Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_29/2025  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Anwaltskammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Parteistellung als Anzeiger, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2025 (2C_563/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ reichte mit Eingabe vom 10. September 2025 bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen eine Aufsichtsbeschwerde gegen Rechtsanwältin B.________, die seine Ehefrau im Scheidungsverfahren vertritt, ein, und machte mehrfache Verstösse gegen Berufsregeln im Zusammenhang mit zwei familienrechtlichen Gerichtsverfahren geltend. Die Anwaltskammer teilte A.________ mit Schreiben vom 22. September 2025 mit, dass - wie bereits bei einer früheren von ihm eingereichten Anzeige - kein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwältin B.________ eröffnet werde.  
 
1.2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid der Abteilungspräsidentin vom 25. September 2025 nicht ein.  
 
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 30. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mangels rechtsgenügender Begründung trat dieses mit Urteil 2C_563/2025 vom 19. November 2025 nicht darauf ein.  
 
1.4. A.________ gelangt mit einer als "formelle Stellungnahme zum Urteil 2C_563/2025 vom 19. November 2025" bezeichneten Eingabe vom 1. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt "die Berücksichtigung des bestehenden Aktenkonvoluts als Teil des Entscheids", "die materielle Behandlung sämtlicher begründeter Vorbringen, welche im Urteil 2C_563/2025 nicht berücksichtigt" worden seien sowie "die Feststellung, dass die bisherige Nichtbehandlung entscheidrelevanter Elemente überprüft werden" müsse.  
Die Eingabe wird sinngemäss als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_563/2025 vom 19. November 2025 entgegengenommen und behandelt. Instruktionsmassnahmen werden nicht angeordnet. 
 
2.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. 
Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3). Auf diese Voraussetzungen wurde der Gesuchsteller bereits in einem anderem Verfahren, welchem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, aufmerksam gemacht (vgl. Urteil 2F_21/2025 vom 11. November 2025 E. 2). 
 
3.  
 
3.1. Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund, sondern bringt einzig vor, im beanstandeten Urteil seien "zwingende Aspekte" nicht berücksichtigt worden, obwohl diese in einem (sich derzeit angeblich beim Untersuchungsamt St. Gallen befindenden) Aktenkonvolut vorliegen würden, in früheren Eingaben ausdrücklich benannt worden und für die materielle Beurteilung unerlässlich seien. Dies betreffe namentlich "systematische Abweichungen und Fehlhandlungen" verschiedener Behörden seit 2021 und deren Auswirkungen auf das Wohl seines Sohnes.  
 
3.2. Sollte sich der Gesuchsteller sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen wollen, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, ist festzuhalten, dass dieser Revisionsgrund nur angerufen werden kann, wenn die angeblich unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen). Auch darauf wurde der Gesuchsteller im Urteil 2F_21/2025 vom 11. November 2025 bereits hingewiesen (vgl. dort E. 3.3).  
Der Gesuchsteller legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Berücksichtigung der von ihm erwähnten Unterlagen, die im Übrigen dem Bundesgericht nicht vorliegen, zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf die Eintretensfrage im beanstandeten Urteil 2C_563/2025 vom 19. November 2025 geführt hätte. Insbesondere ging es dort lediglich darum, ob das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf die bei ihm erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten sei, weil der heutige Gesuchsteller im Verfahren vor der Anwaltskammer keine Parteistellung habe und er über kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichteröffnung eines Disziplinarverfahrens verfüge. Im Übrigen genügen blosse Hinweise auf andere Dokumente den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 (i.V.m. Art. 121 ff.) BGG nicht, da eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift bzw. im Revisionsgesuch selber enthalten sein muss (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis gelingt es dem Gesuchsteller nicht, rechtsgenüglich darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_563/2025 vom 19. November 2025 vorliegen soll (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen. 
 
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov