Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_1/2025  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Vollzugshindernisse, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 6. Dezember 2024 (B 2024/99). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der iranische Staatsangehörige A.________ (geb. Januar 1953) reiste am 16. Oktober 1992 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen, mittlerweile volljährigen Kindern in die Schweiz ein, wurde am 30. März 1993 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Im Jahr 1995 kam ein weiteres gemeinsames Kind zur Welt. 
 
A.a. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) aberkannte A.________ am 20. Juni 2006 die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl, nachdem er am 26. Januar 2006 vom Obergericht des Kantons Bern unter anderem wegen Mordes an seiner Ehefrau zu 19 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt worden war. Das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) des Kantons St. Gallen wies A.________ mit Verfügung vom 11. Juni 2008 auf unbestimmte Zeit weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2C_813/2008 vom 6. Februar 2009 die Verfügung vom 11. Juni 2008. Die Wiedererwägungsgesuche vom 19. August 2014 und vom 18. März 2015 blieben ohne Erfolg.  
 
A.b. Im Hinblick auf die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung oder einer stationären Massnahme wurde A.________ nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in Sicherheitshaft versetzt. Nachdem das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_698/2021 vom 1. Oktober 2021 gutgeheissen hatte, wurde er am 14. Oktober 2021 aus der Sicherheitshaft entlassen. Gleichentags wurde der vom Migrationsamt auf ihn ausgestellte Haftbefehl für Ausschaffungshaft vollstreckt. Nachdem A.________ am 14. Dezember 2021 den Abflug und der Pilot seine Mitnahme verweigert hatte, wies ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 per 27. Dezember 2021 (Zeitpunkt der Entlassung aus der Ausschaffungshaft) der Gemeinde U.________ mit Aufenthalt im Ausreise- und Nothilfezentrum (ANZ) V.________ zum Bezug von Nothilfe zu. Ein von A.________ am 9. November 2021 erhobenes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 20. Juni 2006 (Widerruf Asyl und Aberkennung Flüchtlingseigenschaft) wies das Staatssekretariat für Migration am 6. Dezember 2021 ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 8. März 2022.  
 
B.  
Am 30. Januar 2023 stellte A.________ beim Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventuell um Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration, da die Ausschaffung in den Iran das Rückschiebungsverbot verletze. Auf Anfrage des Migrationsamts erstattete das Staatssekretariat für Migration am 25. April 2023 einen Amtsbericht, worin es zum Schluss kam, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Im Fall von A.________ sprächen keine persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 
 
B.a. Das Migrationsamt wies das Gesuch vom 30. Januar 2023 mit Verfügung vom 27. September 2023 mit der Begründung ab, er sei im Alter von knapp 40 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens im Iran verbracht. Eine Wiedereingliederung im Heimatland sei möglich. Seine Kinder hätten sich von ihm abgewandt. Das private Interesse von A.________ am Verbleib in der Schweiz sei trotz langer Aufenthaltsdauer weniger gewichtig als das grosse öffentliche Interesse an seiner Ausschaffung. Es liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die mit Verfügung vom 11. Juni 2008 angeordnete Pflicht, die Schweiz zu verlassen, sei nach wie vor gültig. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran sei möglich, zulässig und - namentlich im Lichte von Art. 2 f. EMRK - zumutbar.  
 
B.b. Den von A.________ gegen die Verfügung vom 27. September 2023 erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen den Entscheid vom 30. April 2024 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das Sicherheits- und Justizdepartement zurückzuweisen.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Februar 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 6. Dezember 2024. Es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise und es sei die Landesverweisung aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 
 
C.a. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 hat die Abteilungspräsidentin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen, sodass es dem Beschwerdeführer gestattet wird, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die kantonalen Behörden haben während des bundesgerichtlichen Verfahrens von Vollzugsvorkehrungen abzusehen.  
 
C.b. Während die Vorinstanz sowie das Sicherheits- und Justizdepartement die Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde beantragen, schliesst das Migrationsamt auf Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vollzug seiner Wegweisung. Er erhebt zu Recht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten laut Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG gegen Entscheide betreffend die Wegweisung unzulässig ist. Es steht vorliegend nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG), wobei mit dieser nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG).  
 
1.2.1. Die besonderen verfassungsmässigen Rechte, wie der Schutz des Lebens nach Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK, das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK oder das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV), respektive das Gebot, Flüchtlinge nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV), verschaffen unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.8; 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 2; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 1.2), soweit deren Verletzung hinreichend begründet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3; 2C_124/2024 vom 27. Februar 2024 E. 4.2).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer ruft in seiner Eingabe Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK hinreichend begründet an. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG). Ausserdem hat er vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (Art. 115 lit. a BGG).  
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer begründet seinen Aufhebungsantrag ebenso mit der Unzulässigkeit seiner Wegweisung. Folglich stellt er bereits ein (zulässiges) Leistungsbegehren, das auf dasselbe Ergebnis abzielt. Entsprechend ist das Feststellungsbegehren unzulässig. Im Übrigen ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.  
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz laut Art. 118 Abs. 2 BGG von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK und Art. 6 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2; UNO-Pakt II). Seine Rückschiebung erweise sich infolge Verletzung des Rückschiebungsverbots als unzulässig. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es lägen Vollzugshindernisse vor. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht umfassend festgestellt. Deshalb ziehe die Vorinstanz den falschen Schluss, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall seiner Rückschiebung die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Die Vorinstanz hätte zur weiteren Abschätzung des Risikos, dass im Iran auf Verlangen der Angehörigen seiner von ihm ermordeten Ehefrau ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werde, diese Angehörigen zu ihren Absichten befragen können.  
Der Beschwerdeführer trägt im Weiteren vor, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran als Putschist respektive Rebell eingestuft worden sei. Das Risiko einer Todesstrafe, von Folter oder von unmenschlicher Behandlung sei nicht bloss im Lichte der Vergeltung durch die Opferfamilie, sondern in Kombination mit seiner Vergangenheit im Iran zu beurteilen. Zwar sei er nach der Ermordung seiner Ehefrau am selben Abend am Flughafen Zürich verhaftet worden, als er in den Iran habe fliegen wollen. Er habe mit der beabsichtigen Flucht indes die einzige Möglichkeit gesehen, sich einer Bestrafung in der Schweiz zu entziehen. Jedoch könne aus diesem Umstand nicht auf die objektive Gefahrenlage im Iran geschlossen werden. Der Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration sei mangelhaft. 
 
3.2. Niemand darf laut Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Einklang mit Art. 3 EMRK sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen diese Bestimmung verstösst. Ein solches Risiko muss mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft ("real risk") glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1.1-4.1.3; 2C_182/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.1; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.1 f.).  
Nach Art. 2 Ziff. 1 EMRK ist das Recht auf Leben geschützt (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 UNO-Pakt II; BGE 136 I 87 E. 4.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet aus dieser Konventionsbestimmung das Verbot ab, eine Person in einen Staat zurückzuschaffen, in dem ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Todesstrafe droht. Bestehen ernsthafte Gründe zur Annahme, dass die betroffene Person im Falle einer Rückschaffung im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein, prüft der EGMR Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gemeinsam (vgl. Urteil des EGMR K.J. und weitere gegen Russland vom 19. März 2024, Nr. 27584/20 und Nr. 39768/20, § 75 ff.).  
 
3.3. Zunächst ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz den Sachverhalt nicht in Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts feststellte (vgl. Art. 118 Abs. 2 BGG). Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Vergangenheit im Iran nicht berücksichtigt, trifft nicht zu (vgl. E. 4.2 S. 18 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch E. 3.4 hiernach). Ausserdem war die Vorinstanz, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt (vgl. E. 3.5.1 hiernach), nicht gehalten, die Angehörigen seiner ermordeten Ehefrau zu ihren Absichten zu befragen. Die Vorinstanz erachtete die vorliegende Angelegenheit aufgrund der berücksichtigten umfassenden wissenschaftlichen Spezialliteratur, dem Amtsbericht und der Länderanalyse des Staatssekretariats für Migration sowie den vorbestehenden Akten zu Recht als spruchreif. Selbst der Beschwerdeführer trägt lediglich vor, dass die Vorinstanz "beispielsweise" auch noch die Angehörigen hätte befragen "können", um den Sachverhalt zu ergänzen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass eine solche Befragung unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlichen Vorgaben zwingend war. Vielmehr durfte die Vorinstanz angesichts der bereits abgenommenen und aktenkundigen Beweise ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).  
 
3.4. Die Vorinstanz erwägt, für die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten gelte laut dem Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration im Iran zwar kein Doppelbestrafungsverbot. Allerdings müssten für eine Klage auf Vergeltung der Tötung seiner Ehefrau sämtliche klageberechtigten Angehörigen des Opfers einverstanden sein und dies im Iran kundtun. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Kinder des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer allfälligen Strafe in den Iran reisen würden. Ausserdem bedeute selbst die Glaubhaftmachung einer möglichen Anhebung einer Strafklage der Opferfamilie gegen den Beschwerdeführer nach dessen Einreise in den Iran für sich allein noch nicht, dass ihm als Folge davon auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer stelle sich nach wie vor auf den Standpunkt, der Tod seiner Ehefrau sei eine Folge der Verkettung unglücklicher Umstände gewesen. Dieser Sichtweise könne ein iranisches Gericht durchaus folgen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids).  
Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben bereits vor der Ermordung seiner Ehefrau sowie danach mit dem iranischen Konsulat in Kontakt gestanden. Im September 2001 habe er den iranischen Pass zurückverlangt. Auch während des Strafvollzugs habe er Kontakt mit Vertretern der iranischen Botschaft gehabt. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, so die Vorinstanz, wonach er vor seiner Ausreise aus dem Iran als Putschist respektive Rebell eingestuft worden sei, könne er ebenfalls kein "real risk" glaubhaft machen. Sein Verhalten vor und nach der Ermordung seiner Ehefrau lasse vielmehr auf ein überlegtes Vorgehen schliessen. Er habe im Laufe des Jahres 2001 bei den iranischen Behörden einen Pass beschafft und Ende 2002 dorthin zurückkehren wollen. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass ihm im Iran eine Verfolgung drohe (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). 
 
3.5. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer keine unberücksichtigt gebliebenen Anhaltspunkte vor, die die vorinstanzliche Beurteilung der Vorgaben von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK als falsch erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat das Risiko einer Todesstrafe, von Folter oder von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowohl im Lichte der Vergeltung durch die Opferfamilie als auch in Kombination mit seiner Vergangenheit im Iran beurteilt.  
 
3.5.1. Zwar besteht ein Restrisiko, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte. Indessen sind gemäss dem angefochtenen Entscheid solche Verfahren in der Praxis unbestrittenermassen höchst selten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), was unter anderem auf den Umstand zurückzuführen ist, dass sämtliche Angehörigen des Opfers einem solchen Strafverfahren zustimmen müssen. Der Beschwerdeführer trägt hierzu lediglich vor, der Iran stelle nur freiwillig rückkehrenden Personen Ersatzreisepapiere aus. Damit gelingt es ihm indes nicht, rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass diese Verfahren nur deshalb selten seien und die diesbezüglichen Studien, Analysen sowie Berichte statistische Mängel aufwiesen.  
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Beurteilung des Risikos der Einleitung eines Strafverfahrens auf die Länderanalyse des Staatssekretariats für Migration abstellt. Angesichts des äusserst geringen Risikos der Einleitung eines Strafverfahrens im Iran hat die Vorinstanz auch nicht die Angehörigen des Opfers zu deren Absichten befragen müssen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Vorinstanz erwägt somit zu Recht, dass das Risiko der Einleitung eines Strafverfahrens als gering einzustufen ist und insofern kein "real risk" darstellt. 
 
3.5.2. Auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer (behauptete) Vergangenheit im Iran als Putschist respektive Rebell erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung als völkerrechtskonform. Am 28. Dezember 2002 ermordete der Beschwerdeführer seine Ehefrau, die damals zusammen mit den gemeinsamen vier Kindern seit rund eineinhalb Jahren getrennt von ihm gelebt hatte. Er hatte bereits im September 2001 im Nachgang zur Trennung den iranischen Pass zurückverlangt und wurde nach der Ermordung seiner Ehefrau am selben Abend am Flughafen Zürich verhaftet, als er in den Iran fliehen wollte. Dieses Verhalten spricht eindeutig gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe im Iran die politische Verfolgung.  
Auch vor Bundesgericht trägt er vor, er habe sich den Pass ursprünglich ausstellen lassen, um in den Iran zu reisen. Dass die beabsichtigte Flucht in den Iran eine blosse "Kurzschlusshandlung" nach der Ermordung gewesen sei, wie der Beschwerdeführer dartut, erscheint im Lichte der Umstände nicht nachvollziehbar. Ebenso unplausibel ist vor diesem Hintergrund der Hinweis des Beschwerdeführers, die iranische Botschaft habe ihm den Pass lediglich ausgestellt, um ihn in den Iran "zu locken". Nach dem Dargelegten und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die objektive Gefahrenlage im Iran in völkerrechtskonformer Weise beurteilt. 
 
3.6. Nach dem Dargelegten verneinte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines "real risk". Es liegt keine Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK sowie von Art. 6 UNO-Pakt II vor. Soweit der Beschwerdeführer eingangs seiner Beschwerde auf Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 BV sowie Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV hinweist, fehlt es an einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Er begründet weder deren Verletzung noch zeigt er auf, inwiefern die Vorgaben dieser Verfassungsbestimmungen über Art. 2 f. EMRK hinausgingen.  
 
4.  
Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die praxisgemäss reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger