Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_18/2025  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kanton Solothurn, vertreten durch die Staatskanzlei Legistik und Justiz, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Mai 2025 (2C_367/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In Zusammenhang mit einem Grundstückkaufvertrag gelangte die A.________ GmbH mit Staatshaftungsbegehren vom 13. September 2022 an das Finanzdepartement des Kantons Solothurn und verlangte eine Entschädigung von Fr. 130'000.-- zzgl. Zins. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund einer fehlenden notariellen Belehrung durch die Amtsschreiberei V.________ ihre Dienstbarkeiten einem Grundpfandrecht im Rang nachgehen würden. Bei einer Zwangsverwertung bestehe daher das Risiko eines Rechtsverlusts (im Falle eines sog. Doppelaufrufs), was den Marktwert der Dienstbarkeiten verringere und zu einem Schaden führe. Die Staatskanzlei des Kantons Solothurn lehnte das Begehren am 29. November 2022 ab.  
 
1.2. Mit Klage vom 19. Januar 2023 gelangte die A.________ GmbH an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, ihr Fr. 30'001.-- zzgl. Zins zu 5 % seit 2. Juli 2021 zu bezahlen (unter Nachklagevorbehalt und Kosten- und Entschädigungsfolgen). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2024 ab. Die A.________ GmbH gelangte an das Bundesgericht, welches mit Urteil 2C_367/2024 vom 14. Mai 2025 die Beschwerde abwies.  
 
1.3. Mit Revisionsgesuch vom 2. Juli 2025 gelangte die A.________ GmbH ein erstes Mal an das Bundesgericht. Dieses trat auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urteil 2F_14/2025 vom 7. August 2025).  
 
1.4. Mit handschriftlicher Eingabe vom 28. August 2025 gelangte die A.________ GmbH erneut an das Bundesgericht und bat um Korrektur des Urteils vom 14. Mai 2025, ansonsten werde sie eine neue Klage einreichen.  
 
1.5. Da aus dieser Eingabe nicht hervorging, dass es sich dabei um ein Revisionsgesuch handelte, wies das Bundesgericht die A.________ GmbH mit Schreiben vom 29. August 2025 darauf hin, dass auf das frühere Revisionsgesuch vom 2. Juli 2025 nicht eingetreten worden sei und dass vor diesem Hintergrund die Eingabe vom 28. August 2025 als erledigt erachtet werde.  
 
1.6. Mit Eingabe vom 2. September 2025 gelangt die A.________ GmbH erneut an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil 2C_367/2024 vom 14. Mai 2025 sei in Revision zu ziehen. Sie macht sinngemäss geltend, sie habe nachträglich neue Tatsachen erfahren bzw. neue entscheidende Beweismittel aufgefunden (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1; 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.1; 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1).  
 
2.2. Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.  
 
2.3. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ein neues Beweismittel aufgefunden, mit dem sie zeigen könne, dass die Erwägung des Bundesgerichts im Urteil 2C_367/2024 vom 14. Mai 2025, wonach sie mit der Eintragung im Grundbuch einverstanden gewesen sei, nicht zutreffe. Das von ihr neu eingereichte "Begleit-Email" datiert vom 1. Juli 2021. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu, weshalb sie das Beweismittel trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht bereits im früheren Verfahren hätte beibringen können, was jedoch Voraussetzung für eine Revision bildet (vgl. E. 2.2 hiervor). Bereits aus diesem Grund fällt der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausser Betracht.  
 
2.4. Ein anderer Revisionsgrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.  
 
3.  
Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner