Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_17/2025
Urteil vom 11. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1,
Gesuchsgegner,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Mai 2025 (2C_135/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht) die Aufenthaltsbewilligung der kosovarischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 2001) und setzte ihr eine Ausreisefrist an.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 20. August 2024 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 15. Januar 2025 ab.
1.3. Mit elektronischer Eingabe vom 28. Februar 2025 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 15. Januar 2025.
Mit Verfügung vom 4. März 2025 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 26. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Mit elektronischer Eingabe vom 21. März 2025 ersuchte A.________ um eine Verlängerung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 15. April 2025. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. März 2025 entsprochen.
Am 10. April 2025 (elektronische Eingabe) ersuchte A.________ ein weiteres Mal um Erstreckung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 5. Mai 2025. Das Bundesgericht gewährte ihr die beantragte Fristverlängerung mit Verfügung vom 11. April 2025. Gleichzeitig wurde sie - unter Androhung des Nichteintretens - darauf aufmerksam gemacht, dass es sich dabei um eine nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG handle.
1.4. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht eingegangen war, trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_135/2025 vom 19. Mai 2025 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein.
1.5. Am 20. August 2025 reicht A.________ eine als "Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Art. 121 BGG) " bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Sie beantragt, es sei das frühere Verfahren betreffend ihren Aufenthalt in der Schweiz wiederaufzunehmen, die Nichtbehandlung ihres "Gesuchs" aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses aufzuheben und ihr Gesuch um Aufenthaltsbewilligung materiell zu behandeln. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht nimmt die Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_135/2025 vom 19. Mai 2025 bzw. (sinngemäss) als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).
Hat das Bundesgericht ein Nichteintretensentscheid gefällt, weil eine Frist verpasst wurde, kann zudem gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG die Aufhebung des Urteils verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 Abs. 1 dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. Urteile 9F_1/2024 vom 18. Januar 2024 E. 1; 2F_21/2022 vom 11. Mai 2022 E. 2.1).
3.
Die Gesuchstellerin nennt zwar als Revisionsgrund Art. 121 lit. c BGG. Sinngemäss beruft sie sich jedoch auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, da sie vorbringt, es würden inzwischen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die sie im damaligen Verfahren aus triftigen Gründen nicht habe einreichen können.
3.1. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der jetzt um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil 8F_8/2023 vom 7. August 2024 E. 3.1).
3.2. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses habe sie sich infolge einer traumatischen Ehe und Trennung in einer schwierigen finanziellen und psychischen Ausnahmesituation befunden. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung sei sie über längere Zeit unfähig gewesen, sich zu konzentrieren oder Alltagsaufgaben zu bewältigen. Daher sei sie auch nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Kosten für das Verfahren zu tragen. Als Belege reicht sie unter anderem verschiedene ärztliche Berichte ein.
Bei den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen kann es sich offensichtlich nicht um Tatsachen handeln, die die Gesuchstellerin erst nachträglich erfahren hat bzw. die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bereits auch diesem Grund nicht erfüllt.
3.3. Weitere Revisionsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Daher ist die Eingabe als Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind.
4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben (Art. 50 Abs. 2 BGG).
Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Ein unverschuldetes Hindernis kann namentlich eine Krankheit darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Partei davon abhält, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. u.a. Urteil 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und gegebenenfalls mit einschlägigen Dokumenten zu belegen (vgl. u.a. Urteil 2C_244/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 50 BGG).
4.2. Ausgehend von der Annahme, dass das Hindernis spätestens mit der Einreichung der vorliegenden Eingabe am 20. August 2025 weggefallen ist, hätte die Gesuchstellerin die versäumte Rechtshandlung, d.h. die Bezahlung des Kostenvorschusses, bis spätestens am 19. September 2025 nachholen müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Das Fristwiederherstellungsgesuch scheitert somit bereits daran, dass die Gesuchstellerin die versäumte Rechtshandlung nicht fristgerecht nachgeholt hat.
4.3. Sodann ist mit Bezug auf das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses folgendes festzuhalten: Die Gesuchstellerin bringt vor, sie sei aufgrund gesundheitlicher und finanzieller Probleme nicht in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Als Belege legt sie mehrere Eintrittsberichte in die Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (vom 31. Dezember 2022, vom 2. September 2024 und vom 8. November 2024), unter anderem aufgrund depressiver Symptome, sowie einen ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 11. Oktober 2024 ins Recht, gemäss welchem sie wegen Schlafstörungen und Ängsten in Behandlung gewesen sei. Weiter reicht sie einen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 18. August 2025 ein, welcher belegt, dass sie vom 12. August bis 18. August 2025 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung hospitalisiert wurde, sowie eine Patientenanmeldung ins Laboratorium Rheinfelden vom 20. August 2025. Schliesslich legt sie verschiedene Kontoauszüge ins Recht.
4.4. Die eingereichten Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin beziehen sich nicht auf den für die Bezahlung des Kostenvorschusses massgebenden Zeitraum (4. März 2025 bis 5. Mai 2025). Auch ergibt sich daraus nicht, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden derart waren, dass sie sie davon abgehalten haben, den Kostenvorschuss zu bezahlen oder einen Dritten damit zu betrauen. So war sie denn offenbar in der Lage, ihren Rechtsvertreter damit zu beauftragen, zwei Gesuche um Erstreckung der Frist zu stellen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass beide mit der mangelnden Liquidität der Gesuchstellerin und nicht mit allfälligen gesundheitlichen Problemen begründet wurden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Befreiung von der Bezahlung des Kostenvorschusses zu stellen, was sie jedoch nicht getan hat.
4.5. Im Ergebnis vermag die Gesuchstellerin auch nicht nachzuweisen, dass sie die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses unverschuldet nicht eingehalten habe (Art. 50 Abs. 1 BGG). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.
5.
5.1. Im Ergebnis ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Das (sinngemäss) gestellte Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ebenfalls abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov