Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_172/2025  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Jeannine Gass, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, 
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Versicherungspflicht), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 (KV.2024.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1968 geborene A.________, deutscher Staatsangehöriger mit einer Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA, lebt seit dem 1. Mai 2004 in der Schweiz. Er ist seit dem 1. November 1988 bei der deutschen Signal Iduna Krankenversicherung a.G. privat kranken- und pflegeversichert. Auf entsprechendes Gesuch hin informierte ihn die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, wo er zunächst wohnhaft war, dass er von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit sei, solange er dem Versicherungsschutz der "Deutscher Ring Versicherungen" unterstehe (Verfügung vom 20. Januar 2005).  
Nach erfolgtem Umzug von A.________ in den Kanton Basel-Landschaft bestätigte die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft nach Einreichung eines diesbezüglichen Gesuchs ebenfalls die Befreiung von der Pflicht zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz; er sei indes verpflichtet, den bestehenden (deutschen) Krankenversicherungsschutz aufrechtzuerhalten (Schreiben vom 2. November 2015). 
Anfang Januar 2021 gelangte A.________ an seine Wohnsitzgemeinde U.________ und bat um wirtschaftliche Unterstützung in Form von Sozialhilfe, welche ihm in der Folge bis Ende April 2022 gewährt wurde (Verfügungen vom 11. Februar 2021 und 12. Juli 2022). Da die Sozialhilfebehörde U.________ für die Zusprechung der Leistungen u.a. den Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz verlangt hatte, meldete A.________ sich bei der Helsana Versicherungen AG, die ihn per 1. März 2021 versicherte. Seine deutsche Krankenversicherung bei der Signal Iduna Krankenversicherung a.G. behielt er als Anwartschaftsversicherung weiterhin bei. 
Mit Verfügung vom 26. August 2021 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A.________ rückwirkend ab 1. Februar 2018 eine halbe und ab 1. April 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Gestützt darauf wurden ihm ferner Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge gewährt (Schreiben der Pensionskasse der ISS Schweiz vom 22. April 2022). Per 1. September 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Entscheid vom 12. August 2021). 
 
 
A.b. Nachdem A.________ seinen Wohnsitz Mitte Februar 2023 in den Kanton Basel-Stadt verlegt hatte, ersuchte sein Beistand zunächst die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (Schreiben vom 9. Mai 2023) und hernach die Gemeinsame Einrichtung KVG, die im Kanton Basel-Stadt für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständige Behörde, um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Schreiben vom 23. Oktober 2023); hingewiesen wurde dabei insbesondere auf den Umstand, dass infolge der zugesprochenen sozialversicherungsrechtlichen Rentenleistungen keine Sozialhilfe mehr benötigt werde. Die Gemeinsame Einrichtung KVG stellte A.________ am 20. Dezember 2023 vorbescheidweise die Ablehnung seines Gesuchs in Aussicht. Am 10. Januar 2024 verfügte sie in diesem Sinne. Daran hielt das Amt für Sozialbeiträge (ASB), das dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt angehört, auf Einsprache hin mit Entscheid vom 5. März 2024 fest.  
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Urteil vom 6. Februar 2025). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Versicherungsobligatorium in der Schweiz zu befreien. Der Eingabe liegt u.a. eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom 14. März 2025 bei. 
Das ASB schliesst unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit enthält sich einer Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist die Bundesrechtskonformität des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Beschwerdeführer sich weiterhin der schweizerischen Krankenversicherungspflicht zu unterziehen hat. 
 
3.  
 
3.1. Auf Grund seines Wohnsitzes untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen Rechtsordnung. Damit gilt für ihn grundsätzlich das Versicherungsobligatorium gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG (SR 832.10), nach welcher Bestimmung sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen muss. Der Bundesrat kann indessen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). So sind nach Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV (SR 832.102) insbesondere Personen, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Gemäss Satz 3 der Norm kann die betreffende Person die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.  
 
3.2. Laut Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV; vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen (weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung nimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die Kontrolle der Versicherungspflicht der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt wahr. Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. www.kvg.org/privatpersonen/versicherungspflicht/basel-stadt/, abgerufen am 2. Juni 2025).  
 
4.  
 
4.1. Unstrittig festgestellt wurde vorinstanzlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai 2004 (Einreise in die Schweiz) bis Ende Februar 2021 von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit war (vgl. Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. Januar 2005, Schreiben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 2. November 2015). Weiter steht fest, dass er seit 1. März 2021 zusätzlich neben seiner als Anwartschaftsversicherung weitergeführten Versicherung bei der deutschen Signal Iduna Krankenversicherung a.G. bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert ist. Auf Ersuchen des Beistands des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2023 (zuhanden der baselländischen Behörden) resp. vom 23. Oktober 2023 (zuhanden der baselstädtischen Behörden) betreffend (erneuter) Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht prüften letztere die Ausnahmevoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 8 KVV.  
 
4.2. Gestützt darauf wurde im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführer resp. sein Beistand habe zwar kein explizites Gesuch um Verzicht auf die ihm mit Schreiben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 2. November 2015 gewährte Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium im Sinne von Art. 2 Abs. 8 Satz 3 KVV gestellt. Indem er jedoch am 19. Februar 2021 auf den 1. März 2021 eine Grundversicherung bei der Helsana Versicherungen AG abgeschlossen habe, sei implizit auf die (bisherige) Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz verzichtet worden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer bzw. sein Beistand sodann gegenüber der Gemeinsamen Einrichtung KVG, welcher im Kanton Basel-Stadt der Vollzug der Versicherungspflicht obliege, um einen Wechsel zurück in das deutsche Krankenversicherungssystem ersucht und damit den vorherigen Verzicht auf die Befreiung vom Versicherungsobligatorium widerrufen. Zu beurteilen sei deshalb, ob besondere Gründe nach Art. 2 Abs. 8 Satz 3 KVV vorlägen, die einen derartigen Widerruf rechtfertigten.  
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Annahme des kantonalen Gerichts, er habe durch die Anmeldung bei der Helsana Versicherungen AG implizit im Sinne von Art. 2 Abs. 8 Satz 3 KVV auf die Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht verzichtet, verletze Bundesrecht. Der Begriff "Verzicht" bezeichne einen bewussten und freiwilligen Verlust oder die Aufgabe eines Rechts, einer Forderung, eines Anspruchs oder einer Position. In seinem Fall könne jedoch mangels Freiwilligkeit nicht von einem so verstandenen Verzicht ausgegangen werden. Die Anmeldung bei der Helsana Versicherungen AG bzw. der dortige Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung sei vielmehr auf Anordnung der Sozialhilfebehörde U.________ hin erfolgt, hätte er doch ohne entsprechenden Schritt keine finanzielle Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhalten und "wäre finanziell ruiniert gewesen". Eine Freiwilligkeit, wie sie der Begriff des Verzichts nach Art. 2 Abs. 8 Satz 3 KVV voraussetze, sei demnach zu verneinen. Dies belege im Übrigen auch der Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt seine Versicherung beim deutschen Krankenversicherer aufgegeben, sondern diese im Sinne einer Anwartschaftsversicherung latent beibehalten habe. Es sei daher kein rechtsgültiger Verzicht auf die Befreiung der Versicherungspflicht erfolgt, weshalb sich eine Prüfung der Frage, ob ein besonderer Grund den Widerruf zu rechtfertigen vermöge, erübrige. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise aus Deutschland in die Schweiz am 1. Mai 2004 durchgehend von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit. Mit Verfügung der Sozialhilfebehörde U.________ vom 11. Februar 2021 betreffend Gewährung von Sozialhilfe wurde er angewiesen, die bestehende (deutsche) Krankenversicherung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzuheben und per sofort einen Versicherungsschutz bei einem Krankenversicherer in der Schweiz nach KVG abzuschliessen, dessen Grundversicherungsprämie maximal der regionalen Durchschnittsprämie entspreche, oder das Modell innerhalb derselben Versicherung zu wechseln. Dispositivmässig hielt die Behörde gleichenorts fest, der Beschwerdeführer werde verpflichtet, innert zehn Tagen ab Erhalt der Basisverfügung eine Versicherung nach KVG in der Schweiz abzuschliessen und der Sozialberatung die Versicherungspolice einzureichen; die Versicherungsprämien der deutschen Krankenversicherung würden nicht übernommen. Am 19. Februar 2021 unterschrieb der Beschwerdeführer das ihm am 14. Februar 2021 von der Helsana Versicherungen AG unterbreitete Versicherungsangebot hinsichtlich einer auf den 1. März 2021 in Kraft tretenden obligatorischen Krankenpflegeversicherung. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer vom 7. Januar 2021 bis Ende April 2022 Sozialhilfeleistungen ausgerichtet (vgl. Verfügung der Sozialhilfebehörde U.________ vom 12. Juli 2022).  
 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer hat somit bereits im Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in der Schweiz - erfolgreich - um (unbefristete) Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium ersucht. Damit und mit seinem neuerlichen Gesuch beim Wechsel des Wohnsitzkantons von Zürich nach Basel-Landschaft bekundete der Beschwerdeführer seinen Willen, dauerhaft von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht enthoben zu werden.  
Vor diesem Hintergrund ist als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er jahrelang von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit war, sich einzig wegen der angestrebten wirtschaftlichen Unterstützung resp. der daran gekoppelten Auflage (n) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellte. Dabei beabsichtigte er, entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, nicht den (definitiven) Verzicht auf die Befreiung von der hiesigen Versicherungspflicht. Dies belegt namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen privaten Versicherungsschutz in Deutschland (private Kranken- und Pflegepflichtversicherung) weiterhin, in Form einer ruhenden Anwartschaftsversicherung (vgl. Schreiben der Signal Iduna Krankenversicherung a.G. vom 20. Dezember 2023), beibehalten hat. Hätte er konstant auf die Befreiung verzichten wollen, wäre diese Vorgehensweise, da doch mit Kostenfolgen in Form doppelter Prämienzahlungen einhergehend, nicht angezeigt gewesen. Vielmehr ist angesichts der Gegebenheiten von einem während des Sozialhilfebezugs weiterhin latent aufrechterhaltenen Zustand der Befreiung von der Unterstellungspflicht auszugehen, der mit dem Wegfall der Unterstützungsleistungen - und der damit verbundenen schweizerischen Krankenversicherungspflicht - ab dem Zeitpunkt des umfassenden Wiederauflebens des deutschen Versicherungsschutzes (zu den Modalitäten vgl. Ziff. 4 und 5 der Besonderen Bestimmungen zur Anwartschaftsversicherung der Signal Iduna Krankenversicherung a.G., Fassung September 2017 [nachstehend: Besondere Bestimmungen]) gleichsam reaktiviert wurde. Dass während der Phase der Anwartschaft die Leistungen des deutschen Krankenversicherers ruhten (vgl. Ziff. 2.1 der Besonderen Bestimmungen), ändert daran nichts. 
Es liegt damit anders als vorinstanzlich angenommen kein Verzicht des Beschwerdeführers auf Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 8 Satz 3 KVV vor. Ob die Voraussetzungen eines Widerrufs des Verzichts auf die Unterstellungspflicht nach dieser Bestimmung gegeben wären - namentlich der dafür erforderliche besondere Grund -, bedarf bei diesem Ergebnis keiner eingehenderen Betrachtung. 
 
5.  
 
5.1. Zu beurteilen ist damit einzig die vom kantonalen Gericht unbeantwortet gelassene Frage, ob die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV weiterhin zu bejahen sind.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Zu keinen Diskussionen Anlass gab und gibt in diesem Zusammenhang das Erfordernis, dass der Beschwerdeführer sich auf Grund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustands nicht oder zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang mehr zusatzversichern könnte. Weiterungen dazu erübrigen sich, auch weil es sich dabei um eine Tatfrage handelt, die vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Urteil 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.3 mit Hinweis; E. 1 hiervor).  
 
5.2.2. Was die Bedingung der als Folge einer schweizerischen Unterstellung eintretenden klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung anbelangt, hat sich der Beschwerdegegner dazu in seinem Einspracheentscheid vom 5. März 2024 zwar nicht geäussert. Die Verfahrensbeteiligten haben sich indessen im kantonalen Beschwerdeprozess mit der entsprechenden Voraussetzung befasst und ihre Sichtweise dargelegt. Insofern durfte die Vorinstanz zulässigerweise auf den betreffenden Punkt eingehen (vgl. dazu etwa Urteil 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat sie denn auch getan hat, ohne sich jedoch abschliessend zu positionieren ("[...] vorliegend zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [OKP] eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen SIGNAL Iduna Krankenversicherung a.G. bedeutet. [...] ist es vor dem Hintergrund des Pflegeleistungsvergleichs zumindest nicht offensichtlich, dass der Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherungspflege eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet. [...] Wie bereits vorstehend erwähnt [...], kann dies offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Bejahung des besonderen Grunds im Sinne von Art. 2 Abs. 8 Satz 3, welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium berechtigen würde, zu verneinen sind" [vorinstanzliches Urteil, S. 14 E. 7.2.2]).  
Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es sich erneut mit diesem Punkt auseinandersetzt und einen Entscheid fällt. Mit dieser Vorgehensweise bleiben den Parteien sämtliche Rechte, insbesondere auch der Anspruch auf den doppelten Instanzenzug, gewahrt (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen; Urteile 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 7.2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 V 127, aber in: SVR 2018 KV Nr. 14 S. 82; 9C_154/2014 vom 3. September 2014 E. 2.2). Beachtung zu schenken haben wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer Überlegungen auch dem Umstand, dass die diesbezügliche Befreiungsvoraussetzung über Jahre von zwei verschiedenen kantonalen Behörden bejaht worden war und keine Veränderung der in dieser Hinsicht relevanten Verhältnisse erkennbar ist. 
 
6.  
 
6.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid bei noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1; unter vielen Urteil 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Gerichtskosten sind daher vom unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen.  
 
6.3. Dieser hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ausserdem einen angemessenen Parteikostenersatz zu leisten.  
 
6.3.1. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 14. März 2025 für das gesamte Verfahren ein Honorar von Fr. 7'229.18 (knapp 29 Stunden à Fr. 250.-), Auslagen (Kleinspesenpauschale) von Fr. 216.88 und Ersatz der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 603.13, total also Fr. 8'049.20 geltend. Auf den Prozess vor dem Bundesgericht entfallen dabei 855 Minuten oder 14.25 Stunden (Zeitstrahl ab 15. Februar 2025 ["Urteil lesen, Email an Klientschaft"]), was, bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-, einem Honorar von Fr. 3'562.50, Auslagen im Betrag von Fr. 106.60 und einem Mehrwertsteuerersatz von Fr. 296.35, d.h. insgesamt einer Summe von Fr. 3'965.45 entspricht.  
 
 
6.3.2. Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Praxisgemäss wird für einen Normalfall nunmehr Fr. 3'000.- zugesprochen, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Angesichts dieses Normalansatzes mutet der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Betrag als eher hoch an. Da das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin jedoch grundsätzlich als sachgerecht erscheint (Art. 12 Abs. 2 Entschädigungsreglement; u.a. Urteil 9C_184/2016 vom 27. Mai 2016 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen) und vorliegend zudem keinerlei Anhaltspunkte auf einen nicht begründbaren Arbeitsaufwand hindeuten, ist die Entschädigung als - noch knapp - angemessen zu qualifizieren und kann in dieser Höhe festgesetzt werden.  
Wie es sich diesbezüglich mit den restlichen in der Honorarnote angeführten Kosten verhält, wird das kantonale Gericht je nach Ausgang des Verfahrens zu beurteilen haben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'965.45 zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juni 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl