Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_237/2025  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025 
(IV 200 2025 57). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung vom 31. Januar 2025, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem vor ihm hängigen Revisionsverfahren das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies und dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 21. Februar 2025 ansetzte, 
in das zwischenzeitlich ergangene Urteil vom 24. Februar 2025, mit welchem das Verwaltungsgericht mangels Revisionsgrund auf das Revisionsgesuch nicht eintrat und die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegte, 
in das Urteil 9C_148/2025 vom 31. März 2025, mit welchem das Bundesgericht die gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 erhobene Beschwerde als gegenstandslos abschrieb, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Auferlegung der Verfahrenskosten mit dem Endentscheid anzufechten, 
in die gegen das Urteil vom 24. Februar 2025 gerichtete Eingabe des A.________ vom 7. März 2025 (Poststempel), 
in dessen weitere Eingaben vom 11. April und 1. Mai 2025 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass - neben dem Kostenpunkt - alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1; 116 V 265 E. 2a; Urteil 9C_922/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1, in: SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021), 
dass die Vorinstanz erwog, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 95 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sei nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb selbst wenn der Gerichtskostenvorschuss geleistet worden wäre, nicht auf das Revisionsgesuch hätte eingetreten werden können, 
dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich primär mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, und sich darüber hinaus auf die kantonale Revisionsbestimmung von Art. 95 VRPG beruft, er indessen nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch hätte eintreten sollen resp. das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll, 
dass er im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV geltend macht, seine Ausführungen indessen nicht den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), und er im Weiteren - wie bereits im Verfahren 9C_148/2025 - auch nicht darlegt, inwiefern eine andere Bundesrechtsverletzung gegeben sein soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass damit die beantragte Vereinigung der noch hängigen Verfahren ausser Betracht fällt, 
dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG), in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger