Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_11/2025
Urteil vom 13. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Visana Versicherungen AG,
Rechtsdienst,
Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2024
(200 24 739 KV).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 12. November 2024 (zugestellt am 22. November 2024) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Fristerstreckungsgesuch von A.________ und ihre Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 4. Oktober 2024 ab. Mit Eingabe vom 5. Januar 2025 (Postaufgabe 6. Januar 2025) führt A.________ dagegen Beschwerde und beantragt eine Fristerstreckung zum Verfassen einer Begründung. Am 31. Januar 2025 ersucht sie um eine weitere Erstreckung der Beschwerdefrist.
2.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten.
3.
3.1. Die vorliegende Beschwerde enthält weder Anträge noch eine Begründung, sondern lediglich ein Gesuch um Fristerstreckung, welches - wie dargelegt (E. 2) - mangels Erstreckbarkeit gesetzlicher Fristen nicht gutgeheissen werden kann. Ein Eintreten auf die Beschwerde kommt somit nur in Betracht, wenn die verpasste Beschwerdefrist wiederhergestellt werden kann. Massgebend ist dabei Art. 50 Abs. 1 BGG. Danach wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei, die durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Krankheit kann ein unverschuldeter Hinderungsgrund im Sinne dieser Bestimmung sein. Die Erkrankung muss jedoch derart einschneidend sein, dass die betroffene Partei durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Für den Nachweis einer entsprechenden Erkrankung genügt ein Arztzeugnis, mit dem bloss ein Krankheitszustand oder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird, nicht (vgl. Urteile 9C_324/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.5; 9C_342/2023 vom 21. August 2023 E. 3.2.3).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bis auf Weiteres weder eine Beschwerdebegründung verfassen noch einen Anwalt beauftragen zu können. Ende November 2024 habe sie eine Krebsdiagnose erhalten, welche einen Schock ausgelöst und alles Andere in den Hintergrund habe treten lassen. Zudem hätten viele Untersuchungen und Abklärungen durchgeführt werden müssen. Anfang Januar 2025 sei eine zweite Operation erfolgt und sie müsse sich voraussichtlich einer simultanen Radiochemotherapie unterziehen. Sie unterstreicht dies mit zwei Berichten des interdisziplinären Tumorboards, einer Aufforderung zum Spitaleintritt am 6. Januar 2025 sowie Informationsbroschüren für Patienten. Zweifelsohne bedeutet eine Krebserkrankung eine schwere körperliche und psychische Belastung. Die Beschwerdeführerin reicht jedoch keine Arztzeugnisse ein, welche belegen würden, dass sie innert der durch den Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) auf 46 Tage verlängerten Beschwerdefrist nicht in der Lage gewesen wäre, eine Beschwerde zu verfassen oder zumindest eine Drittperson mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dass sie fristgerecht eine - wenn auch unbegründete - Eingabe an das Bundesgericht eingereicht hat, zeigt, dass sie zumindest in einem gewissen Ausmass fähig war, sich um administrative Dinge zu kümmern. Es ist daher nicht erwiesen, dass sie objektiv betrachtet nicht rechtzeitig handeln konnte. Ein Gesuch um Fristwiederherstellung könnte gestützt auf die bisherigen Eingaben ohnehin nicht gutgeheissen werden, da die Beschwerdeführerin die versäumte Rechtshandlung, nämlich das Einreichen der Beschwerdebegründung, (noch) nicht nachgeholt hat (vgl. E. 3.1).
4.
Wie ausgeführt, enthält die eingereichte Beschwerde keine Begründung. Es ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf einzutreten. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli