt daraus, dass der Beschwerdeführer die Verfügung erst mit erheblicher Verspätung tatsächlich zur Kenntnis nahm. Dieser Umstand wiederum ist auf die Form der Eröffnung zurückzuführen, die nach dem Dargelegten ihrerseits nicht zu beanstanden ist (vgl. vorne E. 3.3.4).  
 
3.5.5. Demnach hatte die fehlende Rechtsmittelbelehrung keine Benachteiligung des Beschwerdeführers zur Folge. Die Vorinstanz hat daher die Regel, wonach aus einem Eröffnungsmangel kein Nachteil erwachsen darf (vgl. vorne E. 3.5.2), nicht verletzt, indem sie zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe sich verspätet an die erste Rechtsmittelinstanz gewandt.  
 
4.  
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten als unbegründet abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Weber