Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_99/2024  
 
 
Urteil vom 26. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 21. Dezember 2023 (VB.2023.00356). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1987) ist Staatsangehöriger von Libyen und reiste am 25. Mai 2019 in die Schweiz ein. Am 12. Juni 2019 heiratete er in Zürich eine Schweizer Bürgerin. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.  
 
A.b. Am 21. Juni 2022 reichte die Ehefrau von A.________ beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzgesuch ein. Am 12. September 2022 schlossen die Eheleute im Rahmen einer Eheschutzverhandlung eine Trennungsvereinbarung und hielten darin fest, dass sie seit dem 21. Juni 2022 getrennt leben. Gemäss dem (berichtigten) Protokoll der Eheschutzverhandlung sagte die Ehefrau aus, sie und A.________ würden seit "ca. einem halben Jahr" in getrennten Zimmern in der gemeinsamen Wohnung leben. Sie sei aber einverstanden, wenn als Trennungszeitpunkt das Datum des Eheschutzgesuchs (21. Juni 2022) festgehalten werde.  
 
A.c. Das Bezirksgericht Zürich erhob die Trennungsvereinbarung mit Entscheid vom 19. September 2022 zum Urteil.  
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit Verfügung vom 2. Februar 2023, da der ursprüngliche Bewilligungszweck - das Familienleben mit seiner Ehefrau - dahingefallen sei und auch kein anderweitiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 24. Mai 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2023). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt dem Bundesgericht, es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21. Dezember 2023 anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren sowie um aufschiebende Wirkung. 
Das Abteilungspräsidium erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Februar 2024 die aufschiebende Wirkung zu. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und führte mit ihr einige Zeit einen gemeinsamen Haushalt. Er beruft sich in diesem Zusammenhang in vertretbarer Weise auf ein aus Art. 50 Abs. 1 AIG abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Deshalb ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit zulässig. 
Unzulässig ist das Rechtsmittel hingegen, soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) verkannt zu haben. Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Rechtsanspruch (BGE 145 I 308 E. 3.3), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Urteil 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2 mit Hinweis). Zwar stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; mangels Rechtsanspruchs in der Sache (vgl. Art. 115 lit. b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteile 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3; 2C_1002/2022 vom 16. August 2023 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt jedoch keine entsprechenden Rügen vor. 
 
1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 89 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit sie nicht durch Art. 83 BGG ausgeschlossen wird.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann sich eine beschwerdeführende Person auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen, wenn der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Beschwerdeschrift näher darzulegen (BGE 133 III 393 E. 3).  
Der Beschwerdeschrift liegen zwei vom Beschwerdeführer persönlich verfasste, nach Eröffnung des angefochtenen Urteils geschriebene E-Mail-Nachrichten sowie eine Fotografie bei. Als echte Noven sind die Nachrichten von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2). In der Beschwerdeschrift wird sodann nicht dargelegt, weshalb die Fotografie novenrechtlich zulässig sein soll. Daher bleiben die dem Bundesgericht vorgelegten Beilagen unbeachtet. 
 
3.  
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer trotz der unstrittig erfolgten Trennung von seiner Ehefrau ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht zunächst vor, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falsch angewendet zu haben.  
 
3.1.1. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch eines Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1; 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_862/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall und trotz eines gemeinsamen Haushalts keine relevante Ehegemeinschaft mehr vorliegt, weil der Ehewille nicht mehr besteht. Für die Fristberechnung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist in solchen Fällen der Zeitpunkt des Dahinfallens des Ehewillens massgebend (vgl. Urteile 2C_294/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.2.1; 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.2.1).  
 
3.1.2. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 12. September 2022 fest, die Eheleute hätten bereits im Frühjahr 2022 getrennte Zimmer in der gemeinsamen Wohnung bezogen. Der gegenseitige Ehewille sei in diesem Zeitpunkt erloschen. Für die Fristberechnung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei somit die Zeit zwischen dem Heiratsdatum (12. Juni 2019) und dem Frühjahr 2022 relevant. Es liege keine dreijährige Ehegemeinschaft vor (angefochtener Entscheid, E. 3.4).  
 
3.1.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, den Feststellungen der Vorinstanz die eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen und zu kritisieren, das kantonale Gericht interpretiere "zu viel" in das Protokoll der Eheschutzverhandlung hinein. Damit genügt er den qualifizierten Anforderungen an Sachverhaltsrügen nicht und tut keine Willkür dar (E. 2.2. hiervor). Die vorinstanzlichen Feststellungen bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf dieser Grundlage durfte die Vorinstanz eine dreijährige Familiengemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneinen. Auch wenn die Eheleute nach aussen wahrnehmbar in einer Wohnung lebten, zogen sie sich je in ein Zimmer zurück, was zum Erlöschen der nach dem Gesetz massgebenden Gemeinschaft führte. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf einen bei ihm fortbestehenden Willen zur Ehegemeinschaft. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn dieser Wille auch nur bei einem Ehegatten entfällt (BGE 138 II 229 E. 2; Urteile 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1; 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz hätte aufgrund der prekären Sicherheits-, Wirtschafts- und Versorgungslage in Libyen und des Umstands, dass er seine Arbeitsstelle in Libyen aufgab, einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejahen müssen.  
 
3.2.1. Sofern wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, hat der Ehegatte nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 zweiter Satzteil AIG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dazu zählen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die finanziellen Verhältnisse und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 299 E. 3.1; Urteil 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.1).  
 
3.2.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stammt der Beschwerdeführer aus Tripolis. Er ist kinderlos. Vor der 2019 erfolgten Einreise in die Schweiz im Alter von 31 Jahren schloss er in Libyen ein Studium ab und war dort als Zahnarzt erwerbstätig. Gemäss seinen eigenen Angaben leben seine Mutter und eine Schwester nach wie vor in Tripolis. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer zu 100 % in der Gastronomie erwerbstätig. Gemäss Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Nachweise über seine Deutschkenntnisse ein. Betreibungs- und strafrechtlich ist der Beschwerdeführer bisher nicht in Erscheinung getreten (angefochtenes Urteil, E. 5.4).  
 
3.2.3. Die Vorinstanz verneinte auf dieser Grundlage zu Recht einen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer verfügt - abgesehen von der gescheiterten Ehe - über keine familiären Verbindungen zur Schweiz. Seine näheren Verwandten leben vielmehr in Libyen, wo der Beschwerdeführer ein Studium absolvierte und auch berufstätig war. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Lebensbedingungen und die Wirtschaftslage in Libyen beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Bessere ökonomisch-soziale Rahmenbedingungen in der Schweiz vermögen nach der Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Härtefall zu begründen (Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.3). Gleiches gilt mit Blick auf die Erwerbssituation des Beschwerdeführers. Bei der Härtefallprüfung steht die Frage im Vordergrund, ob die Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar wäre, weshalb seine berufliche Integration und der Verlust der erwerblichen Situation in der Schweiz keinen Härtefall begründet (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3).  
 
3.2.4. Auch die sicherheitspolitische Lage lässt die Aufenthaltsbeendigung entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar erscheinen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme abgestellt werden kann (vgl. Urteile 2C_355/2020 vom 12. August 2020 E. 7.4; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.3; 2C_666/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3.2), ist der Wegweisungsvollzug nach Libyen und insbesondere nach Tripolis zumutbar, wenn begünstigende Faktoren vorliegen (vgl. das Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 E. 6.5, bestätigt z.B. mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-1936/2024 vom 2. Mai 2024 E. 8.4 und 8.5; D-1440/2023 vom 29. März 2023 E. 6.3.1; D-7157/2018 vom 8. Dezember 2021 E. 7.2). Als begünstigende Faktoren gelten u.a. eine intakte Gesundheit bzw. Erwerbsfähigkeit, eine Schulbildung im Herkunftsland, eine frühere Erwerbstätigkeit, ein familiäres Beziehungsnetz in Tripolis sowie finanzielle Mittel (Urteil D-6946/2013 vom 28. März 2019 E. 6.5.4). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, sind vorliegend das abgeschlossene Studium, die frühere berufliche Tätigkeit in Libyen und die intakten Beziehungen zu Familienangehörigen in Tripolis als begünstigende Faktoren zu werten. Hinzu kommt, dass der EGMR unlängst entschied, dass sich die Sicherheitslage in Libyen - wiewohl nach wie vor prekär ("serious and fragile") - seit dem Waffenstillstand vom Oktober 2020 derart entwickelt habe, dass nicht angenommen werden könne, die Rückkehr libyscher Staatsbürger nach Libyen stelle für diese generell ein ernsthaftes Risiko dar (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen Schweden vom 13. Juli 2023 [4677/20] §§ 50-52). Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen nicht vor, ihn erwarte in Libyen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, sondern beschränkt sich auf allgemeine Hinweise zur Sicherheitslage. Dadurch vermag er die dargelegten begünstigenden Faktoren nicht zu entkräften (vgl. Urteil 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.7).  
 
3.3. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG). Wie dargelegt (E. 3.2 hiervor) ist der Beschwerdeführer gesund, verbrachte die lebensprägenden Jahre in Libyen und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Ausserdem liegen begünstigende Faktoren vor, die ihm trotz der Situation in Libyen die Rückkehr dorthin erlauben. Bei dieser Ausgangslage müssen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, die sich primär auf die vorteilhaftere wirtschaftliche und politische Lage beziehen, dem öffentlichen Interesse an der Zuwanderungssteuerung (vgl. Art. 3 Abs. 1 AIG) weichen. Aus diesen Gründen erweist sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig.  
 
4.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren muss abgewiesen werden, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung getragen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann