Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_8/2025
Urteil vom 16. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Stadt St. Gallen,
Rathaus, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Staatshaftung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. März 2025 (2C_126/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Schreiben vom 24. September 2024 reichte A.________ beim Kreisgericht St. Gallen eine "Klage gegen die Stadt St. Gallen und ihre Verantwortlichen aufgrund von systematischen Verfahrensfehlern und Missständen" ein und beantragte unter anderem Schmerzensgeld und Schadenersatz für die durch die Asbestbelastung und die mangelhaften Corona-Massnahmen verursachten gesundheitlichen Schäden. Am 11. November 2024 wies ihn der Gerichtsschreiber des Kreisgerichts darauf hin, dass bei Zivilklagen grundsätzlich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorausgehe. Erst gestützt auf eine Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde könne alsdann Klage beim Kreisgericht erhoben werden. Soweit die Klage im Weiteren verwaltungsrechtliche oder politische Belange betreffe, sei das Kreisgericht nicht zuständig. A.________ erhielt die Gelegenheit, seine Klage innert 20 Tagen unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung beim zuständigen Vermittlungsamt kostenlos zurückzuziehen.
Nachdem A.________ dem Bezirksgericht am 13. November 2024 mitgeteilt hatte, er halte einen Schlichtungsversuch für unangemessen und die von ihm vorgebrachten Anliegen seien von Amtes wegen ohne Weiteres zu prüfen, trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 19. November 2024 auf die Klage nicht ein.
1.2. Mit Entscheid der Einzelrichterin im Obligationenrecht vom 4. Februar 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein, wies das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 500.--.
1.3. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_126/2025 vom 12. März 2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
1.4. A.________ gelangt mit Eingabe vom 19. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Revision des Urteils 2C_126/2025 vom 12. März 2025. Zudem beantragt er, es sei seine ursprüngliche Klage durch das Kantonsgericht materiell zu prüfen und es sei ihm rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege (für das kantonale Verfahren) zu gewähren. Schliesslich sei eine umfassende behördliche Untersuchung hinsichtlich der unterlassenen Asbest-Kontrollen anzuordnen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsteller führt zwar aus, er stütze sein Revisionsgesuch auf "Art. 121 und Art. 123" BGG; auf einen konkreten Revisionsgrund beruft er sich jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäss. Seine Argumentation bezieht sich - soweit ersichtlich - einzig auf den im bundesgerichtlichen Verfahren 2C_126/2025 angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts. Letzterem wirft er insbesondere vor, sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt und den Grundsatz von Treu und Glauben missachtet zu haben. Indessen ist das Revisionsgesuch unzulässig, soweit es sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts selber richtet. Die diesbezüglichen Vorwürfe können nicht Revisionsgegenstand im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein (vgl. Urteile 6F_12/2024 vom 13. August 2024 E. 4.4; 6F_34/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.4 und 6F_26/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4). In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nicht mittels Revision nachgeholt werden können (vgl. Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.6; 6F_12/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3).
Insgesamt vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_126/2025 vorliegen soll und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
2.3. Im Übrigen ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist (vgl. Urteile 2C_493/2023 vom 26. September 2023 E. 2.1; 2C_175/2023 vom 3. Mai 2023 E. 2.2). Es ist namentlich unzuständig, "eine umfassende behördliche Untersuchung" hinsichtlich angeblich unterlassener Asbest-Kontrollen anzuordnen.
3.
3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov