Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_393/2024
Urteil vom 11. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Hubertus Ludwig und Advokat Thomas Winkler,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt,
Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 2024 (AH.2023.11).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ ist resp. war Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und einziger Angestellter der C.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft); diese betreibt eine Kunstgalerie mit eigenem Ausstellungsraum und bezweckt laut Handelsregisterauszug seit 2002 u.a. den Handel mit Antiquitäten und mit Waren aller Art. Er ist mit B.A.________ verheiratet, die (wenngleich einziges weiteres Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft) nicht erwerbstätig ist resp. war. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt teilte A.A.________ und B.A.________ am 13. Juni 2023 mit, dass ihr beide Eheleute - weil die "AHV-pflichtige Lohnsumme" des Ehemannes nicht einer dauernd vollen Erwerbstätigkeit entspreche - "unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist" ab dem 1. Januar 2018 als Nichterwerbstätige (mit entsprechender Beitragspflicht) angeschlossen seien.
Mit Verfügungen vom 13. Juni 2023 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge samt Verwaltungskostenbeiträgen des A.A.________ (unter Anrechnung der bereits bezahlten Beiträge aus Erwerbstätigkeit) für das Jahr 2018 auf Fr. 17'865.20 und für das Jahr 2019 auf Fr. 21'094.40 sowie jene der B.A.________ für das Jahr 2018 auf Fr. 19'802.60 und für das Jahr 2019 auf Fr. 23'031.20 fest; gleichzeitig bezifferte sie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsforderungen. Daran hielt sie mit einem Einspracheentscheid vom 15. September 2023 fest.
B.
Die dagegen durch die betroffenen Eheleute gemeinsam erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 9. April 2024 ab.
C.
A.A.________ und B.A.________ lassen mit gemeinsamer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 9. April 2024 und der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 seien aufzuheben; sinngemäss lassen sie - eventualiter - die Reduktion der Beiträge beantragen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. In der Hauptsache ist das Beitragsstatut der Beschwerdeführer für die Jahre 2018 und 2019 umstritten; mithin ist fraglich, ob sie zu Recht wie Nichterwerbstätige behandelt und zur Zahlung entsprechender Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) verpflichtet wurden. Die Beitragspflicht und -bemessung richtet sich (weitgehend) nach den Bestimmungen des AHVG (vgl. Art. 3 AHVG in der aktuellen und in der bis Ende 2023 geltenden Fassung; Art. 2 f. IVG; Art. 27 EOG [SR 834.1]).
2.2.
2.2.1. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 435.- (2018: Fr. 392.-; 2019: Fr. 395.-), der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 435.- (2018: Fr. 392.-; 2019: Fr. 395.-) entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG in der aktuellen resp. 2018 und 2019 geltenden Fassung). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG).
2.2.2. Diese gesetzlichen Vorgaben werden in der AHVV (SR 831.101) wie folgt konkretisiert: Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Sie werden nach einer in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet und betragen mindestens Fr. 435.- (2018: Fr. 392.-; 2019: Fr. 395.-) und höchstens Fr. 21'750.- (2018: Fr. 19'600.-; 2019: Fr. 19'750.-). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV in der aktuellen resp. 2018 und 2019 geltenden Fassung).
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 (betreffend Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen) anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).
2.3. Eine Person ist "nicht dauernd voll erwerbstätig" im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, wenn die Erwerbstätigkeit entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr (nicht dauernd) oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (nicht voll) erfolgt (Urteil 9C_228/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Wird eine Tätigkeit nicht nur mit Erwerbsabsicht, sondern auch als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse ausgeübt, so ist für die Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; als Erwerbstätigkeit anzurechnen ist die tatsächlich geleistete Arbeit diesfalls einzig im Umfang der Erwerbsorientierung, die in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommt (BGE 140 V 338 E. 2.2.2 und 2.2.3; Urteile 9C_621/2023 vom 30. November 2023 E. 3.2.2; 9C_228/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3; 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2).
3.
Die Vorinstanz hat erwogen, der zeitliche Einsatz des Beschwerdeführers für die Gesellschaft habe ein Pensum von 50 % überstiegen. Das sei aber nicht allein entscheidend; das Ausmass der Erwerbstätigkeit bestimme sich nach dem angemessenen Verhältnis zwischen betriebenem Aufwand und erzieltem Lohn (resp. nach dem Umfang der Erwerbsorientierung). Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2018 bis 2022 jeweils ein jährliches (beitragspflichtiges) Einkommen von Fr. 18'000.- erzielt, was einem Stundenlohn von Fr. 11.70 (80 %-Pensum) resp. Fr. 18.75 (50 %-Pensum) entspreche. Im Vergleich mit statistischen Werten (mittlerer Monatslohn 2018 eines Geschäftsführers in der Nordwestschweiz [Fr. 10'125.-] oder eines Mannes im Detailhandel mit Tätigkeit im höchsten Anforderungsniveau 4 [Fr. 7'205.-]) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht im Umfang der halben üblichen Arbeitszeit erwerbsorientiert tätig gewesen sei, sondern mit seiner Arbeit überwiegend persönliche Ziele verfolgt habe. Auch wenn der niedrige Lohn der schlechten Ertragslage der Gesellschaft geschuldet sei, erlaube das dauerhafte Ausbleiben des finanziellen Erfolgs den Schluss auf fehlende erwerbliche Zielsetzung; davon sei auch in concreto angesichts der seit Jahren gleich gebliebenen Lohnzahlungen auszugehen. Folglich hat sie den Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig betrachtet.
Weiter hat das kantonale Gericht erkannt, dass die auf das Erwerbseinkommen 2018 und 2019 entfallenen Beiträge nicht mindestens die Hälfte der nach Art. 28 AHVV berechneten Beiträge ausmachten, und dass der Beschwerdeführer deswegen wie ein Nichterwerbstätiger beitragspflichtig sei.
Bezüglich der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz erwogen, die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelange nicht zur Anwendung, wenn der Ehegatte - wie hier - zwar erwerbstätig sei, aber wie ein Nichterwerbstätiger Beiträge zu leisten habe. Demzufolge unterliege auch sie der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige. Dass für die Beitragsbemessung das eheliche Vermögen gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV je zur Hälfte bei ihr und bei ihrem Ehemann berücksichtigt werde, sei gesetzes- und verfassungskonform. Schliesslich hat sie die Beitragspflichten, wie sie die Ausgleichskasse festgelegt hatte, bestätigt.
4.
4.1. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde resp. das Gericht hat leiten lassen und auf die sie resp. es seinen Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des betroffenen Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.
4.2. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer zu Unrecht als "nicht dauernd voll erwerbstätig" qualifiziert. Die Rechtsprechung von BGE 140 V 338 E. 2.2, wonach die Erwerbsorientierung resp. das angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zu berücksichtigen sei (vgl. vorangehende E. 2.3), stehe in offenbarem Widerspruch zu jener von SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40, 9C_168/2016, wonach die Erwerbsabsicht nicht aufgrund der unterdurchschnittlichen Lohnzahlung verneint werden könne. Letzteres treffe auf den Beschwerdeführer zu. Ausserdem wird - für den Fall, dass es bei den Beitragspflichten als Nichterwerbstätige bleibt - die Beitragsbemessung bemängelt: Einerseits werde nach Art. 28 Abs. 4 AHVV das eheliche Vermögen, obwohl ein Grossteil dem Beschwerdeführer gehöre und das Paar Gütertrennung vereinbart habe, zur Hälfte bei seiner Ehefrau angerechnet; anderseits werde dadurch die Obergrenze von Art. 28 Abs. 1 AHVV auf das Doppelte des Maximalbeitrags erweitert. Daraus resultiere eine krasse Ungleichbehandlung der verheirateten Beschwerdeführer im Vergleich zu einem Konkubinatspaar in der gleichen Situation, was das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Recht auf Ehe (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) verletze.
4.3. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jene betreffend die unterdurchschnittlichen Lohnzahlungen und die Verfolgung persönlicher Ziele, werden nicht in Abrede gestellt. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. vorangehende E. 1).
4.4.
4.4.1. Das Bundesgericht erkannte (mit Bezug auf die in vorangehender E. 2.3 zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung) insbesondere Folgendes: Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wenn eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt, oder wenn vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht hier nicht in Frage gestellt (BGE 143 V 177 E. 3.3.2; 115 V 161 E. 6e). Gleiches gilt für den (unselbständigerwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet. Von solchen Fällen unterscheidet sich indessen das (Teil-) Ehrenamt oder etwa eine Tätigkeit kultureller Art, die sich vorwiegend als Liebhaberei darstellt, erheblich; denn hier wahrt der (teilweise) Einkommensverzicht nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig einen (höheren) Erwerb erzielen zu können (BGE 140 V 338 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Das (teilweise) Fehlen von Einkünften kann ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (BGE 143 V 177 E. 3.3.2).
4.4.2. Mit Blick auf diese Ausführungen - wovon abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 II 354 E. 2.3; 149 V 177 E. 4.5) - ist den Beschwerdeführern insoweit beizupflichten, als der blosse Umstand, dass aus einer Tätigkeit lediglich ein vergleichsweise tiefer Lohn oder überhaupt kein Einkommen generiert wird, nicht per se auf (zumindest teilweise) fehlende Erwerbsabsicht schliessen lässt (so auch SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40, 9C_168/2016 E. 4.1). In concreto hat die Vorinstanz aber zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die interessierende Geschäftstätigkeit schon seit langer Zeit ausübt (vgl. Sachverhalt lit. A) und dafür "seit Jahren" einen Lohn bezieht, dessen Höhe einem Vergleich mit statistischen Werten bei Weitem nicht standhält. Bei diesen Gegebenheiten durfte sie ohne Weiteres eine teilweise fehlende Erwerbsorientierung annehmen sowie den gesamten Zeitaufwand nur zu einem Teil, der weniger als einem 50 %-Pensum entspricht, als Erwerbstätigkeit anerkennen und im Übrigen einem persönlichen Interesse zuordnen. Eine bloss vorübergehend schlechte Liquidationslage bei der Gesellschaft oder die konkrete Erwartung einer besseren Entlöhnung in absehbarer Zeit war denn auch nicht ansatzweise geltend gemacht worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht die vorinstanzliche Betrachtungsweise auch nicht in offenbarem Widerspruch zum Urteil 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 (SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40) : Dort ging es nicht um eine bereits seit Jahren unterdurchschnittlich bezahlte Erwerbstätigkeit, und es bestand (noch) kein Anhaltspunkt für die (teilweise) Verfolgung eines bloss persönlichen Interesses durch den Betroffenen. Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation erheblich. Zudem erkannte das Bundesgericht in E. 4.2 des genannten Urteils, dass es für die Beitragspflicht dann (mithin nur in einer solchen Situation), wenn eine "dauernd voll erwerbstätige" Person nicht unter Art. 28bis Abs. 1 AHVV fällt (wie der damals Betroffene), nicht (mehr) auf die Beweggründe ankommt, weshalb sie keine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt.
Demnach hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es den Beschwerdeführer als "nicht dauernd voll erwerbstätig" (im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV) betrachtet hat. Damit bleibt es bei der Beitragspflicht der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige.
4.5.
4.5.1. In Bezug auf die Beitragsbemessung steht grundsätzlich ausser Frage, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV (wonach die Beiträge einer verheirateten Person auf dem halben ehelichen Vermögen und Renteneinkommen beruhen) auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden ist. Diese Bestimmung wurde unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung von Ehepaaren (auch wenn Gütertrennung gilt oder die Ehe getrennt ist) einerseits und Konkubinatspaaren anderseits als gesetzes- und verfassungskonform erkannt (vgl. BGE 135 V 361 E. 5; Urteile 9C_228/2022 vom 30. September 2022 E. 3.3; 9C_522/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 5.3, publ. in: SZS 2011 77). Ein Anlass, davon abzuweichen (vgl. den Hinweis in vorangehender E. 4.4.2 in initio), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.5.2. Die Beschwerdeführer kritisieren Art. 28 Abs. 1 AHVV hinsichtlich der darin festgelegten Maximalbeiträge und "das Zusammenspiel" dieser Bestimmung mit Art. 28 Abs. 4 AHVV (vgl. zur vorfrageweisen Überprüfbarkeit von unselbständigen Verordnungen Urteil 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.2, nicht publ. in: BGE 150 V 257, aber in: SVR 2024 AHV Nr. 25 S. 85) unter dem Aspekt ihres Zivilstandes. Damit zielen sie aber im Ergebnis - und ohne substanziierte Begründung (vgl. zur qualifizierten Rügepflicht vorangehende E. 1) - dennoch darauf ab, Art. 28 Abs. 4 AHVV zufolge Grundrechtswidrigkeit die Anwendung zu versagen; darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit sich die Beschwerdeführer auf "den Gesetzestext" und dessen "höhere demokratische Legitimation" berufen, ergibt sich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten: Art. 10 Abs. 1 AHVG statuiert den Grundsatz der Beitragsbemessung nach den sozialen Verhältnissen; darüber hinaus belässt die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 3 AHVG dem Bundesrat einen weiten Spielraum für die Regelung der Beitragsbemessung. Inwiefern eine dieser beiden Bestimmungen oder eine andere gesetzliche Vorgabe durch die Ausgestaltung der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle verletzt sein soll, ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt. Die Gesetzeskonformität von Art. 28 Abs. 4 AHVV (gleichmässige, je hälftige Berücksichtigung des ehelichen Vermögens bei Eheleuten) wurde bereits erkannt; dem ist nichts beizufügen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann