Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_19/2024
Urteil vom 18. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Gesuchsgegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Ausweisungsentscheid sowie Einreiseverbot infolge Landesverweisung; vorsorgliche Massnahmen,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Dezember 2024 (2C_627/2024).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1979), portugiesischer Staatsangehöriger, war seit dem 18. Februar 2010 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, deren Kontrollfrist zuletzt bis 15. Februar 2025 verlängert worden war.
Mit Entscheid vom 28. November 2019 verurteilte ihn das Bezirksgericht Weinfelden wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau (Urteil vom 9. Juli 2020) und vom Bundesgericht (Urteil 6B_1105/2020 und 6B_1106/2020 vom 13. Oktober 2021) bestätigt.
1.2. Am 22. November 2022 verfügte das Migrationsamt des Kantons Thurgau den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. März 2023 ab. Mit Entscheid vom 28. August 2024 trat das Verwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein.
1.3. Am 2. Oktober 2024 stellte A.________ beim Verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 28. August 2024. In diesem Rahmen ersuchte er mit Eingabe vom 7. November 2024 um vorsorgliche Massnahmen.
Mit Schreiben vom 11. November 2024 teilte der verfahrensleitende Vizegerichtspräsident A.________ mit, dass er seinen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen vom 7. November 2024 abweise.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_627/2024 vom 13. Dezember 2024 mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils bzw. rechtsgenügender Begründung nicht ein.
1.4. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch von A.________ vom 2. Oktober 2024 gegen seinen Entscheid vom 28. August 2024 ab.
1.5. Am 24. Dezember 2024 (Postaufgabe) reicht A.________ in einer einzigen Eingabe sowohl Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 als auch ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_627/2024 vom 13. Dezember 2024 beim Bundesgericht ein, mit welchem er die Aufhebung dieses Urteils beantragt. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_653/2024 betreffend die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 sowie das vorliegende Verfahren 2F_19/2024 betreffend das Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_627/2024 vom 13. Dezember 2024.
Mit Eingaben vom 3. und 8. Januar 2025 (jeweils Postaufgabe) reichte A.________ Ergänzungen zur Beschwerde sowie zum Revisionsgesuch ein.
1.6. Mit Urteil vom 4. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 2C_653/2024 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
In der Folge wurde dem Gesuchsteller eine am 28. Februar 2025 ablaufende Frist angesetzt, um dem Bundesgericht mitzuteilen, inwiefern er noch über ein aktuelles Interesse an der Behandlung seines Revisionsgesuchs habe bzw. ob er an diesem festhalte.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers dem Bundesgericht mit, dass sein Mandant ihn gebeten habe, "weiterhin alles für [ihn] zu geben".
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
Zudem muss die gesuchstellende Person zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert sein und insbesondere ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Änderung des zu revidierenden Urteils haben (vgl. BGE 144 I 214 E. 2.1; Urteile 4F_6/2023 vom 4. August 2023 E. 5.1; 4F_2/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1.3; vgl. auch CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 121 BGG). Dieses Interesse muss nicht nur bei der Einreichung des Gesuchs, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch aktuell und praktisch sein. Fällt das Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt abgeschrieben (vgl. sinngemäss BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 4F_6/2023 vom 4. August 2023 E. 5.1).
2.2. Angefochten im Verfahren 2C_627/2024, war ein Schreiben des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, mit welchem ein Gesuch des heutigen Gesuchstellers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde. Das Gesuch war im Rahmen des zu jenem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens betreffend die Revision eines Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2024 gestellt worden. Folglich handelte es sich beim angefochtenen Schreiben höchstens um einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen (vgl. auch E. 2.2 des zu revidierenden Urteils). In der Zwischenzeit hat das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 abgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_653/2024 vom 4. Februar 2025 nicht eingetreten ist.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen eine allfällige Gutheissung des vorliegenden Revisionsgesuchs dem Gesuchsteller bringen würde. Auch führt sein Rechtsvertreter in seinem Antwortschreiben vom 19. Februar 2025 nicht konkret aus, inwiefern er noch ein Interesse an der Behandlung seines Revisionsgesuchs habe, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Strafverfahren sowie die Entscheide der Migrationsbehörden zu kritisieren und darauf hinzuweisen, dass die Schweiz seiner Auffassung nach durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt werde.
Folglich ist das Interesse des Gesuchstellers an der Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs spätestens mit dem Urteil 2C_653/2024 vom 4. Februar 2025 und somit im Laufe des Verfahrens dahingefallen. Das Revisionsverfahren ist gegenstandslos geworden und dementsprechend abzuschreiben.
3.
3.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Verfügungen 2C_140/2023 vom 9. März 2023 E. 2.2; 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3). Andernfalls ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 4F_6/2023 vom 4. August 2023 E. 6; Verfügung 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 3.1).
3.2. Vorliegend ist aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wäre. So beruft sich der Gesuchsteller weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. Vielmehr zitiert er einzelne Passagen aus dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird, und wirft dem daran mitwirkenden präsidierenden Mitglied der Abteilung im Wesentlichen vor, es habe dem Umstand, dass die Schweiz durch die Wegweisung des Gesuchstellers eine Verurteilung durch EGMR riskiere, keine Bedeutung beigemessen.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller die Gerichtskosten aufzuerlegen, die umständehalber reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Revisionsgesuch bei summarischer Prüfung als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Abschliessend ist festzuhalten, dass eine solche Prozessführung an Mutwilligkeit grenzt. Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, sich ständig mit Eingaben zur gleichen Problematik zu befassen. Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter werden daher darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht es sich vorbehält, inskünftig Beschwerden und Revisionsgesuche dieser Art, die im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers stehen, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren 2F_19/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov