Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_40/2025  
 
 
Urteil vom 22. August 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2024 (EE.2024.00004). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 17. Februar 2021 meldete die A.________ GmbH ihren Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung B.________ sowie ihre Gesellschafterin und Geschäftsführerin C.________ als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung (nachfolgend: Arbeitnehmende) zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (nachfolgend: Corona-Erwerbsausfallentschädigung) an. Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) die beiden Gesuche vorerst abgewiesen hatte (Verfügungen vom 8. März 2021) erbrachte sie Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Januar 2021 (Einspracheentscheide vom 7. Mai 2021) sowie - nach Eingang weiterer Gesuche - für die Monate Februar bis Juni 2021 (Abrechnungen vom 18. Mai, 3. Juni und 9. Juli 2021).  
 
A.b. Mit Verfügungen vom 7. September 2022 forderte die Ausgleichskasse von der A.________ GmbH in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 51'612.55 zurück. Eine von der A.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 ab.  
 
B.  
Beschwerdeweise liess die A.________ GmbH die Aufhebung des Einspracheentscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung, beantragen. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2024 ab. 
 
C.  
Die A.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien das Urteil vom 6. November 2024 und der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 (ersatzlos) aufzuheben, eventualiter die Sache gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen sowie diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 148 I 160 E. 1 Ingress; 148 V 265 E. 1.1; 144 V 97 E. 1, 138 E. 4.1; Urteil 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 150 V 1).  
 
1.2. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 geleistete Corona-Erwerbsausfallentschädigung, um deren Rückerstattung es hier geht, ist nicht an die Arbeitnehmenden (als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung), sondern an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Eine solche auf eine Anmeldung durch die Arbeitgeberin an diese erfolgte Auszahlung entsprach zum Zeitpunkt der Leistung einer verbreiteten Praxis. Als Konsequenz dessen steht dem Arbeitgeber für bis Januar 2022 abgewickelte Fälle ein Beschwerderecht zu, wenn die Anmeldung und Auszahlung über ihn erfolgte (vgl. zum Ganzen Urteil 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 150 V 1; Urteil 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 3.2, in SVR 2023 EO Nr. 1 S. 1; vgl. auch Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen Nr. 448 vom 21. Januar 2022 betreffend Corona-Erwerbsersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung). Unter legitimationsrechtlichen Gesichtspunkten ist folglich auf die Beschwerde einzutreten (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Ausgleichskasse am 7. September 2022 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 bestätigte Rückforderung der an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Betrag von Fr. 51'612.55 schützte. Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten, dass die Arbeitnehmenden bezogen auf die Beschwerdeführerin als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zu qualifizieren sind ( zum Begriff vgl. BGE 122 V 270 E. 3; Rz. 1025.2 des Kreisschreibens des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], gültig ab 17. September 2020).  
 
3.2. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung (insbesondere der rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzte Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102] sowie Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31] in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2022in Kraft stehenden Fassung) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Ferner hat die Vorinstanz die Grundsätze und Bedingungen zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
Das kantonale Gericht stellte fest, es fänden sich in den massgebenden Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin keine Überweisungen in der Höhe der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen an die beiden Arbeitnehmenden. Vielmehr lasse sich den Unterlagen entnehmen, dass diesen an den jeweiligen Enden der Monate Januar bis Juni 2021 die effektiven Löhne ausbezahlt worden seien bzw. sie sich Guthaben in entsprechender Höhe gutgeschrieben hätten. Konkret lasse sich der Buchhaltung der Beschwerdeführerin entnehmen, dass der (Netto-) Lohn beider Gesellschafter regelmässig Ende Monat im Lohnkonto 5000 als Aufwand und - über das Lohndurchlaufkonto 1091 - auf dem Konto Nr. 2100 "Kontokorrent C.________ & B.________" als Guthaben verbucht worden sei. Der Beschwerdeführerin, welche denn auch stets von Lohnzahlungen und nicht von Corona-Erwerbsersatz gesprochen habe, sei der Beweis misslungen, dass diese Buchhaltung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Da die Ausgleichskasse die ihr damals unbekannten Buchungen bei der Auszahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht berücksichtigt habe bzw. nicht habe berücksichtigen können, würden sich die für die Zeitperiode vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 vorgenommenen Auszahlungen als zweifellos unrichtig erweisen. Die Ausgleichskasse sei daher berechtigt gewesen, die in masslicher Hinsicht unbestrittenen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen rückwirkend anzupassen und zurückzufordern. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin räumt zwar ein, die Löhne für die Monate Januar bis Juni 2021 seien gemäss Journal ihrer Buchhaltung jeweils per Monatsende auf dem "Kontokorrent C.________ & B.________" gutgeschrieben worden. Dennoch bestreitet sie, dass vor Ausrichtung des jeweiligen Corona-Erwerbsersatzes Lohnforderungen entstanden seien. Namentlich macht sie unter Hinweis auf einen im Sommer 2021 stattgefundenen Wechsel auf eine neue Business Software namens "Bexio" geltend, sie habe erstmals am 19. August 2021 und damit nach Ausrichtung der nun zurückgeforderten Entschädigungen überhaupt Buchungen in der neuen Lohnbuchhaltung vornehmen können. Die Arbeitnehmenden hätten somit an den Enden der Monate im ersten Halbjahr 2021 noch gar keine Forderungen auf die entsprechenden Löhne geltend machen können. Damit sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei aufzuzeigen, weshalb dem Umstand der Nachbuchungen eine entscheidende Bedeutung zukomme, willkürlich und offensichtlich unrichtig.  
 
5.1.1. Wie schon im kantonalen Verfahren erläutert die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ausführlich, weshalb sie nach einem Wechsel ihrer Business Software (gemäss E-Mail vom 1. Juli 2021 arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Wechsel auf "Bexio" mit einer Software namens "banana") in der neuen Lohnbuchhaltung vor dem 19. August 2021 technisch bedingt noch keine Buchungen habe vornehmen können. Zudem rügt sie, das kantonale Gericht habe in diesem Zusammenhang von ihr eingereichte Beweise - namentlich zahlreiche E-Mails zwischen ihr und dem Verkäufer der neuen Software - willkürlich und grundlos übersehen oder ausser Acht gelassen. Mit diesen Einwänden verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz weder den Wechsel der Business Software noch den Umstand in Frage stellte, dass die Beschwerdeführerin (technisch bedingt) in der neuen Lohnbuchhaltung erst ab dem 19. August 2021 hatte Buchungen vornehmen können. Mit Blick darauf zielen die in diesem Zusammenhang geäusserten Rügen allesamt an der Sache vorbei.  
 
5.1.2. Das kantonale Gericht begründete die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht habe aufzeigen können, weshalb den - nach dem eben Dargelegten von keiner Seite angezweifelten - Umständen in Zusammenhang mit dem Wechsel auf die neue Business Software eine entscheidende Bedeutung zukomme. Namentlich habe die Beschwerdeführerin keine echtzeitlichen Aufzeichnungen ihrer Buchhaltung aus der Zeitperiode vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 aufgelegt. Inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz willkürlich oder offensichtlich unrichtig sein soll, erhellt nicht. Es fehlt denn in der Beschwerde auch eine Auseinandersetzung mit dieser zentralen Argumentation im angefochtenen Urteil. Mit dem kantonalen Gericht ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offen gestanden hätte, mit echtzeitlichen Dokumenten aus der Buchhaltung des ersten Halbjahres 2021 aufzuzeigen, dass die letztlich in der neuen Software erstellte und von der Beschwerdeführerin aufgelegte Lohnbuchhaltung für die Monate Januar bis Juni 2021 nicht den echtzeitlichen tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Derlei tat (und tut) sie indessen nicht und beschränkt sich stattdessen seit je her auf den Verweis auf die Unmöglichkeit, in der neuen Lohnbuchhaltung vor dem 19. August 2021 Buchungen zu tätigen. Dabei zeigt sie nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die blosse Tatsache, dass die neue Business Software technisch bedingt erst ab einem bestimmten Stichtag nutzbar war, Einfluss auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Lohnforderungen Januar bis Juni 2021 gehabt haben soll. Wenn sich das kantonale Gericht im Lichte dessen letztlich auf die von der Beschwerdeführerin aufgelegte Buchhaltung 2021 abstützte und in Einklang mit dieser sowie in Ermangelung widersprechender echtzeitlicher Buchhaltungsunterlagen aus dem ersten Halbjahr 2021 davon ausging, den Arbeitnehmenden sei in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils am Monatsende Lohn ausbezahlt bzw. auf dem Kontokorrent gutgeschrieben worden, ist dies zumindest mit Blick auf die bundesgerichtliche Überprüfungsbefugnis (vgl. E. 2 hievor) nicht zu beanstanden.  
 
5.2. Im Lichte des Ausgeführten kann der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, es stünden im vorliegenden Fall lediglich "rückwirkende Gutschriften auf einem Kontokorrent von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung" auf dem Prüfstand. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zu der in diesem Zusammenhang (unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 78/03 vom 13. September 2004) getätigten Behauptung, die Arbeitnehmenden hätten am Ende der jeweiligen Monate Januar bis Juni 2021 lediglich über Anwartschaften auf Lohnzahlungen verfügt, womit kein Lohn realisiert worden sei.  
 
5.3. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Buchhaltungsunterlagen willkürfrei davon ausgehen, es seien den Arbeitnehmenden jeweils an den Enden der Monate Januar bis Juni 2021 die effektiven Löhne ausbezahlt worden beziehungsweise sie hätten sich Guthaben in entsprechender Höhe gutgeschrieben. Im Übrigen werden die Voraussetzungen der Rückerstattung von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen; Weiterungen dazu erübrigen sich (zum Rügeprinzip vgl. E. 2.1 hievor). Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner