Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_24/2025  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2026  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
Verwaltungskommission, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Maskentragpflicht, Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 
26. November 2025 (KD250004-O/U/ad). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ gelangte mit einer als "Verfassungsbeschwerde gegen die Maskentragpflicht und deren Verhältnismässigkeit sowie die fehlende gesetzliche Grundlage" betitelten Eingabe vom 1. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Darin beantragt sie dem Bundesgericht, die Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht, die in der Schweiz im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführt wurde, zu überprüfen und diese gegebenenfalls für rechtswidrig zu erklären.  
Weil der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt worden war, wurde A.________ mit Formularverfügung vom 3. Dezember 2025 aufgefordert, diesen Mangel bis spätestens am 18. Dezember 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. 
 
1.2. In der Folge reichte A.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 26. November 2025, nach. Damit wird ein Rekurs von A.________ gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2025 betreffend ein Gesuch um Kostenerlass abgewiesen.  
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Vorliegend ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Urteil, gegen welches sich die vorliegende Beschwerde richtet, dass sie am 30. März 2025 bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich ein Kostenerlassgesuch gestellt hat. Dieses betraf die Kosten von zwei durchgeführten Gerichtsverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'250.--. Das Gesuch wurde am 16. September 2025 abgelehnt. In der Folge wiesen sowohl die Verwaltungskommission als auch die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ ab (Beschluss der Verwaltungskommission vom 14. Oktober 2025 und Urteil der Rekurskommission vom 26. November 2025). 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit lediglich der Erlass von Gerichtskosten. 
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Stundung oder den Erlass von Abgaben unzulässig (Satzteil 1). In Abweichung davon ist diese unter der doppelten Voraussetzung zulässig, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Satzteil 2; vgl. BGE 149 II 462 E. 1.2.2). Vorliegend ist der Erlass von Gerichtskosten streitig. Gerichtskosten sind Abgaben, sodass die Gegenausnahme vom zweiten Satzteil von Art. 83 lit. m BGG bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt (vgl. dazu u.a. Urteile 2C_36/2022 vom 14. Januar 2022 E. 2.1; 2D_31/2021 vom 4. August 2021 E. 2 mit Hinweis; 2C_382/2019 vom 29. April 2019 E. 2). Damit steht als bundesrechtliches Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin ergreift zu Recht dieses Rechtsmittel.  
 
2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei diesbezüglich eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1). Folglich haben sich die entsprechenden Rügen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu beziehen (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 4D_189/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3).  
 
2.3. Die vorliegende Beschwerde lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Rechts- und Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht während der Covid-19-Pandemie in der Schweiz zu beanstanden. Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen (u.a. Art. 7 und 10 BV, Art. 6 und 7 EMRK) stehen in keinem ersichtlichen Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Anweisung ihres Rekurses betreffend den Erlass von Gerichtskosten geführt haben, und gehen somit über den Verfahrensgegenstand hinaus. Damit entbehrt das Rechtsmittel offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).  
 
2.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen Verfahren und bei der Einhaltung der jeweiligen Beschwerdevoraussetzungen tätig werden kann (vgl. Urteile 2D_19/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 3.3: 2C_175/2023 vom 3. Mai 2023 E. 2.2; 2C_103/2022 vom 31. Januar 2022 E. 2.1). Konkrete Entscheide betreffend die Maskentragpflicht, die im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) oder allenfalls der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) überprüft werden könnten, legt die Beschwerdeführerin nicht bei. Ebensowenig werden kantonale Erlasse bezeichnet, die Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle bilden könnten (Art. 82 lit. b BGG). Eine abstrakte Normenkontrolle von Verordnungen des Bundesrats ist ausgeschlossen (vgl. Urteile 2C_457/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2.3; 2C_789/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1).  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2026 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov