Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_9/2024
Urteil vom 10. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Wohnungskontrolle,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2023 (VB.2023.00284).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1987) ist Staatsangehöriger von Peru. Er reiste im Februar 2017 zwecks Absolvierung seines Doktorats in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Er wohnte zunächst im Kanton Zürich und zog dann in den Kanton Bern, weil seine Forschungsstelle dorthin verlegt wurde. Im Kanton Bern besass er eine bis 31. Dezember 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung.
A.b. Am 30. März 2021 liess A.________ seine Partnerschaft mit dem Schweizer B.________ (geb. 1988) in U.________ eintragen, wo Letzterer wohnt. Als A.________ im Kanton Bern ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner stellte, teilte ihm das Migrationsamt des Kantons Bern am 19. Oktober 2021 mit, die Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil er und sein Partner weiterhin getrennte Wohnsitze - einer in Bern, einer in Zürich - haben wollen würden.
A.c. Daraufhin ersuchten A.________ und B.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Kantonswechsels und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.________. Am 18. Januar 2022 hiess das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch gut und erteilte A.________ antragsgemäss eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Diese war bis 29. März 2023 gültig und wurde inzwischen bis 29. März 2024 verlängert.
B.
B.a. Am 13. Juni 2022 beauftragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich damit, an der Adresse C.________strasse, U.________, eine Kontrolle vorzunehmen und die Partner, A.________ und B.________, getrennt und zeitgleich zu befragen. Grund dafür war der Verdacht, das Paar führe eine Scheinpartnerschaft, hätte ihre Partnerschaft mithin nur zum Schein eintragen lassen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.b. Am 11. August 2022 führte die Kantonspolizei Zürich am gemeinsamen Wohnort von A.________ und B.________ eine unangemeldete Wohnungskontrolle durch und befragte die beiden auf dem Polizeiposten zu ihrer Beziehung. Mit Polizeirapport vom selben Tag zog die Kantonspolizei das Fazit, aus polizeilicher Sicht dürfte es sich um eine ernsthafte Beziehung handeln (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.c. Am 27. September 2022 ersuchten A.________ und B.________ das Migrationsamt darum, "die Widerrechtlichkeit der Anordnung der polizeilichen Kontrolle und Befragung vom 13. Juni 2022 und deren Durchführung vom 11. August 2022 festzustellen". Das Migrationsamt trat auf das Feststellungsbegehren mit Schreiben vom 10. Januar 2023 nicht ein.
B.d. Gegen den Nichteintretensentscheid erhoben A.________ und B.________ Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. April 2023 ab.
B.e. Am 19. Mai 2023 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, den Rekursentscheid vom 18. April 2023 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf ihr Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Anordnung einzutreten und einen materiellen Entscheid zu erlassen. Eventualiter beantragten sie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Anordnung der polizeilichen Kontrolle und Befragung vom 13. Juli 2022 und von deren Durchführung vom 11. August 2022.
B.f. Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung des Migrationsamts vom 10. Januar 2023 und den Rekursentscheid vom 18. April 2023 auf. Es stellte im Dispositiv fest, dass die Durchführung der Wohnungskontrolle vom 11. August 2022 in Verletzung des rechtlichen Gehörs von A.________ und B.________ erfolgt sei. In der Begründung hielt es fest, dass die Sicherheitsdirektion auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von § 10c Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH, LS 175.2) hätte eintreten müssen. A.________ und B.________ würden mit ihrem Begehren betreffend Feststellung der Widerrechtlichkeit der Durchführung der Wohnungskontrolle vom 11. August 2022 durchdringen. Nicht durchdringen würden sie aber mit ihrem Begehren, die Widerrechtlichkeit der Anordnung der Wohnungskontrolle vom 13. Juni 2022 festgestellt haben zu wollen. Ebenso wurde das Feststellungsbegehren dahingehend abgewiesen, dass die Befragung anlässlich der Wohnungsdurchsuchung unrechtmässig gewesen sein soll.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Januar 2024 gelangen A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 und 2) ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2023 in dem Sinne, dass ergänzend festzustellen sei, dass die Anordnung und Durchführung der polizeilichen Kontrolle vom 11. August 2022 neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer auch mangels gesetzlicher Grundlage widerrechtlich erfolgt sei. Weiter sei die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen.
Das Bundesgericht hat am 10. Juni 2025 eine öffentliche Beratung durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1).
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Realakts), die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83
e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig.
1.3. Die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführer mit ihren Anliegen obsiegen und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 1.2).
1.3.1. Die Beschwerdeführer stellen zwei Feststellungsbegehren. Festzustellen sei einerseits die Widerrechtlichkeit der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch das Migrationsamt vom 13. Juni 2022 und andererseits die Widerrechtlichkeit der Durchführung, d.h. der konkreten Ausführung, der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei am 11. August 2022.
1.3.2. Die Vorinstanz hat das Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der
Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch das Migrationsamt vom 13. Juni 2022 abschlägig beurteilt, auch wenn sie das Begehren nicht formell im Dispositiv abweist. Sie erwog, die Beschwerdeführer dringen bezüglich dieses Antrags nicht durch (angefochtener Entscheid E. 6). An der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Feststellung des geltend gemachten, mit der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs haben die Beschwerdeführer daher nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse.
1.3.3. Im Hinblick auf die
Durchführung der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei am 11. August 2022 hielt die Vorinstanz im Dispositiv fest, dass diese in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erfolgt sei und hiess die Beschwerde daher teilweise gut (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz prüfte die Durchführung der Wohnungsdurchsuchung auf ihre Rechtmässigkeit hin, kam zum Schluss, diese erfolgte in Verletzung des rechtlichen Gehörs und hielt dementsprechend in der Begründung fest, die Beschwerdeführer seien mit ihrem Begehren, die Widerrechtlichkeit der Durchführung der Wohnungskontrolle festzustellen, durchgedrungen (angefochtener Entscheid E. 6). Die Vorinstanz hat die Widerrechtlichkeit der Wohnungsdurchsuchung damit bereits geprüft, festgestellt und dementsprechend antragsgemäss die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Durchführung der Wohnungsdurchsuchung ist mithin bereits im angefochtenen Entscheid enthalten. Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführer vor Bundesgericht kein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse, die Widerrechtlichkeit der Durchführung der Wohnungsdurchsuchung aus einem anderen Grund im Dispositiv festgehalten zu haben, da sich die beantragte Feststellung bereits aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt (vgl. Urteile 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 1.3.5; 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.5.2). Eine Beschwerde gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids ist vor Bundesgericht nicht möglich (Urteil 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.6). Auf den Antrag, die Widerrechtlichkeit der Durchführung der Wohnungsdurchsuchung festzustellen, ist daher mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) nicht einzutreten.
1.4. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit der in E. 1.3.3 genannten Einschränkung einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vorstehend E. 2.1; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung rechtmässig war, wie es die Vorinstanz vertritt, oder ob sie widerrechtlich war, wie es die Beschwerdeführer geltend machen. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Wohnungsdurchsuchung stelle einen Eingriff in ihre Privatsphäre und die Unversehrtheit ihrer Wohnung dar, welcher mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage, öffentlichen Interesses und Verhältnismässigkeit nicht gerechtfertigt werden könne. Sie rügen eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 36 BV und Art. 8 EMRK.
Soweit die Beschwerde zulässig ist (vorstehend E. 1.3.2), richtet sie sich in erster Linie gegen die Zulässigkeit der Anordnung einer unangemeldeten Wohnungsdurchsuchung als solche. Streitgegenstand bildet im Zusammenhang mit der gesetzlichen Grundlage zudem die Frage, ob bei der konkreten Durchführung der Wohnungsdurchsuchung Zwang angewendet worden ist.
4.
4.1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV garantiert insbesondere das Recht jeder Person auf Achtung ihrer Wohnung. Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 BV stimmt weitgehend mit demjenigen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK überein (BGE 151 I 62 E. 5.1; 137 I 167 E. 3.2). Das in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung der Wohnung zielt unter anderem darauf ab, Einzelpersonen vor willkürlichen Eingriffen des Staates bei Hausdurchsuchungen, Hausbesuchen ("
visites domiciliaires ") oder anderen Massnahmen zur Überwachung der Wohnung sowie vor unzulässigem Eindringen durch staatliche Behörden zu schützen (BGE 137 I 167 E. 3.3; Urteil 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.1).
4.2. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gilt nicht absolut. Es kann wie die anderen Grundrechte unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV - welche sich mit den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK decken (vgl. BGE 126 II 425 E. 5a) - eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, die bei schwerwiegenden Einschränkungen Gesetzesrang haben müssen (Abs. 1); zudem müssen sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig in Bezug auf den Zweck sein (Abs. 3), ohne den Kerngehalt des betreffenden Grundrechts zu verletzen (Abs. 4; BGE 149 I 191 E. 6; Urteile 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2, zur Publ. vorgesehen; 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 6).
4.3. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist dann nicht tangiert, wenn die Grundrechtsträger wirksam auf die Ausübung des Rechts verzichten. Ein Verzicht auf die Ausübung des Grundrechts auf Schutz der eigenen Wohnung ist möglich. Ein solcher Verzicht setzt jedoch voraus, dass er unmissverständlich, in Kenntnis der Sachlage, d.h. auf Grundlage einer informierten Zustimmung, und ohne Zwang erfolgt ist (Urteile des EGMR
Sabani gegen Belgien vom 8. März 2022, Nr. 53069/15, § 46;
Boze gegen Lettland vom 13. Mai 2017, Nr. 40927/05, § 69;
Orsus und andere gegen Kroatien [GC] vom 16. März 2010, Nr. 15766/03, § 178; vgl. BGE 150 I 73 E. 4.5 zum Verzicht mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 BV).
5.
5.1. Eine Wohnungsdurchsuchung bewirkt einen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährte Recht auf Achtung der Wohnung (Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3; 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.2). Dementsprechend stellt auch die Anordnung, die der Wohnungsdurchsuchung zu Grunde liegt, einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung dar (so auch der angefochtene Entscheid E. 4.8).
5.2. Die Beschwerdeführer können vorliegend nicht wirksam auf die Ausübung ihres Rechts verzichtet haben. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden die Beschwerdeführer vor der Wohnungsdurchsuchung nicht auf ihre ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) und die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung aufmerksam gemacht. Die die Kontrolle durchführenden Polizisten wiesen die Beschwerdeführer nicht darauf hin, dass sie ihnen den Zutritt zur Wohnung auch verweigern könnten (angefochtener Entscheid E. 4.7). Es mangelt somit an der Voraussetzung der vorgängigen Information, was die Vorinstanz als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewürdigt hat. Ohne diese kann ein Verzicht aber nicht gültig erklärt werden (vorstehend E. 4.3), selbst wenn kein Zwang angewendet worden ist (dazu nachfolgend E. 5.3.4). Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), ebenso wie die daraus abgeleitete rechtliche Würdigung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vorstehend E. 1.3.3).
5.3. Zu prüfen ist somit, ob die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zulässig ist bzw. ob der damit verbundene Eingriff vorliegend gemäss Art. 36 BV gerechtfertigt werden konnte.
5.3.1. Die Vorinstanz zieht Art. 90 AIG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG/ZH als gesetzliche Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV heran (angefochtener Entscheid E. 4.5). Die Beschwerdeführer sind dagegen der Ansicht, Art. 90 AIG i.V.m. § 7 Abs. 1 VRG/ZH stelle keine genügende gesetzliche Grundlage dar, da die polizeiliche Durchsuchung der Wohnung kein Augenschein nach § 7 VRG/ZH, sondern eine Zwangsmassnahme gewesen sei.
5.3.2. Gemäss Art. 90 AIG sind Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a); die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b); Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (lit. c).
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG/ZH untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. § 7 Abs. 2 VRG/ZH normiert, dass die am Verfahren Beteiligten dabei mitzuwirken haben, soweit sie ein Begehren gestellt haben (lit. a) oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt (lit. b).
5.3.3. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass Art. 90 AIG als Grundlage eines Eingriffs in das Recht auf Achtung der Wohnung jedenfalls dann genügt, wenn die Wohnungsdurchsuchung nicht zwangsweise, d.h. gegen den klar geäusserten Willen der berechtigten Person, erfolgt (Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3). Die allgemeine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG genügt somit als gesetzliche Grundlage für eine Wohnungsdurchsuchung, solange diese nicht gegen den klar geäusserten Willen der betroffenen Person bzw. nicht mit Zwang durchgesetzt wird. Die Anforderungen an die Willensbekundung sind dabei jedoch nicht allzu hoch angesetzt. Sobald die betroffene Person klar zum Ausdruck bringt, dass sie die Polizei nicht in die Wohnung lassen möchte, sei dies verbal oder durch Handlungen, hat die Wohnungsdurchsuchung als zwangsweise zu gelten und wäre mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Als Zwang gilt in diesem Sinne jede behördliche Handlung, die es ermöglicht, gegen den eindeutig ersichtlichen Willen der Betroffenen Zutritt zur Wohnung zu erhalten. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer kommen bei solchen Wohnungsdurchsuchungen im Übrigen die Normen und allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, nicht jene des Strafprozessrechts zur Anwendung.
5.3.4. Weder aus dem angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG) noch aus den Akten, insbesondere dem Polizeirapport (Art. 105 Abs. 2 BGG), ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer nach dem Öffnen der Türe gegenüber der Polizei in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie der Polizei keinen Zutritt gewähren wollten. Wenn die Beschwerdeführer lediglich vorbringen, die Polizei hätte sie "überrumpelt" und "sich Zutritt zur Wohnung verschafft", stellt dies keine begründete Sachverhaltsrüge dar, die den verbindlich festgestellten Sachverhalt erschüttern könnte (vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdeführer haben mit der Polizei kooperiert und nie zu erkennen gegeben, dass sie der Polizei keinen Zutritt zur Wohnung gewähren wollten. Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, dass sie sich dem Zutritt der Polizei in irgendeiner Form verweigert hätten. Die Wohnungsdurchsuchung erfolgte damit nicht zwangsweise. Dass die Beschwerdeführer ihre Meinung allenfalls im Nachhinein änderten, vermag diese Tatsache nicht umzustossen.
5.3.5. Nach dem Gesagten hat die Wohnungsdurchsuchung nicht gegen den Willen der Beschwerdeführer und auch nicht unter Zwang stattgefunden. Der Fall liegt insofern anders als das Urteil des EGMR in Sachen
Sabani, bei dem es um Vorkommnisse rund um die Inhaftierung einer weggewiesenen Person ging, die sich gegen den Zutritt der Polizei in ihre Wohnung gewehrt hatte (Urteil des EGMR
Sabani gegen Belgien vom 8. März 2022, Nr. 53069/15). Der EGMR befand, bei Unklarheiten über die Einwilligung reiche das blosse Hereinlassen in die Wohnung nicht als konkludenter Grundrechtsverzicht aus: Auch wenn es an der betroffenen Person liege, die Anwendung von Zwang im Zusammenhang mit dem Eindringen in die Wohnung zu beweisen, wenn sie daraus Rechte ableiten wolle, so komme es zu einer Beweislastumkehr, wenn es der betroffenen Person gelinge, die Anwendung von Zwang auch nur nahezulegen. Die Anforderungen hierzu sind nicht hoch ("
commencement de preuve ", Urteil
Sabani, a.a.O., § 43). Der EGMR nahm denn auch in
Sabani gestützt auf sich widersprechende Aussagen der Behörden in den Protokollen eine Beweislastumkehr an. In der Folge gelang es den Behörden nicht, aufzuzeigen, dass sie unter konkludentem Einverständnis in die Wohnung eingedrungen waren. Indessen haben die Beschwerdeführer vorliegend anlässlich der Türöffnung gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, mit der Wohnungsdurchsuchung nicht einverstanden zu sein.
5.3.6. Damit genügt Art. 90 AIG für eine Wohnungsdurchsuchung, die ohne Zwang erfolgt, als gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV.
5.4. Es besteht zudem ein legitimes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) an Wohnungsdurchsuchungen, um mutmassliche Scheinehen aufzudecken. Letztlich soll damit die Einhaltung des Migrationsrechts durchgesetzt und das Ziel der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) erfüllt werden. Dies wird von den Beschwerdeführern anerkannt.
5.5. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV schliesslich verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 151 I 3 E. 7.7; 149 I 291 E. 5.8; 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen).
5.5.1. Die Wohnungsdurchsuchung ist zweifellos geeignet, den Sachverhalt im Hinblick auf den Scheineheverdacht festzustellen (Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3).
5.5.2. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer ist eine unangemeldete Durchsuchung der Wohnung nicht
per se bundesrechtswidrig. Vielmehr wird damit in ständiger Praxis die tatsächlich gelebte Beziehung überprüft, die für die Bewilligung des Aufenthalts - in Übereinstimmung mit der EMRK - vorausgesetzt wird (BGE 109 Ib 183 E. 2a; heute Art. 42 i.V.m. Art. 52 AIG, wobei "zusammenwohnen" in ständiger Praxis eine tatsächlich gelebte Beziehung voraussetzt).
5.5.3. Inwieweit die Wohnungsdurchsuchung im konkreten Fall nicht erforderlich und zumutbar gewesen sein sollte, die Vorinstanz mithin Art. 36 Abs. 3 BV verletzt haben sollte, begründen die Beschwerdeführer nicht. Sie bringen lediglich in allgemeiner Weise vor, sie hätten vor der Vorinstanz auch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend gemacht und es hätte mildere Mittel, z.B. (angekündigte) schriftliche Befragungen, gegeben. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass vorliegend die unangekündigte Wohnungsdurchsuchung am frühen Morgen als einzig adäquates Mittel für den Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Beziehung und das Leben der Beschwerdeführer in Frage kam (angefochtener Entscheid E. 4.6 f.).
5.5.4. Die Beschwerdeführer lebten getrennt, als sie ihre Partnerschaft eintragen liessen. Sie führten das Getrenntleben auch nach Eintragung der Partnerschaft fort (vorstehend Bst. A.a und A.b). Erst, nachdem die Migrationsbehörden des Kantons Bern erklärten, die Aufenthaltsbewilligung infolge Getrenntlebens nicht zu verlängern, zogen sie zusammen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte nach dem Zusammenzug die Aufenthaltsbewilligung (vorstehend Bst. A.b und A.c). Dies steht im Einklang mit der Praxis, ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel an der Aufrichtigkeit der Ehe die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Risiko, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten in Verbindung mit den bereits bekannten, in diese Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe erweist und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss, wird dabei praxisgemäss in Kauf genommen (Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.4; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Die vorliegende Wohnungsdurchsuchung erfolgte, nachdem die Beschwerdeführer gegenüber den Behörden den Wunsch geäussert hatten, nicht am selben Ort Wohnsitz zu haben, was das AIG in seiner in Kraft stehenden Fassung voraussetzt (Art. 42 i.V.m. Art. 52 AIG).
5.5.5. Dass die Massnahme vorliegend nicht verhältnismässig gewesen sein soll, können die Beschwerdeführer nicht aufzeigen. Sie bringen keine spezifischen Aspekte der Unverhältnismässigkeit vor und solche sind auch nicht offensichtlich.
5.6. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen von Art. 36 BV gegeben. Der mit der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung verbundene Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäss Art. 13 Abs. 1 BV war somit gerechtfertigt.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha