Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_13/2025
Urteil vom 17. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen,
Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur,
Bezirksrat Winterthur,
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Hausverbot und Kontaktverbot,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. März 2025 (2C_131/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Schreiben vom 16. September 2022 untersagte die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen A.________ "eine weitere Kontaktaufnahme per Telefon, per E-Mail oder persönlich (Hausverbot) " mit der Behörde. Für den Fall, dass er dieser "Verfügung" keine Folge leiste, würde Anzeige erstattet.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 wies der Bezirksrat Winterthur einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ ab, soweit er darauf eintrat. Während des Rekursverfahrens hatte die Präsidentin der KESB Winterthur-Andelfingen dem Bezirksrat mitgeteilt, dass sie das Hausverbot, jedoch nicht das Kontaktverbot aufgehoben habe.
1.2. Mit Urteil vom 20. Dezember 2024 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 15. Dezember 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat zurück.
1.3. Mit Urteil 2C_131/2025 vom 4. März 2025 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein.
1.4. A.________ gelangte mit einer vom 14. März 2025 datierten Eingabe mit dem Betreff "Ihr Urteil vom 4.3.25 & all Gemeines Ungemach am BG" an das Bundesgericht. Darin nimmt er Bezug auf das Urteil 2C_131/2025 vom 4. März 2025 sowie auf ein Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Urteil 5A_52/2024 vom 30. Januar 2024).
Da aufgrund dieser Eingabe unklar war, ob A.________ ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_131/2025 vom 4. März 2025 oder gegen das Urteil 5A_52/2024 vom 30. Januar 2024 stellen wollte, wies ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 17. März 2025 auf die Voraussetzungen hin, unter welchen eine Revision der Urteile des Bundesgerichts möglich ist und teilte ihm mit, dass noch kein Verfahren eröffnet werde.
Daraufhin gelangte A.________ mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (Postaufgabe) erneut an das Bundesgericht. Darin bringt er sinngemäss vor, er habe bereits in seiner Eingabe vom 14. März 2025 die Revision der Urteile vom 4. März 2025, 25. Februar 2025 und 30. Januar 2024 verlangt und halte an seinen Anträgen fest.
Die Eingabe wird daher als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_131/2025 vom 4. März 2025 entgegengenommen und behandelt.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nur insoweit gegeben ist, als sich das Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_131/2025 vom 4. März 2025 richtet. Soweit gleichzeitig um die Revision des Urteils 5A_52/2024 vom 30. Januar 2024 ersucht wird, wurde die Eingabe zur allfälligen weiteren Bearbeitung an die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts überwiesen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, gegen welches Urteil vom 25. Februar 2025 sich das Revisionsgesuch richten soll, zumal an diesem Datum kein den Gesuchsteller betreffendes Urteil ergangen ist.
3.
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
3.2. Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht vor, es sei auf seine 13 Anträge nicht eingegangen. Damit beruft er sich zumindest sinngemäss auf Art. 121 lit. c BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
3.3. Das Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln, soweit diese gesetzeskonform gestellt werden (vgl. Urteil 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3). Wird auf ein Rechtsmittel - wie im zu revidierenden Urteil - nicht eingetreten, werden die mit der Eingabe gestellten Anträge zwangsläufig nicht materiell beurteilt. In solchen Konstellationen liegt kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG vor (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 3.2; 2F_28/2022 vom 1. September 2022 E. 2.4). Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. c BGG, die ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen, aus (Urteile 2F_3/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.1; 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3; 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die im Verfahren 2C_131/2025 gestellten Anträge grösstenteils unzulässig waren oder am Verfahrensgegenstand vorbei gingen. So ersuchte der heutige Gesuchsteller das Bundesgericht unter anderem darum, die kantonalen Behörden "zu bestrafen" (vgl. u.a. Anträge 5, 6, 7 und 12) oder die Präsidentin der KESB abzusetzen (vgl. Anträge 10 und 11). Das Bundesgericht machte den Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass es keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen ist. Daher kann es diese weder bestrafen noch aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen sie anordnen (vgl. E. 3 des zu revidierenden Urteils). Der Umstand, dass der Gesuchsteller mit diesen Ausführungen nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar.
3.4. Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht. Vielmehr erschöpfen sich die teils ungebührlich abgefassten Eingaben des Gesuchstellers in pauschalen Vorwürfen der Korruption und des Machtmissbrauchs gegen die kantonalen Behörden und gegen das Bundesgericht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.
4.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov