Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_28/2024
Urteil vom 9. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission für Rechtsanwälte des Kantons St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Bewertung der schriftlichen Anwaltsprüfung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2024 (BR.2024.2-K3).
Sachverhalt:
A.
A.________ trat - nach zwei erfolglosen früheren Versuchen - im Frühjahr 2023 im Kanton St. Gallen erneut zur Anwaltsprüfung an. Er bestand dabei die mündliche Prüfung, nicht aber die schriftliche. Im Herbst 2023 trat er daher am 31. August und 1. September 2023 zur schriftlichen Nachprüfung an. Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte des Kantons St. Gallen beurteilte diese Arbeit an den Bewertungssitzungen als insgesamt ungenügend und teilte dies A.________ am 24. Oktober 2023 schriftlich mit. Auf dessen Ersuchen fand am 4. Dezember 2023 eine mündliche Erörterung der schriftlichen Prüfung statt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 verlangte A.________eine schriftlich begründete Verfügung.
B.
Am 9. Februar 2024 erliess der Präsident der Prüfungskommission eine schriftlich begründete Verfügung, in der er festhielt, dass A.________ die schriftliche Nachprüfung vom 31. August und 1. September 2023 nicht bestanden habe (Zivilrecht: Note 4 = schwach; öffentliches Recht: Note 5 = ungenügend), womit die Anwaltsprüfung Frühjahr 2023/Herbst 2023 nicht bestanden sei. In der Verfügung wird auch darauf hingewiesen, dass die Prüfungen gemäss den anwendbaren Richtlinien nach einem Notenmassstab von 1 (= unbrauchbar) bis 10 (= sehr gut) bewertet werden und dass die schriftliche Prüfung bestanden ist, wenn in beiden Arbeiten zusammen mindestens 12 Punkte erreicht werden und dabei keine Arbeit mit einer Note 4 oder tiefer bewertet wird (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. März 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 ab.
C.
Mit einer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 17. Dezember 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Oktober 2024 aufzuheben, die von ihm absolvierte Anwaltsprüfung als bestanden zu erklären und ihm das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf bzw. das Anwaltspatent zu erteilen (Rechtsbegehren-Ziff. 1-2). Eventualiter sei ihm die gebührenfreie Wiederholung der Prüfungsteile "Zivilrecht" und "öffentliches Recht" zum nächstmöglichen Termin zu gewähren (Rechtsbegehren-Ziff. 3). Prozessual beantragt er, es sei ihm Einsicht zu gewähren in die Korrekturschemen und Lösungsskizzen inkl. Punktebewertung, in die Musterlösungen inkl. Punkteschemen, in die Notenskalen und in die Prüfungsprotokolle sowie in die Prüfungsnotizen inkl. Handnotizen und in die Bewertungsnotizen betreffend die schriftlichen Prüfungsteile "Zivilrecht" und "öffentliches Recht" (Rechtsbegehren-Ziff. 4), es sei die Prüfungskommission zu verpflichten, "je einzelne Frage zu begründen" und ihm insbesondere zu den massgeblichen Kriterien eine entsprechende Bewertung und die Notengebung zu editieren (Rechtsbegehren-Ziff. 5), und es sei ihm nach Edition der Korrekturschemen und Lösungsskizzen inkl. Punkteverteilung, Musterlösungen inkl. Punkteschemen, Notenskalen und Prüfungsprotokolle sowie der Prüfungsnotizen inkl. Handnotizen und Bewertungsnotizen betreffend die beiden Prüfungsteile "Frist zur Begründung anzusetzen" (Rechtsbegehren-Ziff. 6).
Die Prüfungskommission und das Kantonsgericht verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit keine Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). Es ist daher zu prüfen, welches Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid tatsächlich offensteht. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, sofern bezüglich des zulässigen Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.6; 133 II 396 E. 3.1). Angefochten ist ein Entscheid betreffend das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82-89 BGG unterliegt (BGE 147 I 73 E. 1.1; Urteil 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1.1). Zu prüfen ist die Ausnahme von Art. 83 lit. t BGG.
1.2. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist. Sind dagegen andere Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; Urteil 2C_95/2025 vom 8. Juli 2025 E. 1.2). Ob der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG greift, hängt in erster Linie davon ab, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Nicht selten ist es zur Beantwortung dieser Frage indes unerlässlich, auch auf die im bundesgerichtlichen Verfahren konkret erhobenen Rügen abzustellen (Urteil 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3). Dabei führt die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten insoweit, als sie allein die Benotung bzw. das Ergebnis einer Prüfung betrifft, nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Namentlich Gehörsverletzungsrügen, die sich ausschliesslich auf die Prüfungsbewertung beziehen, sind von der Ausnahme nach Art. 83 lit. t BGG erfasst (Urteile 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3; 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 1.3; vgl. 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 1.1 und 4). Werden nebst der Bewertung der Prüfungsleistung auch Aspekte der Prüfungsorganisation beanstandet, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn die gerügten organisatorischen Mängel inhaltlich von der Leistungsbewertung klar zu trennen sind (vgl. Urteile 2C_460/2021 vom 17. März 2022 E. 1.2; 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.1.2).
1.3. Der Beschwerdeführer rügt nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Prüfungsbewertung auch die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Konkret macht er einen Ausstandsgrund gegen ein Mitglied der Prüfungskommission geltend, das bei der Korrektur im Fach Zivilrecht und der Bewertungssitzung vom 23. Oktober 2023 mitgewirkt habe. Dieser Punkt war schon vor der Vorinstanz strittig. Damit betrifft die Beschwerde auch organisatorische Aspekte, die von der Leistungsbewertung klar zu trennen sind, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG nicht greift. Das als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (vgl. Urteile 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.3; 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1.2).
1.4. Zur Interpretation der Rechtsbegehren kann die Beschwerdebegründung beigezogen werden (BGE 137 II 313 E. 1.3). Der Beschwerdeführer formuliert zwar die Anträge, die von ihm absolvierte Anwaltsprüfung sei als bestanden zu erklären und ihm sei das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf bzw. das Anwaltspatent zu erteilen, eventualiter sei ihm die gebührenfreie Wiederholung der Prüfung zu gewähren. Die Begründung der Beschwerde bezieht sich jedoch nur auf formelle Rügen, namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die im Falle der Gutheissung zur Rückweisung und nicht zu einem reformatorischen Entscheid führen würden (zur formellen Natur des rechtlichen Gehörs BGE 151 III 227 E. 4.7 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, er sei wegen mangelhafter Begründung des angefochtenen Entscheids gar nicht in der Lage, die Prüfungsbewertung materiell anzufechten. Seine Rechtsbegehren sind deshalb so zu interpretieren, dass er im vorliegenden Verfahren lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache wegen Verfahrensmängeln beantragt und sich die Anträge auf eine neue Bewertung bzw. eine Wiederholung der Prüfung vorbehält für ein allfälliges späteres Beschwerdeverfahren nach einem neuen kantonalen Sachentscheid infolge der Rückweisung. Darauf deuten auch seine prozessualen Anträge hin, namentlich der Antrag, es sei ihm nach der Einsichtgewährung "Frist zur Begründung anzusetzen". Die genannten reformatorischen Anträge bilden demnach nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen wäre auf diese Anträge auch nicht einzutreten, weil die Beschwerde keine darauf bezogene Begründung enthält (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; Urteil 2C_374/2022 vom 30. August 2023 E. 1.2).
1.5. In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt, sodass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es jedoch nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Dazu ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen, welche Grundrechte bzw. welche kantonalen Rechtsnormen durch den angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 140 II 141 E. 8 S. 156; Urteil 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 4.2 und 5.2). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht zudem - ausser in den Fällen nach Art. 95 lit. c und lit. d BGG - nicht mit freier Kognition, sondern nur auf Verletzung von höherrangigem Recht, namentlich des Willkürverbots hin (Art. 95 BGG; Urteil 2C_911/2022 vom 8. November 2024 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Davon weicht es nur ab, wenn die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die kantonalen Instanzen bei der Prüfungsbewertung prozessuales Recht verletzt haben. Die materielle Leistungsbewertung ist nicht zu überprüfen (vgl. E. 1.4 hiervor). Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Verletzung von Bundesverfassungsrecht und keine Verletzung von kantonalem Recht.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Ausstandsbegehren.
4.1. Er bringt vor, bei der Korrektur im Fach Zivilrecht und der Bewertungssitzung vom 23. Oktober 2023 habe als Mitglied der Prüfungskommission B.________ mitgewirkt. Dieser trete in einem strittigen Verfahren, in das er selbst seit November 2022 als Partei involviert sei, als Vertreter der Gegenpartei auf. B.________ sei deshalb in Bezug auf ihn persönlich vorbefasst und mindestens dem Anschein nach befangen. Deshalb habe er anlässlich der mündlichen Erläuterung vom 4. Dezember 2023 mündlich ein Ausstandsgesuch gegen B.________ gestellt. Die Prüfungskommission habe dieses jedoch nicht als solches entgegengenommen, stattdessen eine förmliche Gesuchstellung verlangt und in der Folge das Ausstandsbegehren zu Unrecht als verspätet erachtet. Damit habe sie das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt.
4.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht jedoch mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Das Verbot des überspitzten Formalismus ist nur verletzt, wenn die strikte Anwendung prozessualer Vorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 IV 9 E. 7.2; 142 I 10 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
4.3. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss ein Ausstandsgrund gemäss Rechtsprechung sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat. Wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.4; Urteil 2C_257/2023 vom 5. April 2024 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 150 II 300). Während ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig gilt, ist ein Zuwarten während zwei Wochen unzulässig (Urteile 1B_323/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1; 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
Aus einem Ausstandsbegehren muss unmissverständlich hervorgehen, dass die gesuchstellende Person den Ausstand eines Behördenmitglieds verlangt. Die blosse Nennung von Tatsachen, die einen Ausstandsgrund bedeuten können, genügt dazu nicht (vgl. Urteil 5A_153/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3; ferner 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.3).
4.4. Strittig ist zum einen, wann der Beschwerdeführer erstmals von der Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Bewertungssitzung Kenntnis nahm, und zum anderen, ob er anlässlich der mündlichen Erörterung vom 4. Dezember 2023 ein Ausstandsgesuch gegen B.________ stellte. Die Vorinstanz führte aus, die Beteiligung von B.________ sei dem Beschwerdeführer am 13. November 2023 per E-Mail mitgeteilt worden. Seine Behauptung, er habe von dieser E-Mail erst am 21. November 2023 Kenntnis genommen, sei unglaubhaft. An der mündlichen Erörterung vom 4. Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer zwar den Umstand thematisiert, dass er und B.________ in einem "gemeinsamen Fall" als Rechtsvertreter fungierten, jedoch habe er kein Ausstandsgesuch gestellt. Hätte er ein solches gestellt, hätte er es anschliessend mit Sicherheit schriftlich festgehalten, was er aber nicht getan habe. Selbst in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2023 sei das Ausstandsbegehren noch kein Thema gewesen, sondern erst in der Beschwerde vom 4. März 2024. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe die besagte E-Mail erst am 21. November 2023 zu Kenntnis nehmen können. Anlässlich der mündlichen Erläuterung vom 4. Dezember 2023 habe er den Ausstand geltend gemacht und damit, unter Berücksichtigung der Wochenenden, innert neun Tagen ab Kenntnisnahme des Grundes. Dass die Prüfungskommission seinen Vorhalt nicht als Ausstandsgesuch verstehen wolle, sondern eine förmliche Gesuchstellung verlange, sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Formstrenge. Es reiche aus, dass er seine "Bedenken bezüglich einer Ausstandsthematik betreffend B.________ (gemeinsamer Fall etc.) " geäussert habe.
4.5. Unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der mündlichen Erläuterung vom 4. Dezember 2023 und der Beschwerdeeinreichung vom 4. März 2024 kein Ausstandsgesuch gestellt hat. Somit kommen nur diese beiden Ereignisse als mögliche Ausstandsgesuche in Frage. Bei einer erstmaligen Eingabe am 4. März 2024 wäre das Ausstandsbegehren gemäss Rechtsprechung (E. 4.3 hiervor) eindeutig zu spät erfolgt, auch wenn der Beschwerdeführer die Zusammensetzung der Prüfungskommission, wie von ihm behauptet, erst am 21. November 2023 erfahren haben sollte. Dass diese Beurteilung überspitzt formalistisch wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Zu beurteilen bleibt damit einzig seine mündliche Äusserung vom 4. Dezember 2023. Diesbezüglich kann die Frage der Rechtzeitigkeit offenbleiben, sofern diese Äusserung gar nicht als Ausstandsgesuch zu qualifizieren ist. Für die Vorinstanz war bei dieser Beurteilung nicht die äussere Form entscheidend (schriftlich oder mündlich), sondern die inhaltliche Klarheit. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben lediglich "Bedenken bezüglich einer Ausstandsthematik" geäussert (E. 4.4 hiervor) und behauptet nicht, er habe unmissverständlich den Ausstand von B.________ verlangt. Dies genügt den Anforderungen an die Klarheit eines Ausstandsgesuchs nach der dargelegten Rechtsprechung nicht (E. 4.3 hiervor). Dass die Vorinstanz seine Äusserung nicht als Ausstandsbegehren gewertet hat, verletzt das Verbot des überspitzten Formalismus somit nicht (vgl. Urteil 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.3).
5.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf eine unbefangene Prüfungskommission sei verletzt worden. Konkrete Rechtsbestimmungen, die dabei verletzt worden sein sollen, nennt er nicht, weder solche des kantonalen Rechts noch solche der Bundesverfassung. Unklar bleibt auch, ob diese Rüge neben dem geltend gemachten Ausstandsgesuch gegen B.________ (E. 4 hiervor) eigenständigen Gehalt hat. Ob der Beschwerdeführer mit der Anrufung des "Anspruch[s] auf eine unbefangene Prüfungskommission" die Anforderungen an eine qualifizierte Rüge (E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist demnach fraglich, kann aber offenbleiben, da die Rüge jedenfalls in der Sache unbegründet ist: Auf Verfassungsebene ergibt sich ein Mindestanspruch auf unbefangene (nichtrichterliche) Behörden aus dem Grundrecht auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 140 I 326 E. 5.2). Eine Ausstandspflicht setzt Umstände voraus, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteile 2C_1009/2022 vom 17. Januar 2024 E. 3.2; 2C_460/2021 vom 17. März 2022 E. 3.1). Die Vorinstanz hielt fest, eine voreingenommene Prüfungsbewertung sei schon dadurch ausgeschlossen gewesen, dass die Prüfungen anonymisiert korrigiert wurden. Soweit der Beschwerdeführer die Anonymisierung in Frage stellt, macht er keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend (vgl. E. 2.2 hiervor). Unter diesen Umständen vermag er mit dem blossen Hinweis, dass B.________ in einem anderen Verfahren als Gegenanwalt beteiligt sei, keine Umstände darzutun, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.
6.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV mit der Begründung, die Prüfungskommission habe ihm nicht in sämtliche verfahrensbezogene Akten Einsicht gewährt.
6.1. Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Verfahrensparteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1). Dazu gehört u.a. das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 147 I 433 E. 5.1 S. 440; 146 II 335 E. 5.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1). Nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen verwaltungsinterne Akten wie Notizen, Entwürfe und Referate, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 IV 141 E. 3.3.1; 125 II 473 E. 4a; Urteil 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.3.1). Im Zusammenhang mit Prüfungen zählen zu den internen Akten, die vom Einsichtsrecht ausgenommen sind, etwa persönliche Notizen oder Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf eine Beratung (Urteile 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.1; 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1). Ebenfalls ausgenommen sind Musterlösungen, Korrekturraster und Notenskalen, zumindest soweit die Prüfungskandidaten auch ohne diese in der Lage sind, die Bewertung ihrer Arbeit nachzuvollziehen (vgl. Urteile 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 4.4.2; 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3).
6.2. Die Vorinstanz begründete die Nichtherausgabe der verlangten Unterlagen damit, dass es sich dabei um rein interne Entscheidungsgrundlagen handle, für die nach der Rechtsprechung kein Einsichtsrecht bestehe. Die verwendeten Lösungsskizzen seien keine eigentlichen Bewertungsschemen, sondern dienten der Übersicht über die Prüfungsaufgaben. Die Experten seien nicht an ein bestimmtes Bewertungsschema gebunden gewesen, sondern nur an die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile gemäss den bei den Aufgaben jeweils angegebenen Punktzahlen. Protokolle der Bewertungssitzungen seien, sofern überhaupt vorhanden, ebenfalls nicht auszuhändigen, da nach dem einschlägigen kantonalen Recht und, mit Blick auf den angewendeten Korrekturmodus, auch nach Bundesverfassungsrecht keine Protokollierungspflicht bestehe. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 9. Februar 2024 eine ausführliche schriftliche Begründung der Prüfungsbewertung erhalten habe mit Bemerkungen zu jeder Frage/Antwort samt Bewertung der einzelnen Antworten. Zudem sei er im Besitz der Beschwerdeantwort und einer weiteren Stellungnahme des Präsidenten der Prüfungskommission und die Prüfungen seien ihm am 4. Dezember 2023 von zwei Experten mündlich erläutert worden.
6.3. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (E. 6.1 hiervor) hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer zur Einsicht verlangten Korrekturschemen, Musterlösungen, Prüfungsprotokolle und Prüfungsnotizen zu Recht als vom Einsichtsrecht ausgenommene interne Akten eingestuft. Der Beschwerdeführer stellt diese Qualifikation auch nicht substanziiert in Abrede. Er macht aber sinngemäss geltend, es bestehe dennoch ein Anspruch auf Einsicht, weil diese Unterlagen notwendig seien, um die Prüfungsbewertung nachvollziehen zu können. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung jedenfalls dann kein Einsichtsrecht, wenn der Prüfungskandidat die Bewertung seiner Leistung anderweitig nachvollziehen kann (E. 6.1 hiervor). Es ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer die Bewertung seiner Prüfung ausführlich schriftlich begründet und zudem mündlich erläutert wurde. Damit wurde er in einer grundsätzlich geeigneten Weise anderweitig in die Lage versetzt, die Prüfungsbewertung nachzuvollziehen, sodass kein Anspruch auf Einsicht in die verlangten Unterlagen besteht. Ob die Begründung für den Beschwerdeführer tatsächlich nachvollziehbar war, ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht zu prüfen (E. 7 hiernach).
7.
Ebenfalls unter dem Titel des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer schliesslich, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht genügend begründet.
7.1. Aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass die Betroffenen sich über deren Tragweite Rechenschaft geben und die Entscheide in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 148 III 30 E. 3.1; 136 I 229 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteile 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.2.1; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3). Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren nachliefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (Urteile 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.2.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2).
7.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe auf die einzelnen Prüfungsfragen bezogen nicht angegeben, welche Antworten tatsächlich in welcher Präzision verlangt gewesen wären, damit sie durch eine entsprechende Punktezuteilung als richtig gewertet worden wären. Zwar zeige sie anhand des Punkterasters auf, wie viele Punkte der Beschwerdeführer für die einzelnen Aufgaben im Vergleich zur maximal erreichbaren Punktzahl jeweils erzielt habe. Jedoch sei nicht erkennbar, welche Antworten des Beschwerdeführers zu welchen Punkten geführt hätten. Die Beurteilung lasse den Eindruck entstehen, dass die Prüfungskommission bzw. die Vorinstanz lediglich den Gesamteindruck auf sich habe wirken lassen, was zu keinen verlässlichen Aussagen zur Qualität der vom Kandidaten gegebenen Antworten führe.
7.3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zum einen damit, dass die Verfügung der Prüfungskommission vom 9. Februar 2024 ausführlich und konkret darlege, was an den einzelnen Antworten des Beschwerdeführers falsch ist oder fehlt bzw. was korrekt ist und welche Fragen ungenügend oder gar schwach beantwortet wurden. Zum anderen nahm die Vorinstanz eine "Kontrollrechnung" vor, mit der sie die punktemässige Bewertung der einzelnen Aufgaben nachzeichnete.
7.4. Die Verfügung vom 9. Februar 2024 zeigt zu den einzelnen Aufgaben in der Tat detailliert auf, welche Antworten vom Beschwerdeführer erwartet wurden und welche Fragen er inwiefern falsch oder unvollständig beantwortet hat. Beispielsweise wird zur Frage 2 der Prüfung im Zivilrecht erläutert, der Beschwerdeführer habe das Rechtsbegehren falsch gestellt, weil die Ansprüche im Rahmen einer Teilklage mit einem Streitwert von nicht mehr als Fr. 30'000.-- geltend zu machen wären. Oder zur Frage 6 der Prüfung im öffentlichen Recht wird erläutert, der Beschwerdeführer habe übersehen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf den betreffenden Sachverhalt wegen einer Ausnahmebestimmung (Art. 83 lit. m BGG) grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe. Zudem wurden in der Verfügung die Antworten des Beschwerdeführers zu den einzelnen Aufgaben nach einem definierten Massstab jeweils mit einer Note von 1 (= unbrauchbar) bis 10 (= sehr gut) bewertet (beispielsweise "genügend" [= 6] bei Frage 11 der Prüfung im öffentlichen Recht). Diese Bewertungen lassen sich unter Beizug der Ausführungen zu den verlangten und den vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten jeweils gut nachvollziehen. An wenigen Stellen mag die Begründung der Bewertung zwar für sich genommen knapp oder wenig konkret erscheinen (Frage 13 der Prüfung im Zivilrecht, Frage 10 der Prüfung im öffentlichen Recht). Doch auch diese Bewertungen sind gut nachvollziehbar, wenn die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers - die diesem ebenfalls vorliegt - beigezogen wird.
Die "Kontrollrechnung" der Vorinstanz zeigt sodann auf, welche Punktzahl der Beschwerdeführer bei den einzelnen Aufgaben erzielt hat, indem sie die maximal mögliche Punktzahl pro Aufgabe mit dem Verhältnis zwischen erzielter Note und Höchstnote multipliziert. Beispielsweise wurde die Beantwortung von Frage 4 der Prüfung im öffentlichen Recht mit "gut" (= Note 8) bewertet, sodass die Höchstpunktezahl von 3 bei dieser Aufgabe mit dem Faktor 8/10 zu multiplizieren war, was zu einer Bewertung mit 2.4 Punkten führte. Die erzielte Gesamtpunktezahl der Prüfung lässt sich ohne Weiteres durch Addition dieser Einzelbewertungen berechnen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Begründung der Vorinstanz zeige nicht, wie sich die erzielten Punkte seinen Antworten zuordnen lassen, trifft damit nicht zu.
Zusammengefasst geht aus der angefochtenen Verfügung und der "Kontrollrechnung", jedenfalls unter Beizug der Prüfungsarbeit, hinreichend klar hervor, welche Antworten vom Beschwerdeführer erwartet wurden, inwiefern die von ihm gegebenen Antworten den Anforderungen nicht genügen und wie die einzelnen Aufgaben aufgrund dieser Antworten mit Punkten bewertet wurden. Das Ergebnis der nicht bestandenen Prüfung lässt sich somit nachvollziehen und der Beschwerdeführer war in der Lage, den Prüfungsentscheid sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht wurde nicht verletzt.
8.
Damit ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller