Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_29/2025
Urteil vom 18. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2024 (720 23 292 / 115).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Januar 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 8. August 2024 an A.________ übergebene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2024,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass die Rechtsmittelfrist u.a. mit der Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post bis spätestens am letzten Tag der Frist als gewahrt gilt (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass die Rechtsmittelfrist hier in Anbetracht des dem Beschwerdeführer am 8. August 2024 ausgehändigten vorinstanzlichen Urteils in Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August dauernden Stillstands des Fristenlaufs (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 16. September 2024 geendet hat (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass die am 11. Januar 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde daher klar verspätet ist, was der Beschwerdeführer denn auch selber einräumt,
dass dem sinngemäss gestellten Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG sodann nicht stattgegeben werden kann,
dass nach Abs. 1 der Norm eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann, sofern die beschwerdeführende Person unter Angabe des Hinderungsgrunds innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Beschwerdeführer die nicht fristgerechte Eingabe einzig mit seiner angespannten finanziellen Situation begründet,
dass damit kein Grund vorgetragen wird, der eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen vermöchte,
dass nicht erkennbar ist und auch nicht aufgezeigt wird, inwiefern die wirtschaftliche Lage den Beschwerdeführer hätte davon abhalten sollen, eine den Anforderungen von Art. 42 BGG genügende Rechtsschrift rechtzeitig einzureichen,
dass allein das Fehlen finanzieller Möglichkeiten, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu mandatieren, praxisgemäss hierfür nicht ausreicht (vgl. etwa Urteil 8C_709/2024 vom 9. Dezember 2004 mit Hinweisen), zumal, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, der Beschwerdeführer um das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege weiss,
dass die Eingabe deshalb als verschuldet verspätet anzusehen und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl