Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_92/2025  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 
8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erlöschen und Wiedererteilung der Niederlassungs- bewilligung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2024 (VB.2024.00516). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1971) reiste am 17. April 1993 in die Schweiz zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann ein, wo ihr zunächst eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 6. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder mit Jahrgängen 1992, 1994, 1995 und 1998, die allesamt in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Am 31. Mai 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes von A.________. Dieser lebt seit dem 25. Juni 2020 wieder im Kosovo. A.________ hielt sich zwischen 2021 und 2022 wiederholt im Kosovo auf. 
Am 2. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage gegen A.________ wegen Sozialhilfebetrugs (Bezug von Sozialhilfegeldern während mehreren Auslandsaufenthalten). Das Gericht wies die Anklage am 20. April 2023 wegen Ungültigkeit zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens und zur ergänzenden Untersuchung an die Anklagebehörde zurück. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich gewährte A.________ am 9. Mai 2023 das rechtliche Gehör zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung wegen Landesabwesenheit sowie zur Nichterteilung einer neuen ausländerrechtlichen Bewilligung. Eine Eingabe von A.________ vom 6. Juni 2023 nahm es sinngemäss als Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen. 
 
B. Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei. Es wies deren Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.  
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. August 2024 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ab. 
Dagegen erhob A.________ am 9. September 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Februar 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass ihre Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Eventualiter sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging keine Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht auf die jeweilige Bewilligung einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Niederlassungsbewilligung wird zeitlich unbefristet erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]), weshalb auf ihre Beibehaltung grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 1.2). Da vorliegend der Weiterbestand der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin in Frage steht, ist die Beschwerde insoweit zulässig.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des angefochtenen Urteils wörtlich auch die Feststellung, dass ihre Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei (zur Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7). Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), geht aber hervor, dass es ihr letztlich um die Weitergeltung ihrer Niederlassungsbewilligung geht, was sie im Falle einer Gutheissung der Beschwerde bereits mit der Aufhebung des sie belastenden Urteils erreichen würde (vgl. Urteil 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2). Ihr Rechtsbegehren ist deshalb so zu deuten, dass das vorinstanzliche Urteil, welches das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung feststellt, aufzuheben sei.  
 
1.4. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der dazu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) ist somit einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten Rügen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5). Die Verletzung von Grundrechten prüft es nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, die Vorinstanz habe ihr Vorbringen, sie habe sich zwischen den Auslandsaufenthalten nicht nur kurzfristig in der Schweiz aufgehalten, nicht vertieft geprüft und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 
 
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dazu ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz zeigte in ihrer Urteilsbegründung zunächst die rechtlichen Voraussetzungen des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung auf (E. 2.1 des angefochtenen Urteils) und stellte in tatsächlicher Hinsicht namentlich fest, von wann bis wann sich die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum jeweils im Kosovo bzw. in der Schweiz aufhielt (E. 2.2-2.6.3 des angefochtenen Urteils). Davon ausgehend und gestützt auf weitere Indizien (Arzttermine, Wohnsituation etc.) erwog sie, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt seit Frühling 2021 im Kosovo und ihre seitherigen Aufenthalte in der Schweiz dienten hauptsächlich der Wahrnehmung von Arztterminen sowie der Pflege der Beziehungen zu ihren hier lebenden Kindern und Enkeln. Daraus zog sie schliesslich den Schluss, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei (E. 2.6.4 des angefochtenen Urteils). Aus dieser Begründung geht hinreichend klar hervor, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz für ihren Entscheid als ausschlaggebend erachtete, auch wenn ihre rechtliche Würdigung knapp ausfällt. Die Beschwerdeführerin war damit in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was sie im Übrigen auch mit ihren weiteren Rügen zeigt, die sich auf ebendiese Punkte beziehen (E. 5 und 6 hiernach). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde folglich nicht verletzt.  
 
4.  
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die bisherige Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht als erloschen betrachtet hat. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in Bezug auf ihre Aufenthalte im Kosovo bzw. in der Schweiz sowie auf ihren Lebensmittelpunkt den Sachverhalt willkürlich festgestellt. 
 
5.1. Die Feststellung des Sachverhalts ist nur willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, wenn es Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Feststellung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).  
 
5.2. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin gegen die Verortung ihres Lebensmittelpunktes im Kosovo richtet, betrifft dies nicht die Feststellung des Sachverhalts. Denn wo sich der Lebensmittelpunkt einer Person befindet, ist eine Rechtsfrage (Urteile 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 4.2.1; 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 2.2; 2C_885/2022 vom 9. November 2023 E. 5.1). Gegenstand der Sachverhaltsfeststellung sind zum einen die Indizien, aus denen die Vorinstanz in rechtlicher Würdigung auf den Lebensmittelpunkt schloss, und zum anderen die Zeiträume, in denen sich die Beschwerdeführerin ab Frühling 2021 im Kosovo bzw. in der Schweiz aufhielt. Als Indizien für den Lebensmittelpunkt berücksichtigte die Vorinstanz - nebst der Aufenthaltsdauer in den beiden Ländern -, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Kosovo lebt und krank ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine eigene Wohnung hat, sondern (zeitweise) bei der Familie ihres Sohnes lebt und sich mit ihrem Enkel ein Zimmer teilt, das nur zum Teil mit ihren persönlichen Sachen belegt ist, und dass sie nach eigenen Angaben jeweils zur Wahrnehmung von Arztterminen zurück in die Schweiz gereist ist. Diese Umstände bestreitet die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern kritisiert deren rechtliche Würdigung. Soweit sie überdies lediglich ihre eigene Darstellung des Sachverhalts schildert, vermag sie damit keine willkürliche Feststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Zu prüfen bleibt die Rüge in Bezug auf die Feststellung der Aufenthaltszeiten und -orte ab Frühling 2021.  
 
5.3. Die Vorinstanz ging gestützt auf das laufende Strafverfahren davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich in folgenden Zeiträumen im Kosovo aufgehalten (E. 2.3 des angefochtenen Urteils) :  
 
"10.03.2021 bis 16.04.2021 (38 Tage [ohne 9. April 2021: 37 Tage])  
30.04.2021 bis 22.05.2021 (24 Tage)  
11.06.2021 bis 15.09.2021 (97 Tage [ohne 9. August 2021: 96 Tage])  
02.11.2021 bis 25.11.2021 (23 Tage)  
13.12.2021 bis 19.12.2021 (6 Tage)  
25.12.2021 bis 15.01.2022 (22 Tage)  
25.01.2022 bis 08.03.2022 (43 Tage)  
23.03.2022 bis 03.05.2022 (40 Tage)  
17.06.2022 bis 03.09.2022 (78 Tage [ohne 12. Juli 2022: 77 Tage]) ". 
Dazu erwog sie, die Beschwerdeführerin habe die ihr vorgeworfenen Auslandsaufenthalte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters bestätigt. Zudem habe sie auf Nachfrage hin wiederholt ausgesagt, sie müsse immer wieder in den Kosovo reisen, weil ihr Mann krank sei. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Auslandsaufenthalte anlässlich der Befragung nur bestätigt, um schneller aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, als unglaubhaft. Die von der Beschwerdeführerin im Strafverfahren eingereichten Nachweise über medizinische Behandlungen am 9. April und 9. August 2021 sowie am 12. Juli 2022 berücksichtigte die Vorinstanz insofern, als diese eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zwar für diese drei Tage zu belegen vermochten, nicht aber darüber hinaus. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine anderweitigen Nachweise über einen längerfristigen, dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz eingereicht habe. 
 
5.4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen: Zunächst ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz ihren Einwand, sie habe unter dem Druck der Untersuchungshaft ein falsches Geständnis abgelegt, als unglaubhaft einstufte. Dieser Einwand erscheint schon dadurch fernliegend, dass die Beschwerdeführerin mit einem falschen Geständnis das Risiko einginge, ihren ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus zu verlieren. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin ihre Auslandsaufenthalte im Grundsatz nicht. So bestätigt sie vor Bundesgericht ihre Angabe, dass sie immer wieder in den Kosovo reise, weil ihr dort lebender Mann krank sei, und sie nennt für einen Teil dieser Aufenthalte konkrete Gründe (Todesfälle in der Familie). Sodann ist es nicht willkürlich, dass die Migrationsbehörde trotz des Umstands, dass die Anklage im Strafverfahren zur ergänzenden Untersuchung zurückgewiesen wurde, im Rahmen der Beweiswürdigung im ausländerrechtlichen Verfahren auf die bisherigen Ergebnisse der Strafuntersuchung abstellte (dazu allgemein Urteile 2C_671/2020 vom 16. März 2021 E. 4.2; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3). Der Beschwerdeführerin stand es offen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) aufzuzeigen, inwiefern diese Ergebnisse nicht zutreffen, d.h. wann sie sich in der fraglichen Zeit entgegen den Vorwürfen nicht im Kosovo, sondern in der Schweiz aufhielt (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2; Urteil 2C_248/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3). Ausser den medizinischen Behandlungen in der Schweiz, welche die Vorinstanz bereits berücksichtigte (E. 5.3 hiervor), bringt sie diesbezüglich nichts vor. Ebenfalls keine Willkür belegt schliesslich der Einwand, die Ein- und Ausreisedaten seien unvollständig, weil sie nur Flug- und nicht auch Auto- und Busreisen erfassten, zumal die Beschwerdeführerin keine konkreten Daten nennt, an denen sie zusätzlich per Auto oder Bus in die Schweiz gereist sein soll. Die Feststellungen der Vorinstanz sind nicht offensichtlich unrichtig und deshalb für die rechtliche Beurteilung verbindlich (E. 2.2 hiervor). Demnach hielt sich die Beschwerdeführerin vom 10. März 2021 bis am 3. September 2022, d.h. während rund eineinhalb Jahren, mit zwischenzeitlichen Aufenthalten in der Schweiz im Kosovo auf (E. 5.3 hiervor).  
 
6.  
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Falschanwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG mit der Begründung, die Vorinstanz habe ihre Aufenthalte in der Schweiz ab Frühling 2021 zu Unrecht als bloss vorübergehend und nicht als fristunterbrechend qualifiziert. 
 
6.1. Ausländerrechtliche Bewilligungen erlöschen u.a. mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG). Verlässt eine Ausländerin die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung - sofern sie nicht auf Gesuch hin aufrechterhalten wird - von Gesetzes wegen nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AIG). Der sechsmonatige Auslandsaufenthalt muss grundsätzlich ein ununterbrochener sein, damit er zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führt (BGE 145 II 322 E. 2.3). Nicht jede Rückkehr in die Schweiz unterbricht jedoch die sechsmonatige Frist. So wird diese nicht unterbrochen durch vorübergehende Aufenthalte in der Schweiz zu Besuchs-, Tourismus oder Geschäftszwecken (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ebenso wenig wird sie unterbrochen durch vorübergehende Aufenthalte in der Schweiz, mit denen die betreffende Person einzig beabsichtigt, den Fristenlauf nach Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen (Urteil 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.2). Die Niederlassungsbewilligung erlöscht deshalb auch dann, wenn die ausländische Person während eines mindestens sechs Monate dauernden Auslandsaufenthalts zwischenzeitlich in die Schweiz zurückkehrt, sofern die Aufenthalte in der Schweiz als bloss vorübergehend zu bewerten sind und deshalb den Fristenlauf nicht unterbrechen (BGE 145 II 322 E. 2.3, 2.5; Urteil 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.2, 4.3).  
 
6.2. Nach der Rechtsprechung ist bei einem mindestens sechsmonatigen Auslandsaufenthalt mit Unterbrüchen zu berücksichtigen, wo die betreffende Person ihren Lebensmittelpunkt hat (Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.1; 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.2, 4.3.1). Der Lebensmittelpunkt ist jedoch kein allein ausschlaggebendes Kriterium, sondern nur bedeutsam in Verbindung mit dem gesetzlichen Erfordernis eines mindestens sechsmonatigen ununterbrochenen bzw. bloss vorübergehend unterbrochenen Auslandsaufenthalts (BGE 145 II 322 E. 2.4). Auch wenn eine ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass ihre Aufenthalte in der Schweiz als nicht bloss vorübergehend zu qualifizieren sind und damit den Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG jeweils unterbrechen (Urteil 2C_220/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2, 6.2; vgl. BGE 145 II 322 E. 3.2). Entscheidend ist also stets die Frage, ob die Aufenthalte in der Schweiz als bloss vorübergehend oder als fristunterbrechend zu qualifizieren sind. Der Lebensmittelpunkt kann dafür ein Anhaltspunkt sein.  
 
6.3. Ob ein Aufenthalt in der Schweiz als bloss vorübergehend (Art. 79 Abs. 1 VZAE) zu qualifizieren ist, hängt massgeblich davon ab, welchen Zweck die betreffende Person damit beabsichtigt. Auf den beabsichtigten Zweck kann im Streitfall typischerweise nur aufgrund von äusseren Merkmalen (Indizien) geschlossen werden (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_176/2011 vom 12. September 2011 E. 2.3). Abzustellen ist in erster Linie auf die Dauer der Landesabwesenheit und den Schwerpunkt der Lebensinteressen (Urteil 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.2.1). So spricht der Umstand, dass eine Person nur für eine kurze Dauer von einigen Tagen oder wenigen Wochen in die Schweiz zurückkehrt und den überwiegenden Teil der Zeit im Ausland verbringt, für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt (vgl. Urteile 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1.2; 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.3.1; 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.1). Doch auch ein Aufenthalt von zwei Monaten kann je nach Zweck bloss vorübergehenden Charakter haben (Urteil 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.2.1). Sodann spricht für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt der Umstand, dass die ausländische Person jeweils nur für einen konkreten Zweck in die Schweiz zurückkehrt, etwa zur Wahrnehmung von Terminen, und nicht für den (dauerhaften) Aufenthalt im Land als solchen (Urteil 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.2.2). Hingegen spricht die regelmässige Rückkehr zu einem allgemeinen, dauernden Zweck, etwa zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge, für einen fristunterbrechenden Aufenthalt (vgl. BGE 145 II 322 E. 3.2; Urteil 2C_220/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.2).  
 
6.4. Die Vorinstanz ging zunächst aufgrund der festgestellten Aufenthaltszeiten davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin ab Frühling 2021 schwergewichtig im Kosovo aufhielt, und schloss daraus im Sinne einer Vermutung auf einen Lebensmittelpunkt im Kosovo. In Würdigung der übrigen Feststellungen sowie der Einwände der Beschwerdeführerin kam sie zum Ergebnis, dass die Indizien insgesamt diese Vermutung stützten, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin somit seit Frühling 2021 im Kosovo befinde. Gestützt darauf qualifizierte sie die seitherigen Aufenthalte in der Schweiz als bloss vorübergehend.  
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf eine Verlegung ihres Lebensmittelpunktes in den Kosovo im Frühling 2021 könne nicht geschlossen werden. Sie sei nachvollziehbarerweise öfters in den Kosovo gereist, weil ihr kranker Ehemann dort lebe. Zudem seien mindestens sechs ihrer Reisen in den Kosovo durch Todesfälle in der Familie (Schwiegervater, Onkel, Vater) und die daraus folgenden traditionellen Folgen erklärt. Ihre Kinder lebten allesamt in der Schweiz und seien ihre wichtigsten Bezugspersonen. Zudem habe sie eine enge Beziehung zu ihren Ärzten in der Schweiz und müsse sich regelmässig ärztlichen Kontrollen bzw. Behandlungen unterziehen. Aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz nicht mehr über eine eigene Wohnung verfüge, sondern bei der Familie des Sohnes wohne, könne ebenfalls nicht auf einen fehlenden Lebensmittelpunkt in der Schweiz geschlossen werden. Das Zusammenwohnen mehrerer Generationen sei bei Familien kosovarischer Herkunft üblich und zudem verfüge sie über kein eigenes Einkommen. 
 
6.5. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hielt sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 10. März 2021 bis 3. September 2022 während insgesamt 368 Tagen im Kosovo auf (E. 5.3 hiervor). Die Unterbrüche, während denen sie sich in der Schweiz aufhielt, betragen demnach insgesamt 184 Tage, wenn die Reisetage jeweils beiden Ländern zugerechnet werden. Damit hat die Beschwerdeführerin während dieser Zeitspanne deutlich mehr Tage im Kosovo als in der Schweiz verbracht. Zudem dauerten die Aufenthalte in der Schweiz während den ersten sechs Monaten dieser Zeitspanne bzw. bis am 15. September 2021 nie länger als drei Wochen. Diese Umstände hat die Vorinstanz zu Recht als Indizien für einen Lebensmittelpunkt im Kosovo und für bloss vorübergehende Aufenthalte in der Schweiz gewürdigt. Zu prüfen bleiben die weiteren Indizien zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes einschliesslich der Einwände der Beschwerdeführerin.  
 
6.6. Dass die (erwachsenen) Kinder und die Enkel der Beschwerdeführerin alle in der Schweiz leben und sie selbst zeitweise bei der Familie ihres Sohnes wohnt, könnte an sich zwar ein Indiz für fristunterbrechende Aufenthalte in der Schweiz sein (vgl. Urteil 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.3.2). Allerdings spricht die Dauer dieser Aufenthalte, die in den ersten sechs Monaten nie über drei Wochen hinausging, dagegen, dass es sich bei der Beziehungspflege mit den Kindern und Enkeln um mehr als bloss vorübergehende Besuche im Sinne von Art. 79 Abs. 1 VZAE handelt. Auf der anderen Seite ist der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Kosovo lebt, mit der Vorinstanz als Indiz für einen Lebensmittelpunkt im Kosovo und für bloss vorübergehende Aufenthalte in der Schweiz zu werten. Denn zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist bei Ehegatten grundsätzlich von einem gemeinsamen Wohnsitz auszugehen, solange sie den Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen nicht eindeutig - wegen Trennung oder aus sonstigen Gründen - an verschiedenen Orten festgelegt haben (Urteile 2C_885/2022 vom 9. November 2023 E. 6.3; 2C_935/2018 vom 18. Juni 2019 E. 4.3; 2C_413/2011 vom 13. April 2012 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht geltend, sie lebe von ihrem Ehemann getrennt. Sodann sind Aufenthalte zur Wahrnehmung von Arztterminen grundsätzlich als bloss vorübergehend zu bewerten (vgl. Urteil 2C_147/2010 vom 22. Juni 2010 E. 5.2). Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Bewertung nahelegen würden - z.B. ausserordentlich häufige Arztbesuche (dazu Urteile 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E. 3.4; 2C_809/2008 vom 6. August 2009 E. 3.3) -, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Dass sie nach eigenen Angaben auch speziell zur Wahrnehmung von Arztterminen in die Schweiz reiste, spricht somit ebenfalls für bloss vorübergehende Aufenthalte.  
 
6.7. Insgesamt durfte die Vorinstanz aus diesen Umständen ohne Verletzung von Bundesrecht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2021 ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegte und sich seither nur noch vorübergehend im Sinne von Art. 79 Abs. 1 VZAE in der Schweiz aufhielt. Damit wurde die sechsmonatige Frist nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht unterbrochen. Die Niederlassungsbewilligung ist zwar nicht, wie die Vorinstanz festhält, bereits mit dem Wegzug im Frühling 2021 erloschen, sondern erst sechs Monate danach (Art. 61 Abs. 2 AIG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamtes vom 25. März 2024 erloschen war.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV). Dazu macht sie u.a. geltend, sie lebe seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass sich die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung, wonach ausländische Personen nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen Verhältnisse integriert sind, nur auf die Verlängerung einer Bewilligung bzw. die Fortführung eines bestehenden Aufenthaltes bezieht. Ausländische Personen, welche die Schweiz verlassen haben und deren ursprüngliche Bewilligung erloschen ist, können sich auf diese Vermutung nicht berufen, um aus dem Schutz des Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten (BGE 149 I 207 E. 5.3.3; 145 I 66 E. 4.6; Urteil 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7). Für sie kommt die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben nur in Frage, wenn sie ausserordentlich gut integriert sind (BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin nicht zu: Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz verfügt sie trotz langjähriger Anwesenheit nur über gebrochene Deutschkenntnisse und hat nie einen Deutschkurs absolviert. Zudem geht sie seit 2020 keiner Erwerbstätigkeit nach, ist mit mehr als Fr. 84'000.-- verschuldet, wurde strafrechtlich verurteilt und unterhält ausserhalb der Familie keine näheren Kontakte zur hiesigen Bevölkerung (angefochtenes Urteil E. 3.3.2). Sie kann sich folglich nicht auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen, womit auch ihr Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen ist. 
 
8.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller