Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_188/2025  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2025 (VSBES.2024.86). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1966 geborene A.________, Mutter zweier Töchter (geboren 1985 resp. 1987), meldete sich im August 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. B.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie) und C.________ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 26. März 2021 (samt Stellungnahme vom 14. Februar 2022) - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle Solothurn einen Invaliditätsgrad von 31 % (ab März 2020) resp. 39 % (ab Januar 2024). Mit Verfügung vom 4. März 2024 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ebenso wie jenen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 21. Februar 2025 und der Verfügung vom 4. März 2024 sei die Sache zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine Viertelsrente ab dem 1. März 2020 (subeventualiter ab dem 1. Januar 2024) zuzusprechen und die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle oder an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb ein Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt sein muss (SVR 2024 KV Nr. 14 S. 62, 9C_162/2023 E. 1.1). Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte (Urteile 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 1; 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 1.1). Dies trifft insbesondere zu, wenn resp. soweit die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat (Urteil 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 1.1) oder auf ein bei ihr eingelegtes Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1). 
In concreto hat das kantonale Gericht lediglich den umstrittenen Anspruch auf eine Invalidenrente materiell beurteilt; diesbezüglich wird u.a. eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Soweit die bei ihm eingelegte Beschwerde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen betrifft, ist das kantonale Gericht darauf nicht eingetreten. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind somit die kassatorischen Anträge zulässig und ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Vorab ist das vorinstanzliche Urteil in prozessualer Hinsicht zu untersuchen. Nach Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.  
Der Sinn einer solchen (Nach-) Frist besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden. Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht. Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede beschwerdeführende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2. Das kantonale Gericht hat in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 14a ff. IVG) erkannt, mit der bei ihm erhobenen Beschwerde habe die Versicherte zwar die (integrale) Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2024 beantragt. Indessen habe sie sich in der Beschwerdebegründung ausschliesslich auf den Rentenanspruch bezogen und hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen lediglich einen entsprechenden Wunsch erwähnt. Folglich ist es diesbezüglich mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten.  
 
3.3. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, soweit das kantonale Gericht ihre Begründung als ungenügend betrachtet habe, hätte es ihr zuvor eine angemessene Frist zur Verbesserung (unter Androhung des Nichteintretens) ansetzen müssen. Ohnehin habe sie ihren Antrag betreffend berufliche Massnahmen in Ziff. 34 der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift hinreichend begründet.  
 
3.4. Der Rechtsanwalt, der die Versicherte in diesem Verfahren vertritt, verfasste auch die vorinstanzliche Beschwerde vom 18. April 2024. Darin wurde kein klar auf berufliche (Eingliederungs-) Massnahmen bezogener Antrag gestellt. Solche wurden einzig in Ziff. 34 der genannten Beschwerde thematisiert. Dabei wurde die diesbezügliche Begründung aus der Verfügung vom 4. März 2024 verkürzt wiedergegeben und undifferenziert - lediglich unter Hinweis auf einen im September 2022 (mit Vorbehalt) geäusserten "Wunsch" nach Eingliederungsmassnahmen und eine "spezifische Einschränkung" - bestritten, dass der Eingliederungswille fehle. Welche Massnahme gesundheitlich bedingt angezeigt gewesen sein soll, wurde auch nicht ansatzweise ausgeführt. Bei diesen Gegebenheiten durfte das kantonale Gericht von einer unzureichenden Beschwerdebegründung ausgehen und auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichten. Sein Nichteintreten hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist bundesrechtskonform. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. In materieller Hinsicht steht ein Rentenanspruch ab Februar 2020 (gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühest möglicher Rentenbeginn) resp. März 2020 (wie eventualiter beantragt) zur Diskussion. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 4. März 2024. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4; 144 V 210 E. 4.3.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Sowohl nach der bis Ende 2021 als auch nach der seither geltenden Rechtslage setzt der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität (resp. der Invaliditätsgrad) nach Art. 16 ATSG (sog. Einkommensvergleich; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 IVG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität (resp. der Invaliditätsgrad) für diese Tätigkeit nach Abs. 2 (sog. Betätigungsvergleich) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der bis Ende 2021 resp. seither geltenden Fassung; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).  
 
4.2.2. In Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs wurde die Rechtslage auf den 1. Januar 2022 insoweit geändert (vgl. Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG in der bis Ende 2021 resp. seither geltenden Fassung), als der Bundesrat nicht mehr nur die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen, sondern neu auch die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt.  
In diesem Zusammenhang legte der Bundesrat den Korrekturfaktor für den - hier gegebenen - Fall, dass das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Werten bestimmt wird, zunächst wie folgt fest: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV [SR 831.201] in der vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Diese beabsichtigte abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn erkannte das Bundesgericht jedoch als gesetzeswidrig. Es entschied mit Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 (BGE 150 V 410 E. 10.6), dass ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc) zurückzugreifen ist, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände nach Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente Bedarf an weitergehender Korrektur besteht. 
Bereits im Oktober 2023 hatte der Bundesrat folgende, seit dem 1. Januar 2024 geltende Neuregelung der Korrekturfaktoren beschlossen: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 
 
5.  
Die Vorinstanz hat nach ausgesprochen umfangreicher Beweiswürdigung dem Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie festgestellt, der Beschwerdeführerin sei seit Mitte Dezember 2019 (d.h. nach Beendigung einer stationären psychiatrischen Behandlung) die angestammte Tätigkeit als Office-Mitarbeiterin in einem Restaurant und jede andere leichte bis "mittelbelastende" Arbeit zu 60 % zumutbar. 
Sodann hat das kantonale Gericht insbesondere gestützt auf den durch eine Abklärungsfachfrau der IV-Stelle verfassten "Situationsbericht Haushalt" vom 13. Juni 2022 festgestellt, die Versicherte sei während 17 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin zu 80 % erwerbstätig gewesen, bevor sie ab dem 1. April 2017 dieses Pensum aus invaliditätsfremden Gründen auf 47 % reduziert habe. Somit wäre sie im Gesundheitsfall - entsprechend der langjährigen Tätigkeit - in einem Pensum von 80 % erwerblich und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen. Dementsprechend hat das Gericht die Invalidität nach der gemischten Methode bemessen. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich hat es für den gesamten hier interessierenden Zeitraum (vgl. vorangehende E. 4.1) ausgeschlossen. 
Im Erwerbsbereich hat es zunächst einen ab März (resp. Februar) 2020 geltenden Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat es das Valideneinkommen auf Fr. 51'917.- und das Invalideneinkommen (ausgehend von einem Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) auf Fr. 30'491.20 (bei Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 5 %) resp. auf mindestens Fr. 28'886.40 (bei Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 %) festgelegt. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von höchstens 44,36 % resp. - gewichtet und gerundet - von höchstens 35 %. Weiter hat es auch einen Einkommensvergleich für die Zeit ab Januar 2024 durchgeführt und dabei das Valideneinkommen auf Fr. 56'550.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 29'290.- (bei Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 %) festgelegt. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 48.21 % (im Erwerbsbereich) resp. - gewichtet und gerundet - von 39 %. Folglich hat die Vorinstanz einen Rentenanspruch verneint. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des Gutachtens der Dres. med. B.________ und C.________ in rheumatologischer wie in psychiatrischer Hinsicht.  
 
6.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Administrativgutachten sind für die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren für das Gericht verbindlich, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Was die Problematik am linken Fuss resp. die am 2. Mai 2023 erfolgte Operation des Hallux valgus anbelangt, hat das kantonale Gericht ausgeführt, bereits im (von der Krankentaggeldversicherung veranlassten) Gutachten der D.________ GmbH vom 2. April 2020, das in die Expertise des Dr. med. B.________ vom 22. Januar 2021 eingeflossen sei, seien "Spreizfüsse beidseits mit/bei Hallux valgus und beginnende Metatarsophalangealgelenk I beidseits" als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden. Sechs Wochen postoperativ sei klinisch und radiologisch ein regelrechter Verlauf festgestellt, die Belastung in normalem Schuhwerk erlaubt und Physiotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit im MTP 1 (Metatarsophalangealgelenk der Grosszehe) empfohlen worden. Im Oktober 2023 sei die Beibehaltung der vorgesehenen Behandlung empfohlen worden. Trotz der Operation sei somit - im Einklang mit der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes - eine anspruchsrelevante Verschlechterung der Situation beim linken Fuss seit der Begutachtung durch Dr. med. B.________ nicht überwiegend wahrscheinlich.  
Im Zusammenhang mit den Beschwerden an der linken Schulter hat die Vorinstanz festgestellt, Dr. med. B.________ habe anlässlich der im Januar 2021 erfolgten Untersuchung eine beginnende SC-Arthrose links diagnostiziert; er sei darauf substanziiert eingegangen und habe sich auch zum "fehlenden Ansprechen auf die vom behandelnden Rheumatologen durchgeführte Injektion ins SC-Gelenk" geäussert. Der Experte habe die bereits damals bestehende Schmerzproblematik berücksichtigt. Im Vergleich zur damaligen Situation lasse sich dem "Verlaufseintrag" des behandelnden Rheumatologen vom 17. Oktober 2023, worin insbesondere eine "AC-Arthrose links" und eine erneute Injektionsbehandlung dokumentiert worden war, keine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung entnehmen. 
 
6.3.2. Dass diese Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. vorangehende E. 2), macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere geht aus den die Fuss- und Schulterproblematik betreffenden und im Vorbescheidverfahren aktenkundig gewordenen Unterlagen weder eine längere Zeit (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) anhaltende - und über die psychiatrisch begründete Einschränkung von 40 % hinausgehende - Arbeitsunfähigkeit noch ein konkretes, gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen des Dr. med. B.________ sprechendes Indiz hervor.  
 
6.4. Hinsichtlich der psychiatrischen Einschätzungen der Dr. med. C.________ gilt es, dem Ermessensspielraum der Expertin Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E. 3.3). Auch wenn die von ihr gestellten Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung [F45.4] und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion [F43.21]) mit jenen im Gutachten der D.________ GmbH übereinstimmen, war sie in der Folgenabschätzung frei. Die Differenz von zehn Prozentpunkten in der Arbeitsfähigkeitsschätzung ist relativ gering und liegt innerhalb des der Expertin zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. Urteil 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 3.3.3). Weshalb die Psychiaterin dabei nicht auch die Beobachtungen aus ihrer eigenen (und aus der rheumatologischen) Untersuchung hätte berücksichtigen dürfen, leuchtet nicht ein. Ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung begründete sie nachvollziehbar auf der Basis der massgeblichen Aspekte (vgl. vorangehende E. 6.2), wobei sie unter anderem eine verringerte Frequenz der ambulanten Therapie ab Dezember 2019 beachtete. Welche Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3) sie dabei falsch oder ungenügend einbezogen haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sodann wird das psychiatrische (Teil-) Gutachten auch nicht durch abweichende Einschätzungen der (stationär oder ambulant) behandelnden Psychiater erschüttert: Einerseits ist nicht die genaue diagnostische Einordnung eines Leidens entscheidend, sondern dessen funktionale Auswirkung (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.5.2 in fine; Urteile 8C_508/2024 vom 18. Juni 2025 E. 5.2; 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.3); anderseits sind die abweichenden Einschätzungen in concreto insbesondere mit unterschiedlicher Ermessensausübung und mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu erklären (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 7.1). Weder bringt die Beschwerdeführerin vor noch ergibt sich aus den Akten, dass die behandelnden Psychiater wesentliche Aspekte benannt hätten, die von der Gutachterin unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 V 342).  
 
6.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ zu Recht Beweiskraft beigemessen.  
 
7.  
 
7.1. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgelegten Erwerbsstatus. Aufgrund ihrer Erstaussage anlässlich des Intake-Gesprächs im Oktober 2019 müsse sie als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert werden. Folglich hätte die Invaliditätsbemessung (nur) nach der Einkommensvergleichsmethode und nicht nach der gemischten Methode erfolgen müssen. Zudem habe gar keine zuverlässige Haushaltsabklärung, sondern lediglich eine reine Aktenbeurteilung stattgefunden, was den Untersuchungsgrundsatz verletze.  
 
7.2. Die Statusfrage beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteile 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.6.1; 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 7.1.1).  
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe bezieht sich auf eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso betreffen Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 144 I 28 E. 2.4; 135 V 2 E. 1.3; Urteil 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 7.1.2). 
 
7.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den Status (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Haushalt; vgl. vorangehende E. 5 Abs. 2) sind nicht offensichtlich unrichtig und beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 2 und 7.2). Daran ändert die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr entgegen ihrem Wunsch während 17 Jahren verwehrt gewesen, ihr Arbeitspensum von 80 auf 100 % zu erhöhen, nichts: Die nicht näher substanziierte Behauptung ist unbelegt und ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb sich daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt.  
Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Status und bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode. 
 
7.4.  
 
7.4.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was - in der Regel - durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 141 V 642 E. 4.3.2; 133 V 504 E. 4.2; Urteil 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.7.1).  
 
7.4.2. Ob der "Situationsbericht Haushalt" vom 13. Juni 2022 auf einer Abklärung an Ort und Stelle beruht, geht daraus nicht hervor. Es wurde festgehalten, dass die Versicherte zusammen mit ihrem 1961 geborenen Ehemann und der 1987 geborenen Tochter in einer Dreizimmer-Wohnung lebe. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen und der Möglichkeit, den Haushalt in Etappen zu führen, resultiere keine Einschränkung im Haushalt. Welche entscheidenden Aspekte dabei nicht oder falsch berücksichtigt worden sein sollen resp. in welchem Punkt der Haushaltsführung (trotz zumutbarer Mithilfe der Angehörigen) eine Einschränkung gegeben sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn keine Abklärung vor Ort erfolgt sein sollte, ist unter den gegebenen Umständen der Verzicht auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 9C_378/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 4.5) weder offensichtlich unrichtig noch ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz.  
 
7.4.3. Nach dem Gesagten bleibt auch die vorinstanzliche Feststellung einer fehlenden Einschränkung im Haushalt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 2).  
 
8.  
 
8.1. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Festlegung der Invalideneinkommen. Für die Invaliditätsbemessung 2020 hätte der Abzug vom Tabellenlohn auf mindestens 20 % veranschlagt werden müssen, und zwar aufgrund folgender Aspekte: quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; qualitative Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit (moderater Zeit- und Leistungsdruck, ohne subjektives Stresserleben); hohes "Ausfallrisiko" zufolge schlechter Prognose und Chronifizierung; Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung C. Für die Invaliditätsbemessung 2024 hätte zusätzlich zum gesetzlichen Pauschalabzug von 10 % (vgl. vorangehende E. 4.2.2 Abs. 3) ein Abzug von 20 %, mindestens jedoch 5 %, gewährt werden müssen.  
 
8.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des Abzugs - zumindest unter der bis Ende 2023 geltenden Rechtslage (vgl. vorangehende E. 4.2.2 Abs. 2) - eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
8.3. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie für das Invalideneinkommen 2020 unter den Gesichtspunkten Leistungseinschränkung und zumutbare Tätigkeiten, Alter, Dienstalter und Aufenthaltsstatus insgesamt einen Tabellenlohnabzug von 5 % veranschlagt hat, und dass selbst der von der Beschwerdeführerin beantragte Tabellenlohnabzug von 10 % nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. Inwiefern sie bei der Höhe des Abzugs das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Solches ist auch nicht ersichtlich: Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist insbesondere hinsichtlich der gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mit jenem vergleichbar, der dem (von der Beschwerdeführerin angerufenen) Urteil 8C_683/2023 vom 18. April 2024 zugrunde lag (vgl. insbesondere dortige E. 5.4.2). Zudem gilt es im Rahmen der ermessensweisen Festlegung des Tabellenlohnabzugs zu berücksichtigen, dass sich bei Frauen zwar der Aufenthaltsstatus mit Niederlassungsbewilligung C lohnsenkend auswirkt, indessen das höhere Lebensalter (auch für Hilfsarbeitskräfte) und eine Teilzeitbeschäftigung generell lohnerhöhend wirken (vgl. Tabellen TA12, T12_b, T17, T18 der LSE 2020 resp. 2022).  
 
8.4. Was das Invalideneinkommen 2024 anbelangt, so bringt die Beschwerdeführerin vor, auch die seit dem 1. Januar 2024 geltende Regelung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV sei gesetzeswidrig resp. zu restriktiv, weshalb die Rechtsprechung von BGE 150 V 410 E. 10.6 darauf ebenfalls anwendbar sei. Wie es sich verhält, kann offenbleiben. Auch wenn der Beschwerdeführerin beigepflichtet werden wollte, leuchtet nicht ein, weshalb zum in der Verordnungsbestimmung vorgegebenen Pauschalabzug von 10 resp. 20 % zusätzlich ein weiterer Abzug von bis zu 25 % gewährt werden müsste. Laut BGE 150 V 410 E. 10.6 ist nur insoweit, als über den durch die Verordnungsbestimmung vorgegebenen Rahmen (pauschalisierter Abzug) hinaus Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen. Nach diesen Grundsätzen, die durch BGE 150 V 410 nicht geändert wurden, ist der Tabellenlohnabzug nach den Umständen im Einzelfall gesamthaft zu schätzen; zudem darf er höchstens 25 % betragen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc). Auch im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen 2024 resp. mit der Höhe des Tabellenlohnabzugs von 10 % ist eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung weder geltend gemacht noch ersichtlich, weshalb ebenfalls kein Bedarf an weitergehender Korrektur besteht.  
 
8.5. Demnach bleiben die vorinstanzlich festgestellten Invalideneinkommen und die daraus resultierenden Invaliditätsgrade für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 2). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Juli 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann