Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_105/2025  
 
 
Urteil vom 5. März 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024 (AK.2024.00038). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Februar 2025 (Poststempel) gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Januar 2025 an A.________ ausgehändigte (Nichteintretens-) Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 10. Februar 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist und daher verspätet eingereicht worden ist, 
dass die angefochtene Verfügung überdies die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG betrifft, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ohnehin nur zulässig wäre, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- betragen (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51), 
dass hier weder diese Voraussetzungen noch diejenigen für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) erfüllt wären (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass es schliesslich auch an einer sachbezogenen Begründung fehlte (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe doch nicht ansatzweise mit den Gründen, welche zum vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid geführt haben (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_767/2020 vom 25. Januar 2021), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl