Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_19/2025
Urteil vom 30. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. August 2025 (2C_403/2025, 2C_417/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht ein und machte unter anderem Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in einem dort hängigen Beschwerdeverfahren (E-4040/2025) geltend, worauf das Bundesgericht das Verfahren 2C_403/2025 eröffnete.
Nachdem A.________ im Verfahren E-4040/2025 vor Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, wurde Letzteres mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und A.________ aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Am 20. Juni 2025 stellte A.________ in diesem Verfahren zudem ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses.
1.2. Am 29. Juli 2025 fällte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-4040/2025 ein Urteil, in dem es das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abwies und auf die bei ihm hängige Beschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat. Gegen dieses Urteil gelangte A.________ mit Eingabe vom 30. Juli 2025 an das Bundesgericht, worauf das Verfahren 2C_417/2025 eröffnet wurde.
1.3. Mit Urteil 2C_403/2025, 2C_417/2025 vom 21. August 2025 vereinigte das Bundesgericht beide Verfahren. Es schrieb das Verfahren 2C_403/2025 betreffend Rechtsverzögerung - da das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit (29. Juli 2025) ein Urteil gefällt hatte und das schutzwürdige Interesse somit dahin gefallen war - als gegenstandslos geworden ab. Auf die Beschwerde in Sachen 2C_417/2025 trat es mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht ein.
1.4. Mit Eingabe vom 15. September 2025 ersuchte A.________ (Gesuchsteller) um Revision des Urteils 2C_403/2025, 2C_417/2025 vom 21. August 2025, worauf das Verfahren 2F_19/2025 eröffnet wurde. Er beantragt die Aufhebung dieses Urteils, die Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht zur erneuten Beurteilung der Beschwerde E-4040/2025 und die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025 (E-4040/2025). Prozessual beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren und den Verzicht auf Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. September 2025, welche sich auf verschiedene Verfahren bezieht (vgl. Urteil 2C_626/2025 vom 3. November 2025 E. 1.3), reicht er einen "Nachtrag" zum "Revisionsgesuch 2F_19/2025" ein und hält unter Nachtrag fest: "Berücksichtigung Blutdruckwerte (169/108) Entscheidung B 2025/176, Migrationsamt-Schreiben vom 5.09.2025. Kostenbefreiung inkl. Rechtsvertretung (Art. 64 BGG, RDGS.2025.140)."
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3).
3.
Der Gesuchsteller macht wie nachfolgend dargelegt verschiedene Punkte geltend, welche aus seiner Sicht eine Revision rechtfertigen.
3.1. Unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG bringt der Gesuchsteller vor, das Bundesgericht habe im Urteil, dessen Revision verlangt wird, die Tatsachen zur Kostenbefreiung offensichtlich unrichtig festgestellt, was entscheidwesentlich sei. Entgegen der E. 3.2.2 (des Urteils 2C_403/2025, 2C_417/2025 vom 21. August 2025) habe er die Kostenbefreiung (im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) nicht erst nach der Zahlungsaufforderung vom 17. Juni 2025 am 20. Juni 2025 beantragt, sondern bereits am 4. Juni 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Art. 121 lit. d BGG hält fest, dass Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
In E. 1.3 des Urteils 2C_403/2025, 2C_417/2025 vom 21. August 2025 ist allerdings ausdrücklich festgehalten, dass der Gesuchsteller bereits am 4. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Die Tatsachen wurden demnach richtig dargestellt. Abgesehen davon ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb diese Tatsache entscheidwesentlich sein soll. Ein entsprechender Revisionsgrund ist somit nicht gegeben.
3.2. Weiter beruft sich der Gesuchsteller auf Art. 121 lit. c BGG und macht geltend, das Bundesgericht habe im vom Revisionsgesuch betroffenen Urteil seinen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025 nicht geprüft. Gemäss Art. 121 lit. c BGG kann Revision verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
Der Antrag auf Nichtigkeit des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Verfahren 2C_417/2025 gestellt. Das Bundesgericht ist im Urteil 2C_403/2025, 2C_417/2025 auf die Beschwerde im Verfahren 2C_417/2025 nicht eingetreten, sodass dieser Antrag zwangsläufig materiell nicht beurteilt werde konnte. In solchen Fällen kann der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG, der ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzt, nicht angerufen werden (vgl. Urteil 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.3).
3.3. Im Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, im vom Revisionsgesuch betroffenen Urteil sei nicht berücksichtigt worden, dass ihm vom Verwaltungsgericht St. Gallen die Kostenbefreiung gewährt worden sei; die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde an das Bundesgericht sei unzureichend geprüft worden, ebenso die Verzögerung durch das Bundesverwaltungsgericht. Weiter sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Migrationsamt St. Gallen mit der Begründung abgewiesen worden, dies seien keine Vorinstanzen des Bundesgerichts, was die enge Verflechtung zwischen diesen Behörden ignoriere. Zudem sei die Relevanz seiner Notlage nicht geprüft worden. In allen diesen Vorbringen erblickt der Gesuchsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der Begründungspflicht sowie verschiedener Garantien der EMRK und Bestimmungen der BV.
Die vorgenannten Vorbringen des Gesuchstellers zielen im Wesentlichen auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des beanstandeten Urteils ab. Dies kann mittels eines Revisionsgesuchs jedoch nicht erreicht werden. Denn die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren bzw. einen Entscheid, den er für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen (vgl. Urteile 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.5; 6F_35/2025 vom 14. November 2025 E. 3; 5F_70/2025 vom 5. November 2025 E. 2; 2F_20/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. zudem Urteil 2F_21/2025 vom 11. November 2025 E. 3.2). Ein Revisionsgrund ist somit auch bezüglich dieser Vorbringen nicht gegeben.
3.4. Schliesslich legte der Gesuchsteller mit seinem Nachtrag vom 22. September 2025 weder einen Revisionsgrund dar noch ist ein solcher ersichtlich, weshalb diese Eingabe nicht berücksichtigt werden konnte.
4.
4.1. Im Ergebnis vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_403/2025, 2C_417/2025 vom 21. August 2025 vorliegen soll und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Das Revisionsgesuch ist demnach ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto